Ich habe einen guten Post über das Vorkaufsrecht hier gelesen. Es gibt bei mir ein Wohnhaus, in dem Ich einen Wohnsitz habe, und genug Geld im Nachlass des Vaters, dass das Haus an mich gehen könnte. Jedoch ist der Bruder der Testamentsvollstrecker und hat mit einem Makler einen Vertrag zum Verkauf gemacht. Dem habe ich mitgeteilt, dass ich das Haus erhalten will Oder, bei einem Verkauf das Vorkaufsrecht anmelden will. Nun habe ich länger nichts mehr gehört, bis der Makler eine kurze Email geschickt hat, er hätte nun einen Käufer und der Notar würde bald den Vertag fertig haben. Dann habe ich an alle ein Einschreiben geschickt, dass ich das Vorkaufsrecht anmelde, jedoch weiss ich nicht, ob das nun etwas bewirkt hat. Es scheint, dass der Käufer ein Freund des Bruders ist. Was kann ich tun ausser auf Schadensersatz klagen, und ohne einen Vertrag erhalten zu haben? Vielen Dank für die Antwort.
Hallo,
weise Deinen Bruder und den Makler nochmals ausdrücklich und schriftlich nachweisbar auf § 2034 BGB hin:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2034.html
&tschüß
Wolfgang
Danke, ich habe das morgen vor. Ich habe auch das Amtsgericht informiert.
MVG
Elfie
Meine Frage wäre, trifft hier der §2034 BGB zu ?
Wird hier ein Anteil eines Miterben verkauft ?
Ich denke es ist Testamentsvollstreckung angeordnet, also hat der Bruder als vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker wohl den Auftrag erhalten das Haus zu Geld zu machen und danach auf die Erben aufzuteilen.
Bruder verkauft also nicht seinen halben Erbteil am Haus.
MfG
duck313
Vorweg IANAL
deswegen Frage an die Experten hier:
wenn der TO in genau diesem Haus bislang zur Miete wohnt, zieht dann nicht das Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf der Immobilie? §577 BGB ?
Gruß h.
Gruß
Nein das zieht nicht, dass greift nur, wenn die Wohnung erstmalig veräußert wird, wenn das Haus durch eine Teilung zu einer WEG wurde.
Der Bruder ist ein normaler Mann, der alles so tut, wie es im Buch steht, und dann sitzt und nichts tut, wenn es kompliziert wird. Es heisst, ein TV soll alles zu Geld machen und dann aufteilen. Dann hat er das Gutachter vom Makler mit dem Preis, u d da er das Haus nicht haben will, und da er als TV das Haus nun verwaltet, sagt er, ja, verkaufen wir es. Wenn dann die Schwester sagt, ich wohne da zwar nicht zur Miete, aber ich habe dort einen Wohnsitz und will dann dort wohnen, weil ich dann auch Erbschaftssteuer sparen kann, dann sagt der Bruder, störe meine Kreise nicht, wenn du mich ärgerst, dann schicke ich dir gar nichts mehr. Und dann sagt er dem Makler, lassen wir Sie aussen vor, der junge Mann soll das Haus bekommen und Sie kann dann , wenn ich fertig bin, den Rest vom Geld habe, der dann noch i ihrem Anteil ist, aber vorher geht gar nichts, denn ich lasse mich nicht drängen. Und geht dann die 2 monatige Frist der Vorkaufsrechtperiode wenn die Schwester nicht tut, also ich, und dann sagt Ei Rechtsanwalt, ja klar, sie verklagen ih dann auf Schadensersatz, kommen sie zurück , wenn Sie bereit sind, den Bruder zu verklagen. So bleibt mir eben nur alles zu lesen und zu fragen, was es überhaupt mit dem Vorkaufsrecht aus sich hat, denn jeder Anwalt sagt etwas anderes. So heisse ich jetzt eben Haltdichfest, weil es wie auf der Achterbahn geht. Danke für jede hilfreiche Antwort.
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Wie sind denn jetzt die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks/Hauses?
Wer steht als Eigentümer im Grundbuch?
Eine Erbengemeinschaft?
Bist Du Teil dieser Erbengemeinschaft, also Miterbin und jetzt Miteigentümerin des Grundstücks?
Als Miteigentümerin kann das Grundstück ohne Deine Mitwirkung (Unterschrift beim Notar !!!) nicht verkauft werden.
Das zur Beruhigung.
Als Teil der Erbengemeinschaft könntest Du mittels Teilungsversteigerung die Aufhebung der Erbengemeinschaft herbeiführen und den Grundstücksanteil, der Dir bis jetzt nicht gehört, ersteigern.
Allerdings können an dieser Versteigerung auch außenstehende Dritte mitbieten.
Suche Dir dazu einen Anwalt, der Dich berät und das dann in die Wege leitet.
Überhaupt wäre die Beratung durch einen Anwalt in Deiner Situation kein Fehler.
Ein Anwalt könnte auch mit der Gegenseite verhandeln und erwirken, daß eine gütliche Einigung ohne Gericht erzielt wird, z.B. Verkauf der Anteile des Bruders an Dich.
Der Testamentsvollstrecker , also mein Bruder, hat das Haus auf seinen Namen umgeschrieben, er will es einfach verkaufen, damit es nachher keine schwierige Teilung gibt, oder weil der Makler es jetzt so geregelt hat. Ich glaube, die Idee mit einem anderen Anwalt, der bereit ist, zu verhandeln, ist gut. Es ist eine Erbengemeinschaft mit Testamentsvollstreckung. Einen Schönen Abend noch und vielen Dank für die Antwort.
Elfie
Das glaube ich jetzt einfach mal nicht. Es gehört ihm schließlich nicht. Und das Umschreiben kann er nicht alleine machen, dazu braucht er einen Notar, der die Besitzverhältnisse prüft.
Hallo Ioderunner,
Doch, doch, doch, das ist das Gesetz. Es steht im Bürgerlichen Gesetzbuch., dass der Testamentsvollstrecker das Erbe in seinen Besitz nimmt, und dann verwaltet, und das einzige, was der Erbe tun kann, ist den Testamentsvollstrecker wegen eines schweren Vergehens absetzen zu lassen, und das kann Jahre dauern, oder einen Schdensersatzforderung zu stellen. Das ist dann leider das Gegenteil, was der Vater beabsichtigt hat, wie er entschieden hat, dass er Testamentsvollstreckung will. Denn wenn der Testamentsvollstrecker kein Anwalt ist, der der Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, dann hat man Pech.
Da steht aber eben nicht, dass er es in sein EIGENTUM nimmt. Wenn das nicht ausdrücklich im Testament so vorgesehen ist.
Worüber diskutieren wir hier denn eigentlich, wenn das Haus bereits im Eigentum des Bruders ist? Dann ist es sein gutes Recht, das an den zu verkaufen, mit dem er einen Vertrag schließt. Ohne irgendein Vorkaufsrecht von irgendwem anders.
Ein Testamentsvollstrecker hat das Testament zu vollstrecken, nicht alles für sich zu nehmen. Wenn da was anderes passiert ist, weiß ich nicht, was du da mit einem Vorkaufsrecht machen willst. Du bist auf dem falschen Schlachtfeld, da gibt es nichts zu holen.
Du solltest dich an einen Anwalt wenden. Offensichtlich bist du nicht in der Lage, den Fall hier so zu schildern, dass irgendwer verstehen kann, was da nun Sache ist.
Hallo, es geht darum, dass man als Erbe den Verkauf des Wohnhauses an Dritte nach dem Gesetz durch das gesetzliche Vorkaufsrecht stoppen kann und dann kann es angeblich nicht mehr verkauft werden, jedoch hat es dann der TV wieder und muss dann entscheiden, EAs er damit anstellt, man kann dann nur hoffen, dass er sagt, also gut, dann nimm es, du hast das Geld im Erbe , um es zu zahlen. Wenn er aber dann sauer ist und sich weigert, damit umzugehen, dann läuft das Recht nach 2 Monaten aus. Und das ist es, was ich herausfinden will, wie kann ich dies korrekt erledigen, wenn der Bruder sagt, er hat keine Lust, damit umzugehen und einfach abwartet, bis alles wieder so ist, wie früher, als er alles so erledigen kann, wie er es will und der Makler dann eine Flasche Wein schickt. Das ist die lange Geschichte, die keiner versteht, weil es eigentlich absurd ist.
Entweder du verstehst das nicht richtig und hast es falsch beschrieben.
Ein Testamentsvoillstrecker muss das Haus was er zu Geld machen musss ( ja , muss, weil das so bestimmt wurde vom Erblasser) nicht auf sich umschreiben.
Rechtlich wäre das m.E. gar nicht möglich. Er ist nämlich selbst nur Miterbe an dem Haus und ist zusätzlich eingesetzter Testamentsvollstrecker.
Er soll einen Käufer suchen und wickelt alles mit ihm und einem Notar ab, dann wird Kaufpreis bezahlt und dann das Grundbuch umgeschrieben. Nicht anders.
Ebenso wie er sonstiges an Erbmasse zu Geld machen muss oder nach Verfügung aufteilen mus
MfG
duck313
Es gibt aber gar keins, wenn der Bruder im Grundbuch steht und das dementsprechend sein Haus ist.
Hier geht ja so einiges durcheinander!
Zunächst einmal bitte Eigentum und Besitz auseinander halten. Ein TV nimmt den Nachlass in Besitz (tatsächliche Sachherrschaft), wird aber nicht Eigentümer und insoweit auch nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Gehen wir also mal davon aus, dass aktuell die Erbengemeinschaft im Grundbuch steht, und nicht der Bruder.
Als TV darf der Bruder Nachlassgegenstände veräußern, wenn ihm dies nicht ausdrücklich durch das Testament verboten ist. Tatsächlich wird oft aber in Testamenten genau umgekehrt formuliert, weil man den TV genau dafür haben will, dass an die Stelle der Auseinandersetzung über die Zuweisung von einzelnen Nachlassgegenständen die einfache Verteilung von Barmitteln tritt.
Die Regelung des § 2034 BGB dient dem Schutz der Erbengemeinschaft gegen das Eindringen Dritter im Falle des Verkaufs des Erbteils eines Miterben. Das ist eine vollkommen andere Geschichte als der Verkauf eines Nachlassgegenstands durch einen TV! Denn durch diesen Verkauf dringt ja kein Dritter in die Erbengemeinschaft ein, sondern fällt das Objekt aus der Erbmasse und wird dann vom Dritten unter Ausschluss aller Erben und vollkommen unabhängig von der in Bezug auf den weiteren Nachlass noch bestehenden Erbengemeinschaft alleine genutzt. D.h. der Dritte stört die Erbengemeinschaft durch den Erwerb nicht.
D.h. vorliegend liegt kein Fall vor, in dem man als Miterbe ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB geltend machen könnte.
Spannend ist allerdings die Frage, warum der TV nicht bereit ist das Objekt vollständig gegen Wertersatz auf einen Miterben zu übertragen. Soll hier der Käufer zu Lasten der Miterben begünstigt werden? Fließt hier ggf. hinten herum wieder Geld an den TV zurück, das eigentlich an alle Erben zu verteilen wäre??? Sollte der TV hier krumme Dinger machen, haftet er für den dabei zu Ungunsten der Miterben verursachten Schaden!
Besteht ein entsprechender Verdacht, sollte man den TV auf seine Haftung im Falle eines nicht nachvollziehbaren Mindererlöses hinweisen, und ihm empfehlen „im eigenen Interesse“ ein Wertgutachten der Immobilie in Auftrag zu geben und sicherzustellen, dass mindestens der Gutachterwert aus dem Verkauf erzielt wird.
Aber nur, wenn es rauskommt, oder?
Das ist hier wie auch sonst immer: Wo kein Kläger, da kein Richter!