Vorladung Polizei ohne konkreten Tatbestand

Ich habe eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten.

Der Wortlaut ist:
»In der Ermittlungssache
wegen Vernehmung am XX.XX.2020

ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich«

Laut Recherche und Anwaltshotline muss in der Zweiten Zeile eigentlich ein konrekteter Tatbestand aufgelistet sein, z. B. Diebstahl etc.

Handelt es sich um einen Formfehler?
Kann eine Vorladung solch einen Betreff enthalten?

Falls die Frage eigentlich lautet, ob Du zu der Vernehmung erscheinen mußt: Nein, mußt Du nicht. Einer Vorladung muß man nur dann folgen, wenn sie vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft kommt. Sich darüber Gedanken zu machen, ob da dies oder jenes in der Vorladung der Polizei stehen müßte, ist vertane Zeit. Entweder will man sich zur Sache äußern, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, oder man will es nicht. Ein Betreff oder dessen Fehlen spielt bei der Entscheidungsfindung keine Rolle.

Nein, das ist nicht die Frage und das weiß ich bereits.

Natürlich ist das ein Formfehler. Das Schreibprogramm oder der ausfüllende Beamte hat das vergessen einzufügen.

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Halte ich für zumindest zweifelhaft. Hier gilt nicht das VwVfG (nach dem zweifellos ein Formfehler wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit vorläge), sondern § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO:

Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 (Hervorhebung von mir), wo es noch etwas konkretisiert wird:

Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Der Grund der Beschuldigtenvernehmung muss also nicht schon in der Ladung genannt werden. Ein Formfehler liegt mE nicht vor.

Gruß,
Ralf

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OK, das dachte ich aus zwei Gründen: erstens kommt die Frage häufig vor und zweitens fiel es mir schwer zu glauben, daß jemand glaubt, daß es ernsthaft eine Rolle spielt, ob da etwas steht oder nicht. Ganz einfach schon aus dem Grund, daß das nicht logisch ist (erstens wird man im Zweifel wissen, weswegen man „eingeladen“, zweitens weil man immer noch seinen Mund halten und gehen kann, wenn einem die Anschuldigung nicht gefällt und drittens, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, bei dem Formvorschriften einzuhalten wären). Und natürlich, weil sich die Sache im Umkehrschluß aus dem bereits genannten Satz 1 des §136 StPO ergibt.

Das ist sicher so korrekt.

Nur nicht der Umkehrschluss dass im Schreiben nichts erwähnt werden muss, weswegen man überhaupt zur Polizei kommen soll.
Es muss sich irgendwie von einer Einladung zum Gartenfest oder Tag der offenen Tür unterscheiden, mal flapsig gesagt.

Dass auf der Wache vor dem ersten Gespräch die Belehrung( und zwar unabhängig davon ob im Anschreiben der Vorwurf genannt wurde) erfolgen muss, steht ja nicht dem entgegen, dass im Anschreiben nichts erwähnt wird warum man kommen soll.

Das Nennen des Vorwurfs verkürzt auch die Sache, weil man sich so vorher mit Anwalt beraten kann und gar nicht erst hinfährt und dort sagt „Dazu möchte ich nichts sagen“ .

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Ist ja auch gar nicht der Fall. „Vernehmung als Beschuldigter“ steht ja in dem Schreiben, lies im UP noch mal nach. Damit dürfte ja wohl klar sein, dass das keine Einladung zum Umtrunk ist.

Das mag ein einleuchtendes Argument sein - für den Betroffenen. Hat aber mit dieser Aussage:

nichts zu tun. Vielleicht würde es helfen, wenn Du angeben würdest, welche gesetzliche Grundlage Du als maßgeblich für die Form dieser polizeilichen Ladung ansiehst. Wenn es (wohl eher unwahrscheinlich) eine Ladung durch die Bundespolizei sein sollte, hast Du möglicherweise recht - da gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 BPolG. Wobei allerdings zu fragen wäre, ob diese Formvorschrift („Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben“) nicht schon mit der Angabe „Vernehmung als Beschuldigter“ erfüllt ist. Gibt bestimmt noch eine einschlägige Verwaltungsvorschrift dazu, aber die suche ich jetzt bestimmt nicht raus.

Ansonsten müsste der Fragesteller mal etwas konkreter werden und das Bundesland angeben, dessen Polizeibehörde ihn geladen hat. Im Polizeigesetz des bevölkerungsreichsten Bundeslandes NRW beispielsweise ist die Angabe des Grundes der Ladung anders als im BPolG lediglich eine Sollvorschrift (ein Unterlassen als Ermessensentscheidung mithin kein Formfehler) und die Bestimmung überdies genauso unkonkret („Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden“, § 10 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW), dass sie mit der Angabe „Vernehmung als Beschuldigter“ mE ebenfalls schon als hinreichend erfüllt gelten kann. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des bayerischen PAG ist übrigens gleichlautend.

Ansonsten - sorry, aber jetzt noch 14 weitere Landespolizeigesetze zu sichten, habe ich echt keine Lust.

Gruß,
Ralf

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Du hast eine ganze Menge an Antworten erhalten, aber hier keinerlei Rückmeldung gegeben. Was ist denn nun dabei herausgekommen?