Ist ja auch gar nicht der Fall. „Vernehmung als Beschuldigter“ steht ja in dem Schreiben, lies im UP noch mal nach. Damit dürfte ja wohl klar sein, dass das keine Einladung zum Umtrunk ist.
Das mag ein einleuchtendes Argument sein - für den Betroffenen. Hat aber mit dieser Aussage:
nichts zu tun. Vielleicht würde es helfen, wenn Du angeben würdest, welche gesetzliche Grundlage Du als maßgeblich für die Form dieser polizeilichen Ladung ansiehst. Wenn es (wohl eher unwahrscheinlich) eine Ladung durch die Bundespolizei sein sollte, hast Du möglicherweise recht - da gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 BPolG. Wobei allerdings zu fragen wäre, ob diese Formvorschrift („Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben“) nicht schon mit der Angabe „Vernehmung als Beschuldigter“ erfüllt ist. Gibt bestimmt noch eine einschlägige Verwaltungsvorschrift dazu, aber die suche ich jetzt bestimmt nicht raus.
Ansonsten müsste der Fragesteller mal etwas konkreter werden und das Bundesland angeben, dessen Polizeibehörde ihn geladen hat. Im Polizeigesetz des bevölkerungsreichsten Bundeslandes NRW beispielsweise ist die Angabe des Grundes der Ladung anders als im BPolG lediglich eine Sollvorschrift (ein Unterlassen als Ermessensentscheidung mithin kein Formfehler) und die Bestimmung überdies genauso unkonkret („Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden“, § 10 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW), dass sie mit der Angabe „Vernehmung als Beschuldigter“ mE ebenfalls schon als hinreichend erfüllt gelten kann. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des bayerischen PAG ist übrigens gleichlautend.
Ansonsten - sorry, aber jetzt noch 14 weitere Landespolizeigesetze zu sichten, habe ich echt keine Lust.
Gruß,
Ralf