Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Problem sieht folgendermaßen aus:

Mich rief gestern jemand an,der sich als jemand der bei der Kriminalpolizei arbeitet ausgab und mich fragte,ob ich Zeit hätte noch am selbigen Tage zur Dienststelle kommen könne und ein Gespräch mit ihm zu führen,dass sich um eine Straftat handelt.

Ich habe dies erst für einen Telefonstreich gehalten und habe ihn abgewimmelt,weil er mir auch nicht sagen wollte um welches Delikt es sich denn handel.
Er nannte mir nur 2 Namen,die mir zwar bekannt sind,weil ich in einer nicht all zu großen Stadt wohne,mehr wollte er mir aber nicht sagen.

Gut,ich hielt es halt für einen Scherz,obwohl er eine seriöse Stimme hatte und auch sachlich redete,aber ich wusste es halt nicht besser und sagte,„tschüüs“.
Er sagte,er würde mir dann eine Vorladung schicken,was heute tatsächlich eintraf.

Nun liegt mir diese Vorladung vor in der ich beschuldigt werde am 06.10.10 einen Schwqeren Diebstahl durchgeführt zu haben,was natürlich nicht stimmt.

Ich soll am 24.01.11 zur Kreispolizeibehörde und eine Aussage machen,Fingerabdrücke abgeben,Bilder,etc.(also ich werde dann wirklich wie ein Verbrecher behandelt).

Nun haben wir in unserer Familie leider keine Rechtschutzversicherung und ich wüsste nicht was ich tuen sollte,weil ich noch nicht in solch einer Situation war.

Ich will bedacht handeln,damit mir am Ende nicht noch irgendwelche Nachteile entstehen,weil sich hier irgendjemand mit meinem Namen einen Scherz erlauben wollte.

Würde mich wirklich freuen,wenn mir jemand hier helfen kann.

Also schonmal vielen Dank für die hoffentlich eintreffenden Antworten =)

MfG Plagende Fragen

Hallo!

Sie sollen offensichtlich als Beschuldigter vernommen werden. Zwar sind Sie verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben, jedoch steht es Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern. Sie können auch vor Ihrer Vernehmung einen Rechtsanwalt konsulieren, was Sie wohl vermeiden wollen, oder sich schriftlich äußern.

Ihre „erkennungsdienstliche Behandlung“ (= Fingerabdrücke, Fotos, evtl. DNA-Untersuchung) ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Ich weiß zwar nicht, wie das in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, bei uns in Bayern werden dazu relativ enge Maßstäbe angelegt. Die erkennungsdienstliche Behandlung könnten Sie (zunächst) verhindern, indem Sie der Vorladung nicht nachkommen. Dann müsste von der Polizei ein richterlicher Beschluss erwirkt werden, damit man sie zur Abgabe von Fingerabdrücken usw. zwingen könnte. So ein Beschluss wird aber nur erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht für ein nicht unerhebliches Delikt zugrunde liegt. Ob bzw. was Sie sich vorzuwerfen haben, wissen Sie am besten :smile:

Sie könnten mit dem Sachbearbeiter der Polizei nochmal Kontakt aufnehmen und ihn bitten, er möge Ihnen den konkreten Tatvorwurf mitteilen und Sie würden sich ggf. schriftlich äußern. Dann hören Sie, was er sagt und Sie können dann noch entscheiden, ob Sie überhaupt etwas dazu sagen/schreiben wollen.

Wenn Sie zur Vernehmung erscheinen, haben Sie natürlich das selbe Recht (nichts zum Tatvorwurf zu sagen). Dann könnte es aber sein, dass Sie ohne Ihr Einverständnis erkennungsdienstlich behandelt werden. Aber das wäre auch kein Beinbruch, denn wenn sich im Verlauf der Ermittlungen Ihre Unschuld herausstellen sollte, könnten diese Daten wieder gelöscht werden (auf Ihren Antrag hin).

Letztlich müssen Sie selbst entscheiden, wie sich sich verhalten wollen.

Ich hoffe, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

Walter

Ich hoffe, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

Walter

Erstmal vielen Dank für diese informative Antwort.

Ich habe einen Verwandten der beim Amtsgericht arbeitet mal gefragt ob ich bei der Kriminalpolizei erscheinen soll.
Er meinte auch das ich dort hingehen soll und mich zu den Beschuldigungen,die mir nichtmal so geläufig sind äußern soll.

Die Straftat soll vom 06.10 bis zum 07.10 im Zeitraum zwischen 21:00Uhr Abends und 11:00Uhr morgens begangen worden sein.
Gegen Abend bin ich eigendlich immer zuhause,weil ich nur am Wochenende etwas unternehme.Das kann meine Mutter und meine Schwester ebenfalls bezeugen.
Und Morgens war ich arbeiten,was auch mehrere Personen(unter anderem meine Arbeitskollegen) bezeugen können.

Zur Not können die werten Herren ja meine Fingerabdrücke abgleichen,was zwar unangenehm wird,aber das sollte letzten Endes meine Unschuld beweisen.

Das Einzige,was mich stichelt ist die Tatsache,dass hier jemand meinen Namen in den Mund genommen hat,und mir dadurch Schwierigkeiten bescheert.

Ist der Kriminalpolizei-Beamte denn auch dazu verpflichtet mir zu erläutern,wie er an diese Falschinformation meines Namens gekommen ist,wenn meine Unschuld bewiesen ist,damit ich rechtliche Schritte wegen übler Nachrede oder einem anderen Gesetzesparagraphen gegen die Person einleiten kann,die diesen Namen genannt hat?

Nochmal herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Grüße aus dem Westfalen-Lande :smile:

Hallo,

eine erkennungsdienstliche Behandlung kann auch zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden. Wenn Du also vermeiden willst, dass die Polizei Dich abholt, gehe lieber freiwillig dort hin.
Dagegen wehren kannst Du Dich nicht und alles Andere würde viel mehr Aufsehen erregen.

Mit freundlichem Gruß

Horst Gotthardt

Hallo!

Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Privatperson - egal, ob Beschuldigter oder Zeuge - kein Recht haben die Ermittlungsakten einzusehen und festzustellen, wer Sie angeschwärzt hat. Der Polizeibeamte ist nicht verpflichtet ihnen mitzuteilen, von wem er welche Informationen hat. Es könnte sein, dass er es Ihnen sagt - er muss es aber nicht.

Die einzige Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakten zu erlangen, ist, wenn Sie sich einen Anwalt nehmen würden. Dieser könnte Akteneinsicht beantragen und bekäme den gesamten Vorgang zur Einsichtnahme zugeschickt. Daraus ließe sich auch entnehmen, wer was bei welcher Gelegenheit gesagt hat.

Herzliche Grüße

Walter

1 Like

hallo,
auf youtube gibt es einen Fachvortrag eines Juristen der sich auch mit dier ED-behandlung befasst:
sie haben das recht zu schweigen 1-7!
liebe grüsse

Auch hierfür nochmal herzlichen Dank.

Ich denke alle Unstimmigkeiten sollten durch eure Hilfe jetzt klar sein.

Hat mir sehr geholfen,was die Vorbereitung angeht.
Man hat auch so ein mulmiges Gefühl,wenn man auf einmal ein Schreiben von der Kripo im Briefkasten hat und den Kipo-Beamten vorher abgewimmelt hat,weil man dachte es sein ein Telefonstreich ^^

Vielleicht wirds ja noch lustig :smiley:

Also Danke,Walter,Gotthardt und der pfleger

@Der pfleger:Habe den Beitrag von Udo Vetter (wenn Du den meinst gesehen)ist auch sehr informativ und den sollte jeder mal gesehen haben.=)

Hallo,

also ich würde hingehen. Zu einer Erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) kann man nämlich unter Umständen auch zwangsweise vorgeführt werden. Das steht in §81b StPO und den nachfolgenden Paragrafen. Hier der Gesetzestext:
http://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html

Es gibt zwei Möglichkeiten, genannt 1. und 2. Alternative, nämlich zur „Durchführung des Strafverfahrens“ und „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“.
Die 1. Alternative bedeutet, dass NUR ZUR AUFKLÄRUNG EINES GERADE ERMITTELTEN Falles eine ED-Behandlung zulässig ist. Also wenn es mehrere Verdächtige gibt, kann die Polizei von allen Fotos machen und sie dann z.B. Zeugen zeigen, die den Täter erkennen sollen. Oder es werden von mehreren Leuten Fingerabdrücke genommen, um herauszufinden, wer seine am Tatort tatsächlich hinterlassen hat. Für diejenigen, die nicht infrage kommen gilt, dass nach Ende der Ermittlungen die Fingerabdrücke und Fotos und alle angelegten Dateien auf PCs usw. vernichtet werden müssen.
Für diejenigen, die als Täter ermittelt wurden, greift dann die 2. Alternative und die Daten werden für eine gewisse Anzahl von Jahren (abhängig von der Straftat.) gespeichert.

Schwerer Diebstahl (genauer: besonders schwerer Fall des Diebstahls nach §243 StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html) ist eine Straftat, die die Polizei zu solchen Maßnahmen berechtigt.

Wenn du die Staftat nicht begangen hast, dann hast du nichts zu befürchten und -wenn deine Unschuld bestätigt wird- deine erhobenen Daten werden gelöscht.

Unter Umständen können sogar Leute, die nicht als Täter infrage kommen, also z.B. das Opfer, zwangsweise ED-behandelt werden (§81c Absatz 1 StPO), um einen Fall zu klären. Es werden also nicht nur Verbrecher so behandelt.

Ich denke, du solltest hingehen und dir anhören, was die Polizei von dir will oder was dir vorgeworfen wird. Vielleicht kannst du alles schon im Gespräch (Vernehmung) aufklären. Vielleicht hat dich jemand angeschwärzt und das erfährst du, wenn du dorthin gehst.

Gerald

Hierfür auch ein herzliches Dankeschön.

Ich war nun dort,musste ein paar Fragen beantworten und habe mitbekommen,dass von einer Person in meiner Stadt Gegenstände entwendet wurden.

Dann hat jemand meinen namen wohl hirnloserweise einfach angegeben und mir dadurch Schwierigkeiten eingebrockt.

Der Polizeibeamte wollte mir den Namen aber leider nicht sagen.

Ich bin aber am überlegen,ob ich einen Anwalt einschalte,um gegen diese Falschaussagende Person rechtliche Schritte einzuleiten,weil ich es doch ziemlich Anstandslos finde,einech irgendwelche Bürger durch so etwas in Missgunst zu ziehen.

Jetzt muss ich aber erstmal abwarten,was die Ermittlungen ergeben. ^^

Schöne Grüße

Sorry, diese Anfrage ging bei mir verloren. Ich hoffe, dass Dir jemand helfen konnte.
Gruss
Gordola