Hoi.
Eine Verständnisfrage zum §96a SGB VI:
Ein Mensch wurde vor ca. vier Jahren mit 62 zum EU-Rentner. Er fing dann einen Saisonjob(Verkauf von Erdbeeren) an. Die Firma meldete ihn ordnungsgemäß. Nun informierte ihn die Knappschaft Bahn-See, dass sie eine Rentenrückforderung geltend machen, da er die Hinzuverdienstgrenzen nicht eingehalten haben soll.
Im Juni 2010, Rentner wurde er im Herbst 2009, fing er an und verdiente leicht über der geltenden Verdienstgrenze. Im Juli lag er unter der Grenze und im August lag er wieder drüber.
Die Knappschaft verweigert ihm nun die „priviligierte Hinzuverdienstgrenze“, da er ja im Monat vor der Tätigkeit keinerlei Einkünfte hatte. Sie steht auf dem Standpunkt, dass im ersten Monat ein Verdienst innerhalb der Grenze vorliegen muss, dann kann die Hinzuverdienstgrenze entsprechend zweimal überschritten werden.
Nun gibt es ein Urteil des BSG vom 09.12.2010 (B 13 R 10/10 R)
Rn 30ff.
„Denn nach dem Vormonatsprinzip kommt die Privilegierung des §96a Abs.1 Satz 2 Halbs.2 SGB VI bei schwankendem Hinzuverdienst nicht nur in Betracht, wenn im Kalendermonat vor dem zu prüfenden Monat ein Hinzuverdienst erzielt und mit diesem eine der Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten worden ist. Vielmehr gibt es eine für die Prüfung des privilegierten Überschreitens maßgebliche Hinzuverdienstgrenze auch, wenn im Vormonat überhaupt kein Hinzuverdienst erzielt wurde.
…Deshalb ist auch hier beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente mit (schwankendem) Hinzuverdienst für die Prüfung einer zulässigen Hinzuverdienstmöglichkeit auf die im Vormonat eingehaltene niedrigste Hinzuverdienstgrenze abzustellen, bei fehlendem Hinzuverdienst also auf die Vollrente.“
Die Knappschaft besteht trotzdem auf ihrem Standpunkt.
Macht der Mensch einen Denkfehler, dass das Urteil auch auf seinen Fall passt und ihm die Hinzuverdienstgrenze auch zusteht, die Rückforderung also nicht rechtens wäre?
Danke für die Antworten vorab.
Ciao Garrett