Mal angenommen, man ginge als Fußgänger auf dem Gehweg. Vorbei an der Ausfahrt eines Parkplatzes. Von diesem käme dann ein PKW, der Fahrer sähe den Fußgänger auch, was dieser zur Kenntniss nähme und weiterginge, weil er davon ausgeht, das KFZ wäre wartepflichtig. Der fährt aber weiter und den FG fast an, also jedenfalls sehr dich vor ihm vorbei.
Vielleicht wäre es auch nicht i.O., wenn der FG mit der flachen Hand auf das Wagendach schlüge, aber er würde sich ja auch sehr erschrecken und ärgern. Vielleicht hielte jetzt das KFZ abrupt an, der kräftige junge Fahrer sprünge heraus und und brüllt den FG an, was das soll und ob er was auf die Schnauze will.
Nehmen wir weiter an, der Fahrer wäre der Meinung, der FG hätte ihn (das KFZ) ja gesehen und hätte warten müßen - hätte er damit Recht?
Wieso sollte der Fußgänger warten müssen? Der Autofahrer überquert doch den "Geh"weg. Dann müsste wohl der Radfahrer auf dem Radweg ebenfalls anhalten, evt. noch der Bus auf der Busspur - damit der feine Herr vom Parkplatz kommt? Nur, weil der Bordstein abgesenkt ist, damit sich der junge kräftige Typ seine tiefergelegte Schüssel nicht demoliert, entsteht ja noch keine Vorfahrt.
Nehmen wir weiter an, der Fahrer wäre der Meinung, der FG
hätte ihn (das KFZ) ja gesehen und hätte warten müßen - hätte
er damit Recht?
Nein.
§ 10 StVO Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Danke. D.h., der Fahre müßte sich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorwerfen lassen?
Evtl. eine Bedrohung? Okay, das verläßt das Verkehrsrecht.
Wieso sollte der Fußgänger warten müssen?
Ja, eben.
Nur, weil
der Bordstein abgesenkt ist, damit sich der junge kräftige Typ
seine tiefergelegte Schüssel nicht demoliert, entsteht ja noch
keine Vorfahrt.
*LOL* Vielleicht war es ja auch ein Firmenfahrzeug osteuropäischer Produktion und kein tiefergelegter BMW
Danke. D.h., der Fahre müßte sich eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer vorwerfen lassen?
TBNR 110100 Sie fuhren aus einem Grundstück auf die Straße und gefährdeten dadurch Andere.
§ 10, § 49 StVO; § 24 StVG; 47 BKat
- 30€
Evtl. eine Bedrohung? Okay, das verläßt das Verkehrsrecht.
Wenn mit körperlicher Gewalt gedroht wird dann liegt eine Straftat vor.
Fußgänger, die spaßeshalber Autos beschädigen, dürfen/sollten/müssten ebenfalls beschädigt werden. Dafür braucht´s keine Gesetze!
Dem Autofahrer ist allenfalls mangelnde Konsequenz zu bescheinigen!
Gruß Herr_Schulz
Guten Tag,
klang aber nicht nach spaßeshalber sondern nachdem der Fahrzeugführer den FG gefährdet hat weil er nicht anhielt. Dass der Schlag auf die Motorhaube nicht okay ist schrieb der Fragesteller ja schon.
Grüße
Man könnte auch argumentieren, dass der Schlag auf die Haube dazu diente, die Aufmerksamkeit des Fahrers zu erlangen, da er den Fußgänger ja scheinbar übersehen hat.
Ähnlich: Wenn ein Radfahrer von Rechtsabbiegern geschnitten wird, hat der Radfahrer auch keine Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen, als zu schreien - oder im Blech einzuschlagen. Wie viele Autofahrer reagieren dann angepisst?
Fußgänger, die spaßeshalber Autos beschädigen,
Hier war weder die Rede von Spaß noch von beschädigen.
dürfen/sollten/müssten ebenfalls beschädigt werden. Dafür
braucht´s keine Gesetze!
Der Herr Schulz wäre also für Selbstjustiz. Was schlüge er denn für Fahrzeugführer vor, die mit ihrem Fußgänger auf dem Gehweg gefährden, sich das Recht des Stärkeren herausnehmen?
Dem Autofahrer ist allenfalls mangelnde Konsequenz zu
bescheinigen!
Was dem Herrn Schulz zu bescheinigen ist verkneif ich mir mal aus Höflichkeit. Mangelhafte Lesekompetenz wäre aber auch dabei.
OT
Hallo
TBNR 110100 Sie fuhren aus einem Grundstück auf die Straße
und gefährdeten dadurch Andere.§ 10, § 49 StVO; § 24 StVG; 47 BKat
- 30€
Lächerliche 30 € für die geschilderte Gefährdung sind auch genau der Grund dafür, dass es in diesem Land massenhaft solche Autofahrer gibt.
Evtl. eine Bedrohung? Okay, das verläßt das Verkehrsrecht.
Wenn mit körperlicher Gewalt gedroht wird dann liegt eine
Straftat vor.
Und als Nebenstrafe werden Führerschein und im Extremfall sogar Tatwaffe eingezogen. Das ist die Sprache, die die Testosteronbomben verstehen. Problem: Beweisbarkeit ohne Zeugen.
Gruß
s.
Fußgänger, die spaßeshalber Autos beschädigen,
dürfen/sollten/müssten ebenfalls beschädigt werden. Dafür
braucht´s keine Gesetze!
Dafür gibt’s aber trotzdem Gesetze, auch wenn du glaubst, es bräuchte keine. Autofahrer, die absichtlich Fußgänger beschädigen, werden wegen mangelnder charakterlicher Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr dauerhaft selbst zu solchen ernannt, so einfach machen sich diese pösen Richter und Verkehrsbehörden das.
Dem Autofahrer ist allenfalls mangelnde Konsequenz zu
bescheinigen!
Dem Autofahrer wird der Richter nach entsprechender Aussage des Fußgängers bescheinigen, dass der Fußgänger zügigen Schrittes auf dem Gehweg unterwegs war, während er gerade z. B. durch ein für Fußgänger auf Gehwegen immer noch legales Handytelefonat abgelenkt war (das sich leider leider später als vergeblicher Anrufversuch heraussstellte), oder durch eine hübsche Frau auf der anderen Straßenseit (die dann leider leider nicht anhielt, um Zeugin zu sein), und dass der Fußgänger es so nicht früh genug bemerkte, als der Autofahrer sich anschickte, grob verkehrswidrig den Gehweg zu überfahren. Der Fußgänger musste - und durfte darum - seine eigene Bewegung mit den Knien im Bereich der seitlichen Weichteile des Fahrzeugs und mit der flachen Hand im Bereich der oberen abfangen. Wäre er kein Fußgänger gewesen, sondern ein auf dem Gehweg radelndes Kind unter 10 Jahren, so hätte er sogar ungestraft gegen das Auto fahren dürfen, hört hört.
Mag sein, dass der Autofahrer dies subjektiv ganz anders und als vollendeten Angriff auf sein Eigentum empfunden hat. Die Vollendung der Tat jedoch rechtfertigt objektiv jedenfalls keine Notwehrhandlung mehr.
Das verkehrswidrige Verhalten des Autofahrers rechtfertigt jedoch umgekehrt neben den straf- und ordnungsrechtlichen Folgen auch eine zivilrechtliche Schmerzensgeldforderung des Fußgängers, weil ihm nämlich gerade noch eingefallen ist, dass seit dem Vorfall sein Knie schmerzt.
Und nun?
s.
PS: Bei mir ist in ähnlich gelagerten Fällen noch nie ein Jungspund ausgestiegen. Meinen 193 cm haben die nämlich in der Regel nur etwas entgegenzusetzen, wenn sie zusammen mit ihrer Karre auf die Waage steigen. Und für Notwehrfälle (manche…äh…Bevölkerungsgruppen treten bekanntlich grundsätzlich nur in Überzahl zum Kampf an) trage ich immer ein schönes Messer bei mir.
„Ähnlich: Wenn ein Radfahrer von Rechtsabbiegern geschnitten wird, hat der Radfahrer auch keine Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen, als zu schreien - oder im Blech einzuschlagen. Wie viele Autofahrer reagieren dann angepisst?“
Ich denke Du meinst die Radfahrer, die sich nicht „hinten anstellen“,
sondern an Kreuzungen offenbar „suizidgefährdet“, rechts überholen. Ich weiß, dass die das dürfen, finde es aber absurd!
Gruß Herr_Schulz
Messer? - Aha, warum nicht direkt ´ne Knarre? Dein Schulaufsatz, mit dem ganzen, im Nachhinein konstruierten Szenario zeugt m. E. sowieso von einer maßlosen kriminellen Energie!
Gruß Herr_Schulz
Hallo,
Ähnlich: Wenn ein Radfahrer von Rechtsabbiegern geschnitten
wird, hat der Radfahrer auch keine Möglichkeit, auf sich
aufmerksam zu machen, als zu schreien - oder im Blech
einzuschlagen. Wie viele Autofahrer reagieren dann angepisst?"Ich denke Du meinst die Radfahrer, die sich nicht „hinten anstellen“, sondern an Kreuzungen offenbar „suizidgefährdet“, rechts überholen.
oder die Radfahrer, die ganz normal auf einem Radweg/einer Radspur rechts der Fahrbahn zum Kreuzungspunkt vorfahren.
Oder würdest Du erwarten, dass Radfahrer auf ihrer separaten Fahrbahn grundsätzlich hinter einem KFZ-Stau halten?
Gruß, Karin
Nein, die meine ich nicht!
Gruß Herr_Schulz
Hallo,
Nein, die meine ich nicht!
aber Jens vermutlich schon.
Gruß, Karin
m. E.
d. E. ist sowas von unerheblich
Hallo,
Nein, die meine ich nicht!
Gruß Herr_Schulz
Das sind aber genau die Radfahrer, die idR von nicht guckenden Autofahrern umgefahren werden. Und diese dürften auch gemeint gewesen sein.
Gruß,
Arcon
Der Grund liegt doch eindeutig darin, dass es ein vollkommen schwachsinniges Recht auf Vorrang von Fußgängern und Radlern, beim Rechtsabbiegen von Autos gibt. Bin da ganz Deiner Meinung, dass man hier nachbessern sollte und dieses Manko abgeschafft gehört. Fußgänger- und Radfahrwege haben in Kreuzungsbereichen nichts verloren!
Gruß Herr_Schulz