Vorstandsmitglied entlasten?

Guten Abend,

folgende Situation hat in meinem Verein aufgetan.

Bei der letzten Mitgliederversammlung wurde unser Kassenwart nicht entlastet und wurde trotzdem wiedergewählt, verstehe wer will.
Nun gibt es einen Antrag für die nächste Mitgliederversammlung, den Kassenwart doch noch zu entlasten.
In meinen Augen haben die anderen Mitglieder, die dafür stimmen sollten, alle ein Brett vorm Kopf.

Jetzt meine Frage:
Ist es überhaupt möglich ein Vorstandsmitglied, welches NICHT entlastet wurde, im nachhinein zu entlasten?

Wenn nicht NEIN, könnt Ihr mir das bitte richtig belegen, sodass ich eine feste Argumentationgrundlage habe. Ich meine sowas wie Paragrafen, Statuten, Rechtsschriften.

Danke für eure Aufklärung

Hallo Trauerklops,

haben die Kassenprüfer hier geprüft und Unklarheiten entdeckt?
Es muss ja einen Grund geben, dass der Kassier nicht freigesprochen wurde.

Hier sollten evtl. die Kassenprüfer und neutrale Mitglieder oder Nichtmitglieder noch mal die Kassenbelege nachprüfen.

Die Kassenprüfer sind auch für ihr Tun verantwortlich und auch haftbar.
Nur das wissen die wenigsten.
Also, falls Fehler in der Buchhaltung vorkamen, muss dies erst abgeklärt werden.
Erst dann kann man evtl. bei einer neuen MV den Kassierer freisprechen.

Gruß fly

Hallo, kann keine Rechtsauskunft geben.
Aber: einmal die Satzung anschauen, was darin steht. Dann den Bericht der Kassenprüfer lesen; evtl. " Kleinigkewiten" die sich nachträglich, also nach " Nichtentlastung" dann wieder heilen lassen.
Es steht ständig in Zeitungen, dass nicht entlastete Postenträger nachträglich entlastet werden.
Vielleicht kan ein anderer mehr helfen. Sorry. mfg

wenn der Kassenwart nicht entlastet wurde weil die Kasse oder ähnliches nicht stimmte und er das nun in Ordnung gebracht hat kann er auf Antrag entlastet werden. Wenn die Situation die gleiche ist wie bei der letzten Versammlung kann er eigentlich nicht entlastet werden.
Wenn aber die Vereinsmitglieder zu der Überzeugung gekommen sind ihn jetzt dennoch zu entlasten so ist das schon möglich.
Die Entlastung ist nur ein Vorgang ihn von der Haftung zu befreien für die Tätigkeiten oder Beschlüsse die er oder der Vorstand in der Vergangenheit gemacht haben. Wird er nicht entlastet kann er in die Haftung genommen werden. Um das ganze besser zu beurteilen müsste ich Einblick in die Satzung haben.

Ich bin zwar kein Jurist, versuche aber trotzdem die Anfrage zu beantworten.
Meiner Ansicht nach ist es rechtlich möglich, einen Kassierer, den man vorher nicht entlastet hat, wieder zum Kassierer zu wühlen. Ob dies sinnvoll ist, ist eine andere Sache.
Man müsste wissen, weshalb der Kassierer nicht entlastet wurde. Bei einer nichterteilten Entlastung bedeutet dies nach meinem Wissen, dass er für den nicht entlasteten Zeitraum noch belamngt werden kann. Nach einer erfolgten Entlastung ist dies anders.
Dass ein Kassierer, der auf einer früheren Jahreshauptversammlung nicht entlastet wurde, auf einer späteren Jahreshauptversammnlung entlastet werden soll, kann ich mir vorstellen (wenn die Hinderungsgründe, die vorher zu seiner Nichtentlastung geführt haben, jetztz ausgeräumt sind):
Aber jetzt geht um Juristisches und da möchte ich passen. Stell Deine Frage an den Juristen Deines Verbandes, er wird Dir weiterhelfen.
Wenn Dir dies nicht weiterhilft und Du auch keinen Kontakt zu einem Verband hast, dann melde dich nochmal.

Mit freundlichen Grüßen

Hallöchen,

Entlastung ist wohl eines der Themen im Vereinsrecht, zu dem es unzählige Falschinformationen gibt.

Also, Entlastung ist vom Gesetz gar nicht vorgesehen, aber in fast allen Satzungen geregelt.
Entlastung hat mit Neuwahlen ebenso wenig zu tun, wie mit einer Erklärung der Mitglieder, daß sie mit der Vorstandsarbeit zufrieden waren.

Entlastung bedeutet lediglich, daß alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von zivilrechtlichen Ansprüchen freisgestellt werden. D.h. alle finanziellen Angelegenehiten des Vereins, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bekannt sind, werden quasi als ordnungsgemäß eingestuft. Gegen den Vorstand werden danach keine Rückforderungen geltend gemacht. Das gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Vorstand verursachte „Manipulationen“ und für Unregelmäßigkeiten, die erst später bekannt werden.

Die Verweigerung der Entlastung kann manchmal rein formale Gründe haben, weil z.B. irgendeine wichtige Unterlage bei der Mitgliederversammlung nicht vorliegt oder die Kassenprüfung aus Termingründen nicht rechtzeitig stattfinden konnte. In diesen Fällen wäre es eigentlich ratsamer, die Entlastung zu vertagen (Antrag auf Nichtbefassung).

Manchmal wird die Entlastung verweigert, weil z.B. nicht klar ist, ob der Kassenwart wirklich ein günstiges Angebot genutzt hat. Das bedarf dann unter Umständen der Nachprüfung.
Stellt sich heraus, daß doch alles in Ordnung war, kann natürlich dann die Entlastung noch einmal „nachgeholt“ werden.

Rein praktisch hat die Entlastung aber eigentlich keine wirkliche Bedeutung.
Ist eine Entlastung erfolgt und ergeben sich später Unregelmäßigkeiten, kann der Vorstand trotzdem auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
Wurde eine Entlastung verweigert, obwohl dafür tatsächlich kein Grund vorlag, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für mögliche Ansprüche.
Und selbst wenn die verweigerte Entlastung berechtigt war, weil z.B. der Kassenwart Privatrechnungen aus der Vereinskasse bezahlt hat, kann die Mitgliederversammlung von einer Durchsetzung der Ansprüche absehen.

Beste Grüße

oeffiforever (03322-279480)

Wenn eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagespunkt Entlastung des Kassenwarts einberufen wird, ist die positive Abstimmung mit 50% der Anwesenden nach einer Aussprache, rechtens.
Nicht entlastet bdeutet, dass der Kassenwart privat haftend ist,verklagbar

Hallo,
zunächst einmal kurz zur Klärung. Eine Entlastung ist eine Bestätigung des Vereins gegenüber einem Ehrenamtler, dass der Verein keine Ansprüche mehr gegen ihn geltend macht, die aus seiner Tätigkeit herrühren. Wenn also der Kassenwart die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung korrekt eingehalten hat, spricht überhaupt nichts dagegen, ihn auch nachträglich zu entlasten. Wenn eine Entlastung vor der Wahl versäumt wurde, ist das eher ein Problem für den zu entlastenden als für den Verein, weil der Verein später Ansprüche geltend machen könnte. Daher findet eine Entlastung üblicherweise nach Abgabe des Tätigkeits- und Kassenberichts statt. Problematisch wäre eine nachträgliche Entlastung, wenn vor der Entlastung bekannt ist, dass der Verein Ansprüche gegen den Ehrenamtler geltend machen sollte, z. B. wegen grober Fahrlässigkeit etc. Dies ging aus deiner Schilderung jedoch nicht hervor. Bedenklich wäre eine Entlastung aus Sicht des Vereins dann, wenn überhaupt kein Tätigkeits und/oder Kassenbericht abgegeben wurde. In jedem Fall ist die Entlastung aber nur eine Erklärung im Innenverhältnis von Verein und Ehrenamtler.

Hallo.

Ich bin mir ehrlich gesagt nicht ganz sicher und habe trotz Recherchen nicht wirklich irgendwo eine klare Aussage gefunden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Vereinsrecht in den §§ 21-79 nur sehr allgemein. Hier wird lediglich ein Rahmen abgesteckt, damit die Vereine ihre Satzung und damit die Vereinsregeln einigermaßen frei gestalten können. Die Entlastung des Vorstand ist hier noch nicht mal explizit geregelt.

Die Entlastung ist Ausdruck der Billigung der Geschäftsführung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Wird die Entlastung nicht erteilt, bedeutet es, dass die Mitgliederversammlung der Ansicht ist, der Vorstand habe die Mittel des Vereins nicht in dessen Sinne genutzt. Damit ist der Vorstand nicht aus der persönlichen Haftung entlassen.

Kann der Vorstand die Zweifel an der rechtmäßigen Verwendung der Mittel im Nachhinein ausräumen, dürfte die Mitgliederversammlung meiner Ansicht nach auch in späteren Versammlungen rückwirkend die Entlastung erteilen. Wenn aber keine neuen Tatsachen vorliegen, stellt sich die Frage warum die Versammlung dies tun sollte. Das ist eigentlich nur möglich, wenn sich die Mitgliederschaft geändert hat und der Vorstand ggf. Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Mitgliederversammlung nehmen kann (typische Vereinsmeierei).

Kurzum: ich denke die spätere Entlastung ist möglich, gibt es aber keine Argumente, die die Zweifel der letzten Mitgliederversammlung ausräumen könnten, solltest Du auf der Versammlung eindringlich darauf hindeuten. Denn die Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass damit der Verein die Risiken einer möglichen falschen Mittelverwendung auf sich lädt. Das kann im Extremfall ja auch (wenn vorhanden) zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit seitens des Finanzamtes führen.

Viele Grüße

Eine Entlastung ist nicht notwendig, diese wird im Vereinsleben oft überbewertet, sie ist mehr oder weniger eine „nette Geste“ der MV gegenüber den Vorstand und sagt aus => dass die MV mit der Vorstandsarbeit zufrieden war und keine Forderungen an den Vorstand stellt.
Diese Entlastung gilt aber nur für die Dinge die der MV zum Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren, aber rechtlich notwendig ist eine Entlastung im Vereinsleben nicht.

Lieber ‚Trauerklops‘,
na klar kann man auch nachträglich entlasten (wenn z.B. der beanstandete Mangel nun behoben worden ist. Du sagst gar nichts, warum die Entlastung nicht erteilt worden ist?) Entscheidend ist, was in eurer Satzung steht und wie die Mitgliederversammlung entschieden hat. Das ist euer „Grundgesetz“ und entscheidendes „Parlament“. Deswegen haben die Mitglieder noch lange kein Brett vorm Kopf!
Beste Grüße
Daniela

Hallo Trauerklops,

Entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 -39)führt der Vorstand des Vereins den Verein. Wer alles zum Vorstand gehört und wer welche Bereiche der Vorstandarbeit verantwortet wird in der Vereinssatzung festgelegt.
Die Vereinssatzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand ist bei der Führung des Vereins an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die wirksamen Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Er hat der Mitgliederversammlung Auskunft zu erteilen und Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen.
In der Praxis hat sich nun eingebürgert, dass jeweils zum Ende einer Berichtsperiode in der Mitgliederversammlung nach dem Rechenschaftsbericht dem Vorstand von den Mitgliedern formell Entlastung erteilt wird.

Dies hat folgende rechtliche Begdeutung, nach den entsprechenden §§ des BGB haftet der Vorstand für die rechtlichen Folgen seines Handelns. Mit der „Entlastung“ wird diese „Haftung“ auf den gesamten Verein übernommen.

Es kann also kein Vorstandmitglied nachträglich noch für eine Handlung aus der Vergangenheit, für die er entlastet wurde,haftbar gemacht werden.
Die Verweigerung der Entlastung, für Vorstandmitglieder oder den ganzen Vorstand,sagt eigentlich aus, dass es gegen die Führung der Vorstandfunktion, und seine Aufgabenerledigung Vorbehalte oder noch Aufklärungsbedarf gibt.

Die Entlastung sagt nichts darüber aus ob jemand generell für das Vorstandamt ungeeignet ist, es müssen nur die in der Mitgliederversammlung vorgebrachten Vorwürfe,oder bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden.
Grundsätzlich ist eine verweigerte Entlastung kein Hinderungsgrund für eine erneute Kandidatur für eine Vorstandsfunktion.
Entscheidend ist der Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mit ihrer Wiederwahl dem Kandidaten, auch wenn an seiner Amtsführung in der zurückliegenden Zeit Kritik geübt wurde, ihr Vertrauen für die zukünftige Amtszeit ausdrücken. Das „nichtentlastete Vorstandsmitglied“ kann immer noch für vergangenes Fehlverhalten in Haftung genommen werden.

Die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet, zu beachten ist, dass Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Hallo Trauerklops,

es ist tatsächlich möglich ein Vorstandsmitglied „nachträglich“ zu entlasten.
Entlastung bedeutet einen Verzicht des Vereins auf eventuelle Regressansprüche gegen das zu entlastende Mitglied und erstreckt sich auf alle Umstände aus der Amtsführung des zu entlastenden Mitgliedes, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Entlastung bekannt waren.
Es ist sogar so, dass das Mitglied iin einem solchen Fall einen Anspruch auf Entlastung hat und diesen gerichtlich durchsetzen kann.
„Paragraphen“ gibt es dazu keine. Es handelt sich um Literaturmeinung und gerichtliche Rechtsprechung, die sich zu diesem Vereinsrechts-Thema herausgebildet hat.

Gruß
B. Kaufmann

Hallo Trauerklops,

sicherlich wird der Kassenwart nicht ohne Grund „vorerst“ nicht entlastet worden sein, allerdings
muss ich dir mitteilen, dass eine spätere Entlastung möglich ist. Entlastung bedeutet nur so viel, dass das Vorstandsmitglied nicht mehr in die Haftung einbezogen wird. Somit kann eine Entlastung auch im späteren Verlauf vollzogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
D.Neutsch

Hallo,

Paragraphen wird es das wahrscheinlich nicht viele geben. Was sagt denn Eure Vereinssatzung? Da muss das geregelt sein.
Und wieso wird ein Kassenwart gewählt, wenn der alte nicht entlastet wurde? (Auch wenn alter und neuer Kassenwart dieselbe Person ist).
Ein nicht entlasteter Kassenwart kann nicht aus seinem Amt, bis die Entlastung erteilt wurde. Das kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erledigt werden, wenn die offenen Punkte abgearbeitet wurden. Das muss aber wieder mit rechtzeitiger Einladung etc. erfolgen.

Gruß,

twilight666