Hallo , ich weiß sowas fragt man den Steuerberater und der ist grad nicht zur Hand, darum hier die Frage.
Kauft man beispielsweise im Dezember ein Auto für 100000 Euro netto und zahlt für den Kredit die MwSt an, so zahlt man im Dezember Effektiv 19000 Euro an. Im Januar kommt dieser Betrag ja direkt wieder vom Finanzamt zurück. Meine Frage ist , zählen die 19000 € im Dezember als Ausgabe und die 19000€ im Januar als Einnahmen? Oder geht es alles in 2018 rein und ist daher neutral? Es handelt sich um eine GmbH .
eine GmbH muss kraft Rechtsform kaufmännisch buchen und bilanzieren, d.h. es gibt dann keine Überschussrechnung mit Einnahmen und Ausgaben, sondern eine Gewinn- und Verlustrechnung mit Ertrag und Aufwand.
Wenn man kaufmännisch bucht und bilanziert, ist alles, was mit Umsatzsteuer zu tun hat: Eingenommene USt, abziehbare Vorsteuer, zu entrichtende USt, erstattete USt-Guthaben immer erfolgsneutral: Das spielt sich alles auf Bilanzkonten ab und hat keinen Einfluss auf Ertrag oder Aufwand.
Unabhängig kann man aber so eine Anzahlung nicht willkürlich als Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ausweisen: Jede Anzahlung setzt sich aus einem Teil des Entgelts und einem Teil der Vorsteuer (falls in der Anzahlungsrechnung ausgewiesen) zusammen. Um das richtig darzustellen, nochmal die Frage zum Sachverhalt: Wann wird denn der Kredit ausbezahlt? Ich vermute, auch schon im Dezember?
Wenn eine Rechnung im Dezember ausgestellt wird, wird der Vorsteuerabzug für diesen Monat geltend gemacht, unabhängig davon, wann man das bezahlt. Wenn Dir in der Erstrechnung die gesamte MwSt. in Rechnung gestellt worden ist, setzt du sie auch gesamt ab. Mit Gewinn oder Verlust hat die MwST. nie etwas zu tun.
Sehr wohl aber mit Einnahmen und Ausgaben, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird. Du kannst an den vom Fragesteller verwendeten Begriffen sehen, dass ihm die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG bekannt ist, und dass das die Stelle ist, wo man ihn abholen muss. Ich hab das nicht aus Jux und Dollerei angesprochen.
Die von Dir verwendete Abkürzung „MWSt“ ist irreführend, weil der Begriff „Mehrwertsteuer“ weder im UStG, noch im UStAE oder in den UStR auftaucht, ferner in keiner seriösen Veröffentlichung zu diesem Thema. Wer Informationen über die deutsche Rechtslage sucht, muss nach dem in der deutschen Gesetzgebung ausschließlich verwendeten Begriff „Umsatzsteuer“ (USt) suchen. Der Begriff „Mehrwertsteuer“ wird in der CH und im europäischen Recht verwendet.
Das hier:
ist eine pure Spekulation, mit der Du den Fragesteller vermutlich daran gehindert hast, den Sachverhalt vollständig und richtig zu beschreiben, wie ich ihn gebeten hatte. Außerdem führst Du damit den vollkommen überflüssigen Begriff der „Erstrechnung“ ein, von der nur Du weißt, was er bedeuten soll.
Ich „spekuliere“ nicht, ich berichte Fakten, mit denen ich zwölf Jahre lang als geschäftsführender Gesellschafter einer 8-Personen-GmbH zu tun hatte.
„MwSt.“ steht unter fast allen Rechnungen, die man erhält, obwohl man dann „USt“ anmeldet.
Wann der Kredit ausbezahlt wird, ist belanglos, vermutlich wird er das gar nicht an den Fragesteller. Entscheidend ist, ob und wann er eine Rechnung mit Ausweisung der MwST. bekommen hat,
spekulativ ist Deine Vermutung, in der „Erstrechnung“ (ich habe immer noch keine Ahnung, was das sein soll: Für die letzten sechs Dienstwagen, die ich gebucht, bezahlt und aktiviert habe, gab es zwar jeweils drei Rechnungen, eine für das Auto, eine für Auslieferung und Zulassung und eine für den ersten Satz Winterräder, aber was davon jetzt „Erstrechnungen“ gewesen sein sollten und vor allem, was das für eine Bedeutung haben sollte, entzieht sich meinem Vorstellungsvermögen trotz einiger Phantasie) sei der gesamte Kaufpreis in Rechnung gestellt worden. Das ist nicht ausgeschlossen, aber es ist nur eine Möglichkeit von vielen.
Dass Umsatzsteuer „nie“ etwas mit Gewinn oder Verlust zu tun hat, ist ebenfalls kein „Faktum“ - wann sie sich auf den Gewinn auswirkt, hab ich Dir ja schon erklärt.
Und jetzt setzt Du noch einen oben drauf:
Ich erklär Dir das mal, was davon abhängt:
Wenn
richtig ist und der Kredit erst im Januar oder später (ja, natürlich an das Autohaus) ausgezahlt wird, ist es doch ziemlich naheliegend, dass es im Dezember eine Rechnung über die geforderte Anzahlung gibt, während die Rechnung dann erstellt wird, wenn die Anschaffung erfolgt. Dann ist - falls die Anzahlung mit einer ordentlichen Rechnung angefordert wird - Vorsteuer in Höhe von 3.033,61 € im Dezember abziehbar, mehr nicht.
Um schon mal vorzubeugen:
kann sich ganz genauso gut auf die Einigung über den Kauf wie auf die tatsächliche Anschaffung beziehen. Es sagt nichts über den Zeitpunkt der Anschaffung und auch nichts über den Zeitpunkt, zu dem eine Rechnung über den Kaufpreis vorliegt.
Und zum Thema „saubere Begriffe“: Es ist ziemlich unfair, wenn man Leuten, die beginnen, sich mit der Materie zu beschäftigen, schwammige Begriffe beibringt, mit denen sie keine brauchbaren Quellen finden können. Nicht nur
gehört dazu, sondern auch das noch schlimmere
Absetzen kann man z.B. einen Vereinsvorstand, aber im hier maßgeblichen § 14 UStG sucht man dieses Wort vergeblich - es kommt da schlicht nicht vor.
Nö. Google weiß nichts darüber. Die gesetzlichen Regelungen auch nicht. Und ich habe auch noch nie im Leben eine Teilrechnung bekommen, in der schon mal die Umsatzsteuer für den gesamten Vorgang ausgewiesen wurde.
Kann es sein, dass die bei deiner GmbH der Steuerberater die Sache nicht wirklich gut erklärt hat?