Vorwerk Kobold EBB 100

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir hat aktuell ein großes Problem mit Vorwerk.

Sie hat am 16. November 2020 den Saugwischer Kobold EBB 100 bestellt, den sie am 18. November 2020 geliefert bekommen hat. Da es ein Weihnachtsgeschenk sein sollte, wurde das Paket erst Anfang Dezember 2020 geöffnet.

Beim Öffnen des Paketes fiel auf, dass die Saugbürste EBB 100 Gebrauchsspuren aufweist. Es wurde Kontakt zum Vorwerk-Vertreter aufgenommen. Dieser meldete sich erst nach zweimaligem „Bitten“ mit der Aussage, dass nicht er, sondern Vorwerk in Wuppertal für dieses Problem zuständig sei. Somit war die Widerrufsfrist leider verstrichen.

Nun ging der dauerhafte Schriftverkehr los. Vorwerk teilte mit, das nur „Neuware“ das Haus verlässt. Man bezichtigte sie des Lügens.

Ein Gerät für € 1.299, das nicht genutzt werden kann, bevor das leidige Thema „abgeschlossen“ ist.

Wer kann Tipps geben, wie man dieses Thema klären kann.

Danke im voraus.

Thema verschoben von Hauhaltsgeräte nach Allgemeine Rechtsfragen
MOD Pierre

Wie kommst du darauf, dass es eine

überhaupt gibt? Wann diese Frist beginnt, hat übrigens exakt gar nichts mit dem Öffnen des Paketes zu tun.

Aber darum geht es ja gar nicht. Denn die Gebrauchsspuren sind ein Mangel - du hast ja schließlich kein gebrauchtes Gerät gekauft, oder? Demenstprechend brauchst du auch keine Widerrufsfrist, sondern die ganz normale Sachmangelhaftung mit einer Frist von 2 Jahren.

Wie sehen diese Gebrauchsspuren denn aus? Kratzer? Dreck? Beschädigung? Konntest du dem Verkäufer Fotos schicken?

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Hallo,

D.h., dass deine Freundin bzw. die /der Beschenkte Anfang Dezember Weihnachten feiert oder wie ist das zu verstehen?

Wurde denn auch über diesen bestellt oder im Online-Shop?
Es wäre vielleicht keine schlechte Idee gewesen, mal nachzulesen, was Vorwerk zum Thema „Widerruf“ schreibt, nämlich:
„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, Mühlenweg 17-37, 42270 Wuppertal, Telefon: 0202 564 3000, E-Mail: kundenservice(at)vorwerk.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

Z.B. einfach befolgen, was Vorwerk unter Online-Streitbeilegung und Schlichtung (s. AGB & Vertragsbedingungen) schreibt.

Zeige doch hier erstmal Bilder, alles andere ist Spekulation.

Staub aus / in Kartonagen ist unschön, aber kein Mangel.

Wer das Paket nicht öffnet nach Erhalt zur Kontrolle, trägt m.E. selbst zu diesem Problem bei, Geschenk hin oder her.

Zuletzt bergen gerade Versandkäufe dieses Risiko, beim Vertreter (der sich sicher über die Prämie des Kaufes gefreut hätte um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) oder im Fachgeschäft gekauft, passiert das idR nicht.

Auch wenn innerhalb der 6 Monate eine Beweislastumkehr gilt, sollte man eben Gewisse „Vorsichtsregeln“ beim Onlinekauf beherzigen und die heißen eben: Kontrolle nach Ankunft des Pakets, ist dieses Beschädigt, einfach zurückgehen lassen, oder direkt nach Zustellung die Innereien prüfen.

Kurz: Stelle hier mal die Bilder des augenscheinlichen Mangels ein.

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Der Widerruf ist hier auch eher der falsche Weg. Es handelt sich um einen Fall für die Sachmängelhaftung. Ansprechpartner ist der Verkäufer (siehe Rechnung) nicht der Hersteller … kann natürlich sein, dass das bei Vorwerk Hersteller und Verkäufer das gleiche Unternehmen ist.

Wie auch immer … bei der Sachmängelhaftung ist in den ersten sechs Monaten der Verkäufer in der Nachweispflicht. Eine Aussage „wir versenden nur Neuware“ reicht in der Regel nicht aus.

Wie sehen denn die vermeintlichen Gebrauchsspuren aus? Leichte Kratzer können auch durch z. B. Lagerung bzw. Umlagerungen entstehen und lassen keinen Rückschluss auf den Zustand des eigentlichen Geräts zu. Es besteht hier maximal ein Recht auf Austausch des betroffenen Zubehörs.

Von rechtlicher Seite haben Verbraucher keine Prüfpflicht. Bei Geschenken ist es auch vollkommen normal, dass die Verkaufsverpackung nicht geöffnet wird. Die muss nichtmal ein s. g Wiederverkäufer öffnen.

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Naja, das ist die rechtliche Seite, allerdings gehe ich bei Geschenken kein Risiko ein und kontrolliere zumindest, ob auch alles vollständig ist und ggf. ob es einwandfrei funktioniert.

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Richtig, denn oft wird gerade im Supermarkt die Ware aus dem Karton TEILWEISE geplündert, sodaß oft wichtige Sachen fehlen.

Ganz abgesehen, dass die anderen Antworter natürlich zutreffenderweise auf die Sachmangelhaftung hingewiesen haben, bei der die Frage eines hier aufgrund des angesprochenen Vertreters ohnehin nicht möglichen Widerrufs keine Rolle spielt frage ich mich, warum man das Gerät aufgrund von Gebrauchsspuren an einen Zubehörteil nicht nutzen kann? Oder ist die Düse sofort eingeschickt worden? Ansonsten nutzt man das Ding bis die Sache geklärt ist, und schickt die Düse erst dann ein, wenn dies gefordert wird. Vorher schickt man nur Fotos.

Zumal die Fragestellerin bis heute keine Bilder hier gepostet hat um die Sache Objektiv zu klären. Nahezu jeder hat ein Smartphone, nur die wenigsten wissen es sinnvoll zu nutzen.

Bei Unternehmen wie Vorwerk wäre ich mit einer solchen Aussage vorsichtig. Die kommen ursprünglich aus der Direktvermarktung ohne Zwischenhändler und sind von der Struktur her auch heute noch so aufgebaut. Wenn Du ein Vorwerk-Produkt kaufst, wird dir ein „persönlicher Vertriebsberater“ als Ansprechpartner genannt. Meines Wissens gehörten auch die reinen Vorwerk-Shops zum Unternehmen und sind keine Franchiser o. ä. Diese Shops scheinen auch nicht in eine eigenständige Tochtergesellschaft ausgegliedert zu sein.

In dem Fall ist auch die Sachmängelhaftung durch den Hersteller zu tragen, weil er unisono der Verkäufer ist. Daher habe ich auch explizit zu einen Blick auf die Rechnung geraten.

Widerruf hat man nur im Fernabsatzrecht.

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Wenn jemand Neuware bezahlt hat, möchte er im allgemeinen auch Neuware erhalten. Es geht bei einem Kauf auch nie ausschließlich um Funktionalität.

Ich hatte auch nicht geschrieben, dass Du auf das Neuteil verzichten sollst, aber durchaus in der Zwischenzeit das Gerät mit dem gelieferten Teil in Betrieb nehmen könntest.

Ganz abgesehen davon kann ich deine Haltung nicht im Geringsten nachvollziehen. Wir reden hier von einem Gebrauchsgegenstand! Der wird seinen Job auch mit einem Teil mit Gebrauchsspuren (du schreibst nichts davon, dass das Ding abgenutzt oder defekt wäre) nicht schlechter als mit einem Neuteil machen, und auch das Neuteil wird im Gebrauch schnell genau die Gebrauchsspuren zeigen, die Du jetzt siehst. Also was soll’s? Das ist doch keine Rolex mit Kratzer, mit der man nicht mehr hinreichend angeben könnte! Aber immer schön die Müllberge füttern.

Ähm, ich rede hier nicht von Sachmängelhaftung sondern von Widerruf! Und der ist nur bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften möglich. Der Sachverhalt klingt aber in der Darstellung nicht nach Online-Bestellung oder ungefragtem Vertreterbesuch, sondern nach vom Kunden ausgehender Bestellung (Weihnachtsgeschenk) beim Vertreter. Und dann gibt es kein Widerrufsrecht. Davon unbenommen bleibt die Sachmängelhaftung, die bei Lieferung eines Teils mit Gebrauchsspuren greift. Das hatte ich auch so geschrieben.

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„Es wurde Kontakt zum Vorwerk-Vertreter aufgenommen.“ heisst doch nicht zwangsläufig, dass das Produkt auch bei ihm bestellt wurde und nicht über den Online-Shop und der Vertreter nur deshalb kontaktiert wurde, weil er als Ansprechpartner genannt wurde.

Nein, heißt es nicht zwangsläufig. Aber der Keks ist doch aufgrund Zeitablauf ohnehin längst gegessen. Also warum sich noch einen Kopf darum machen, ob hier irgendwann mal ein Widerrufsrecht bestanden haben könnte? Daher noch einmal; Spannend ist hier die Sachmängelhaftung, die sich früher mal Gewährleistung nannte.

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Es gibt auch einen Vorwerk-Shop online und die herumtourenden Vertreter. Die gehören auch direkt zu Vorwerk. Es ging mir auch recht offensichtlich darum darzustellen, dass bei diesem Unternehmen „Verkäufer = Hersteller“ durchaus sehr wahrscheinlich ist und nicht um die rechtliche Unterscheidung zwischen Widerruf und eingräumtes Rückgaberecht.

Wie kommst Du darauf, das das meine Haltung ist? Es ist schlicht rechtlich so durchsetztbar und wird von Verbrauchern eingefordert.

Rechtlich so vorgesehen, in der Praxis würde ich das aber ohne (schriftliche) Bestätigung durch den Verkäufer nicht tun … schon gar nicht wenn eine solche Reaktion vorliegt, wie der OP beschreibt. Oder möchtest Du jetzt etwa behaupten, es sei üblich, dass ein Händler sofort nachgibt, sobald der Verbraucher auf die korrekte Rechtslage hinweist?