Vorzeitige Auszahlung betriebliche Direktversicherung/Altersvorsorge/Lebensversicherung

Hallo zusammen,

seit dem 01.10.2011 bezahlt der AG monatlich 50 € in o. g.

Diese Versicherung wurde zum 01.08.2013 beitragsfrei gestellt.

Der AN verlässt das Unternehmen zum 31.12.2013 und möchte mit Austritt aus dem Unternehmen das bisher eingezahlte/angesparte Geld ausgezahlt bekommen.

Im Versicherungsvertrag steht:

„In der nachfolgenden Modellberechnung sind die ausgewiesenen Werte jeweils zu einer Kündigung zum 31.08. des angegebenen Jahres berechnet. Die einmalige Gesamtleistung bei Rückkauf wurde nach Kosten ermittelt. Für die Gesamtanlage wurde eine jährliche gleichbleibende Wertentwicklung von 6 % vor Kosten angenommen. Für 2013 beträgt die einmalige Gesamtleistung 952,70 €. Bei Rückkauf berücksichtigter Abzug beträgt 73,00 €.“

D. h, dass die 73,00 € bereits abgezogen worden sind und wenn die Versicherung vom AN zum 31.12.2013 gekündigt wird, erhält er 952,70 €?

Weiterhin steht im Vertrag:

"Welche Garantieleistung ergeben sich abei der Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn?

Der nachfolgend ausgewiesenen Werte sind jeweils auf den 01.09. des angegebenen Jahres ohne die derzeit gültige Überschussbeteiligung berechnet."

Für 2013 beträgt nach Beitragsfreistellung ein einmaliges Garantiekapital i. H. v. 1150,00 €.

„Das einmalige Garantiekapital wird bei Erleben zum Ende der Versicherungsdauer fällig.“

Im Vertrag steht außerdem:

"Was passiert, wenn Sie vorzeitig aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden?

Scheiden Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles vorzeitig aus unseren Diensten aus, gilt folgendes:

Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften:

Sofern Sie zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens schon unverfallbare Anwartschaften erworben haben (siehe hierzu die Regelungen zum Bezugsrecht), wird die Versicherung auf Sie übertragen. Sie kann von Ihnen als Einzelversicherung nach dem hierfür im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens vorhandenen Tarif fortgeführt werden, soweit sie nicht bereits ausfinanziert ist. Die Leistungen aus diesen Beträgen werden jedoch von dieser Zusage auf betriebliche Altersvorsorgung nicht umfasst. Sie haben ferner die Möglichkeit, die Versicherung auch über einen neuen AG fortführen zu lassen. Eine Abtretung, Beleihung und ein Rückkauf der übertragenen Versicherung durch Sie ist nur möglich, soweit keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften vorliegen (§ 2 Abs. 2 und 3 Satz BetrAVG).
Wir erklären bereits jetzt sowohl Ihnen als auch dem Versorgungsträger, dass Ihre Versorgungsansprüche aus dieser Zusage auf die Leistungen wie folgt begrenzt sind:

Bei einer (beitragsorientierten) Leistungszusage (siehe hierzu den Punkt „Wichtige Informationen“ in der Versicherungsbescheinigung bzw. im Versicherungsschein) auf die Leistungen, die aufgrund unserer Beitragszahlung als Versicherungsnehmer aus dem Vesicherungsvertrag fällig werden (§ 2 Abs 2 und 3 Betriebsrentengesetz)."

Des Weiteren steht im Vertrag:
"Welches Bezugsrecht wir zu Ihren Gunsten verfügt haben, ergibt sich aus der Versicherungsbescheinigung bzw. dem Versicherungsschein (sieh dort den Punkt „Wichtige Informationen“) und den nachfolgenden Erläuterungen:

Soweit dort vermerkt ist:

unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt bedeutet dies: Aus der Versicherung sind Sie hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Ihre Anwartschaften sind damit sofort verfallbar."

Unter „Wichtige Informationen“ im Verischerungsschein steht:

"Die von Ihrem AG erteilte Versorgungszusage verweist an einigen Stellen auf die Versicherungsbescheinigung bzw. den Versicherungsschein. Nachfolgend finden Sie die für Ihre Versorung geltenden Rahmenbedingungen:

Die Versorgung ist arbeitgeberfinanziert.

Die Zusageform ist eine (beitragsorientierte) Leistungszusage.

Es wurde folgendes Bezugsrecht verfügt: unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt."

Besteht somit also für den AN das Recht, aus dieser Versicherung zum 31.12.2013 herauszukommen und hat der AN Anspruch auf o. g. Leistung? Wenn ja, muss er bereits jetzt die Kündigung selbst zum 31.12.2013 kündigen oder übernimmt das der aktuelle AG und wie hoch wird letztlich die Leistung sein, die der AN ausgezahlt bekommen möchte?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Der AN verlässt das Unternehmen zum 31.12.2013 und möchte mit Austritt aus dem Unternehmen das bisher eingezahlte/angesparte Geld ausgezahlt bekommen.

Das wird nicht fumtionieren. Wenn die Beiträge vom AG kamen (und nicht etwas durch Gehaltsumwandlung vom AN), steht das Geld dem AG zu und nicht dem AN.

Da es sich um eine bAv handelt, wird das geld sowieso nicht ausgezahlt, im besten Falle wird der Ag dem An den Vertrag „mitgeben“. Eine Auszahlung ist vom Betriebsrentengesetz zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen.

Im Versicherungsvertrag steht:

Ist in diesem Fall nicht relevant.

Besteht somit also für den AN das Recht, aus dieser Versicherung zum 31.12.2013 herauszukommen

Ja, mit dem ausscheiden aus dem Beschäftigunsgverhältnis.

und hat der AN Anspruch auf o. g. Leistung?

Nein.

Gruß

Nordlicht

sorry aber das ist mir zu viel Text…

der einzige der hier helfen kann ist der Vermittler des Vertrages oder die Vers.-Gesellchsafft!!! wer sonst kennt sich aus???

hier im Netz gibs keinerlei Antworten die auch nur annähernd helfen würden…:!!!

Hallo,
das sind sehr viele detaillierte Fragen, da könnte ich nur manches bruchstückhaft beantworten. Da müssen andere helfen, auch das Versicherungsunternehmen bzw. der Arbeitgeber.
Vielleicht zur Modellrechnung, da hierzu noch keiner geantwortet hat: Auf die 952,70 besteht m. E. der Höhe nach kein Anspruch, da sie ja unter einer angenommenen Verzinsung erstellt wurde. Richtig ist, dass die Stornogebühr von 73 € bereits abgezogen wurde.

Gruß Retep47

Hallo,

wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde zugunsten der versicherten Person, bedeutet dies, dass in diesem Fall bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitnehmer (versicherte Person) den Vertrag übernimmt.
Eine Kündigung ist erst zum 60. Lebensjahr möglich.
Der Vertrag kann beim nächsten Arbeitgeber weitergeführt werden.
Alternativ kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.

Gruß Merger

Es gibt nichts. Selbst wenn der AG von Beginn an unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat und der AN den Vertrag mitnehmen kann, kommt er nicht vor dem 60.Lebensjahr an das Geld. Ist eben eine bAV und kein Sparkonto.

Warum fragt man nicht die LV-Gesellschaft ?

Viel Glück

Barmer

Wenn bereits unverfallbare Anwartschaften vorhanden, ist eine Kündigung / Auszahlung nicht möglich.