Vorzeitige Rente

Hallo, bin ich mit einem Rentenproblem hier richtig? Wenn ja, dann bleibe ich hier.

Wenn ein schwerbeschädigter Arbeitnehmer (57) mit GdB 50 Anspruch auf vorzeitige Rente hat, heißt das auch , dass er von seinem Arbeitgeber in diese vorzeitige Rente mit 60 gedrängt werden kann? Gleichaltrige Arbeitnehmer werden mit einer (günstigeren) Abfindung aus dem Unternehmen gedrängt.

Danke für die guten Antworten

Bernd

Hallo, Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951 geborenen Versicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht, und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen ist.

Für Gebutsjahr 1956 (?) ist ein Rentenbeginn wegen Schwerbehinderung zum 2017 mit 10.8 % Abschlägen möglich. Ohne Abschläge ist erst zum 2020 möglich. Ob man verpflichtet ist eine Rente mit Abschlägen (also eine geminderte Rente zu beantragen) ist kaum vorstellbar und würde in das Selbstbestimmungsrecht eingreifen. LG

Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen.

Infos: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)
Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Falsches Brett > ‚Versicherungen‘

Hallo,

Hallo,

bin ich mit einem Rentenproblem hier richtig? Wenn ja,
dann bleibe ich hier.

Die gesetzliche Sozialversicherung gehört in das Brett „Sozialversicherung“. Der MOD wird evtl. verschieben.

Wenn ein schwerbeschädigter Arbeitnehmer (57) mit GdB 50
Anspruch auf vorzeitige Rente hat, heißt das auch , dass er
von seinem Arbeitgeber in diese vorzeitige Rente mit 60
gedrängt werden kann?

Nein, der AG kann nicht verlangen, daß ein Rentenbeginn mit Abschlag in Anspruch genommen wird. Selbst derartige arbeitsvertragliche Regelungen wären idR unwirksam, da rechtswidrig.
Der Rentenbeginn für schwerbehinderte AN ist in § 236a SGB VI geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html

Gleichaltrige Arbeitnehmer werden mit
einer (günstigeren) Abfindung aus dem Unternehmen gedrängt.

Man mag es „drängen“ nennen, sowas passiert aber immer als zweiseitige Vereinbarung, der beide Seiten, AG und AN, zustimmen.

Danke für die guten Antworten

&Tschüß

Bernd

Wolfgang

Was hat das für eine Relevanz…

Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, am 1. Januar
2007 schwerbehindert waren, können Sie aus
Vertrauensschutzgründen weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen.

… für einen heute (siehe UP) 57-jährigen ???

letztens wurde eine pauschale Aussage bemängelt, jetzt das man eine komplette Auskunft gibt? vieleicht lesen das auch andere, auf die das zutrifft LG

Hallo, danke erst einmal für die schnellen Antworten und Gedanken.

Und noch eine letzte Frage: Kann der schwerbehinderte AN in den 63 Jahre +10 Monate - Rentenbeginn (ohne Abschläge) gedrängt werden ?

Gruß
B.

Nein, nur wenn es dazu ein Gesetz gibt. Dieses war einmal im Sozialrecht im Gespräch (Zwangsberentung), was daraus geworden ist weiß ich aber nicht. LG

letztens wurde eine pauschale Aussage bemängelt, jetzt das man
eine komplette Auskunft gibt?

Weil beides nix bzw. wenig mit dem Sachverhalt im UP zu tun hatte und somit den Ersteller des UP in die Irre führen kann.

Nein, nur wenn es dazu ein Gesetz gibt. Dieses war einmal im
Sozialrecht im Gespräch (Zwangsberentung), was daraus geworden
ist weiß ich aber nicht. LG

Hallo,
„im Sozialrecht im Gespräch“ ist etwas unscharf formuliert.
Korrekt ist „Sozialgesetzbuch II“, (Alogeld II)
Dort gibt es eine entsprechende Vorschrift.

Gruß von TrixiMaus

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Hallo Bernd,
der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente ist kein Kündigungsgrund. Aber eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html

Gruß von TrixiMaus

Danke habe nachgeschaut § 12a SGB II Vorrangige Leistungen, dieses Gesetz gilt nur für ALG II Bezieher. Daher kann es in dem obengenannten Sachverhalt nicht zur Anwendung kommen bei AN. LG