Hallo,
eventuell wäre das auch im Rechtsforum angebracht. Ich versuche es trotzdem mal hier.
Eine Fondsversicherung mit Dynamik aus dem Jahr 1999 wird im Jahr 2013 gekündigt.
Es erfolgte nach ca. 5 J. eine Beitragsfreistellung.
Eine frühere Frage von mir ist hier /t/kuendigung-lv-angemessener-abzug-176-vvg/7041661/8
Im 1. Versicherungsjahr wurden offensichtlich die kompletten Abschlusskosten einbehalten.
Z. B. eingezahlte Beiträge (ohne BUZ) ca. 6800 DM, nach 1 Jahr erworbene Fondsanteile lt. Wertbestätigung für Jahr 2000 von ca. 750 DM!
Meine Logik:
Dadurch wurden im 1. J. ja weniger Anteile erworben, was sich ja sicher auch auf den RKW auswirkt, da das Dekcungskapital (= erworbene Fondsanteile) dann ja geringer ausfällt?
Nun habe ich in verschiedenen Quellen gelesen, dass die Abschlussgebühr auf 5 J. verteilt werden müsste und dies auch für Altverträge gilt. Ebenso, dass Stornogebühren nicht erhoben werden dürfen. Eindeutig war das aber nicht wirklich.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Vertragsbedingungen - anscheinend nach diesen BGH-Urteilen wegen der Berechung der RKW und Abschlusskosten - in 2005 geändert wurden. Da wurde dann die Zillmerung erwähnt. Verstanden habe ich das alles leider nicht, obwohl ich mich durch das VVG und Berechnungsvorschriften gequält habe.
Wichtig wäre für mich zu wissen, ob die neuen VVG, BGH-Urteile anwendbar sind.
- Ob man gegen den Abzug der kompletten Abschlussgebühren im 1. Jahr vorgehen und eine Verteilung verlangen kann.
- Ob meine Logik stimmt und sich das auf die Höhe des RKW, bzw. Deckungskapital rechnerisch auswirkt (Kauf mehrerer Anteile, wenn Abschlusskosten auf 5 J. verteilt werden)
- Ob man die Stornogebühren aus obigem Link ebenfalls zurückfordern kann.
Hilfreich wäre eine Rechtsquelle, oder Hinweis auf entsprechende Regelungen.
Es bedankt sich im Voraus
Mariella