VVG-Reform, Altverträge, RKW, Abschlussgeb

Hallo,

eventuell wäre das auch im Rechtsforum angebracht. Ich versuche es trotzdem mal hier.

Eine Fondsversicherung mit Dynamik aus dem Jahr 1999 wird im Jahr 2013 gekündigt.
Es erfolgte nach ca. 5 J. eine Beitragsfreistellung.
Eine frühere Frage von mir ist hier /t/kuendigung-lv-angemessener-abzug-176-vvg/7041661/8

Im 1. Versicherungsjahr wurden offensichtlich die kompletten Abschlusskosten einbehalten.
Z. B. eingezahlte Beiträge (ohne BUZ) ca. 6800 DM, nach 1 Jahr erworbene Fondsanteile lt. Wertbestätigung für Jahr 2000 von ca. 750 DM!
Meine Logik:
Dadurch wurden im 1. J. ja weniger Anteile erworben, was sich ja sicher auch auf den RKW auswirkt, da das Dekcungskapital (= erworbene Fondsanteile) dann ja geringer ausfällt?

Nun habe ich in verschiedenen Quellen gelesen, dass die Abschlussgebühr auf 5 J. verteilt werden müsste und dies auch für Altverträge gilt. Ebenso, dass Stornogebühren nicht erhoben werden dürfen. Eindeutig war das aber nicht wirklich.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Vertragsbedingungen - anscheinend nach diesen BGH-Urteilen wegen der Berechung der RKW und Abschlusskosten - in 2005 geändert wurden. Da wurde dann die Zillmerung erwähnt. Verstanden habe ich das alles leider nicht, obwohl ich mich durch das VVG und Berechnungsvorschriften gequält habe.

Wichtig wäre für mich zu wissen, ob die neuen VVG, BGH-Urteile anwendbar sind.

  1. Ob man gegen den Abzug der kompletten Abschlussgebühren im 1. Jahr vorgehen und eine Verteilung verlangen kann.
  2. Ob meine Logik stimmt und sich das auf die Höhe des RKW, bzw. Deckungskapital rechnerisch auswirkt (Kauf mehrerer Anteile, wenn Abschlusskosten auf 5 J. verteilt werden)
  3. Ob man die Stornogebühren aus obigem Link ebenfalls zurückfordern kann.

Hilfreich wäre eine Rechtsquelle, oder Hinweis auf entsprechende Regelungen.

Es bedankt sich im Voraus
Mariella

Hallo,

Hallo,

eventuell wäre das auch im Rechtsforum angebracht. Ich
versuche es trotzdem mal hier.

Eine Fondsversicherung mit Dynamik aus dem Jahr 1999 wird im
Jahr 2013 gekündigt.
Es erfolgte nach ca. 5 J. eine Beitragsfreistellung.
Eine frühere Frage von mir ist hier
/t/kuendigung-lv-angemessener-abzug-176-vvg/7041661/8

Im 1. Versicherungsjahr wurden offensichtlich die kompletten
Abschlusskosten einbehalten.
Z. B. eingezahlte Beiträge (ohne BUZ) ca. 6800 DM, nach 1 Jahr
erworbene Fondsanteile lt. Wertbestätigung für Jahr 2000 von
ca. 750 DM!
Meine Logik:
Dadurch wurden im 1. J. ja weniger Anteile erworben, was sich
ja sicher auch auf den RKW auswirkt, da das Dekcungskapital (=
erworbene Fondsanteile) dann ja geringer ausfällt?

Nun habe ich in verschiedenen Quellen gelesen, dass die
Abschlussgebühr auf 5 J. verteilt werden müsste und dies auch
für Altverträge gilt. Ebenso, dass Stornogebühren nicht
erhoben werden dürfen. Eindeutig war das aber nicht wirklich.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Vertragsbedingungen -
anscheinend nach diesen BGH-Urteilen wegen der Berechung der
RKW und Abschlusskosten - in 2005 geändert wurden. Da wurde
dann die Zillmerung erwähnt. Verstanden habe ich das alles
leider nicht, obwohl ich mich durch das VVG und
Berechnungsvorschriften gequält habe.

Wichtig wäre für mich zu wissen, ob die neuen VVG, BGH-Urteile
anwendbar sind.

  1. Ob man gegen den Abzug der kompletten Abschlussgebühren im
  2. Jahr vorgehen und eine Verteilung verlangen kann.
  3. Ob meine Logik stimmt und sich das auf die Höhe des RKW,
    bzw. Deckungskapital rechnerisch auswirkt (Kauf mehrerer
    Anteile, wenn Abschlusskosten auf 5 J. verteilt werden)
  4. Ob man die Stornogebühren aus obigem Link ebenfalls
    zurückfordern kann.

Das kann niemand beantworten, ohne die kompletten Vertragsunterlagen + Vertragsbedingungen zu kennen.

Möglich wäre eine Anfrage bei Ombudsmann

http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

oder evt. bei einem Versicherungsberater

http://www.bvvb.de/Content.aspx?content=12

oder bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Gruß Merger

Hallo,

Wichtig wäre für mich zu wissen, ob die neuen VVG, BGH-Urteile anwendbar sind.

wie mein Vor-Schreiber schon sagt, diese Fragen wird Dir hier niemand seriös beantworten können.

Merger hat Dir schon einige Anlaufstellen genannt. Aus meiner Sicht wäre der Ombudsmann allerdings die letzte Instanz vor einer Klage. Lass Dich von einem Fachanwalt oder einer Verbraucherzentrale juristisch beraten.

Gruß

Nordlicht.

… mit dieser Antwort habe ich gerechnet.
aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt :wink:

Hätte ja sein können, dass jmd. weiß, ob die Urteile auf alle damals üblichen Versicherungsverträge anwendbar ist, da sich die AVB ja meist sehr ähneln und anscheinend auch div. gesetzliche Grundvorgaben haben.

Vielleicht weiß es ja noch jemand. Noch ist meine Hoffnung nicht gestorben :wink:

Mariella