während Krankengeld und Auslandsversicherung im Rentenantrag / Beiträge KVdR

Hallo!

Herr X bezog mehrere Monate Krankengeld ( bis 29.9.14 )
Noch während des Krankengeldes stellte Herr X einen Antrag auf EU Rente.
Am 16.11.14 beantragte er die Einstellung des Rentenantrags per mail.

Da sich sein Zustand hier nicht verbesserte, beschloss Herr X wieder im Ausland seinen Heilpraktiker so 8-10 Wochen zu konsultieren, bei dem er das Jahr zuvor schon recht erfolgreich behandelt wurde.
Auslandsversicherung lief ab 3.10.14 - 4.12.14
Seit Rückkehr 5.12.15 ist er freiwillig versichert.

Seie Kasse verlangt nun Beiträge wegen der Rentenantragsstellung für den Zeitraum 30.9.14 bis 4.12.15

  1. Ist die Forderung rechtens? Wenn ja, warum?
  2. Wäre rechtlich die Forderung nur bis zum Beginn der Auslandsversicherung zur Berechnung möglich? Also vom 30.9. - 3.10.14
    3.Oder ist die Berechnung vom 29.9. - 16.11.14 (Einstellung des Antrags) rechtens?

Danke für die Hilfe

Hallo,
es gibt in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung. Dies ist verbunden mir entsprechender Beitragspflicht.
„Auslandsversicherungen“ genügen regelmäßig nicht den gesetzlichen Anforderungen an den geforderten Krankenversicherungsschutz.
Hat Herr X sich in Deutschland beim Einwohnermeldeamt abgemeldet? Denke: Nein.
Dann greift auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Gruß J.K.

Hallo,
wenn er während der Krankengeldzahlung bereits den Rentenantrag gestellt hat, dann könnte es auch sein, dass er als Rentenantragsteller nach Ende des Krankengeldbezugs pflichtversichert war.
Gruss
Czauderna

Danke,
so weit hab ich gar nicht gedacht…
Gruß

Danke :smile:
Ich kenne es so: In Deutschland besteht Versicherungspflicht, es darf keine Lücke sein!
Herr X war das Jahr zuvor ebenfalls im Ausland mit Auslandsversicherung, da wollte die Kasse nur die Police.
Eine Lücke sei da nicht laut Kasse, denn solange er hier war, galt die Kassenversicherung und dann nahtlos die Auslandsversicherung, bei Rückkehr wieder nahtloser Übergang zur Kasse, egal wann die Auslandsversicherung beginnt und endet.

JETZT, durch die Rentenantragsstellung sehen sie die Lücke ab Ende Krankengeld bis zur Rückkehr, also Ende Auslandsversicherung.
Dass die Beiträge zur KVdR fällig werden, kann ich ja noch verstehn, da die Auslandsversicherung keine Beiträge in die Rentenkasse bezahlt.

Wäre es nicht rechtens, die Beiträge vom Ende Krankengeld (im Krankengeld sind die Beiträge ja nicht fällig)bis Zurücknahme des Rentenantrages zu berechnen?

Dann liefe es so, wie bei vorigen Auslandsaufenthalt. Da ruhte die Kasse hier während des Zeitraumes der Auslandsversicherung.

Hallo, durch die Rentenantragstellung ist eine originäre Versicherungspflicht eingetreten, die nicht wie die (Auffang)Versicherungspflicht durch Abwesenheit mit AR-Versicherung ersetzt werden kann.

Wenn die DR den 16.11. als Eingang des Stopps des Rentenantrags nachvollziehen kann, könntest Du es damit versuchen.

Viel Glück

Barmer

Danke!
Durch die Antworten habe ich nochmals viel nachgedacht =D und im Netz gesucht.
Es „könnte“ sein, dass Beiträge für den Zeitraum - Ende Krankengeld bis Absage Rentenantrag - bezahlt werden müssen, aber:

§ gefunden habe ich diesbezüglich nicht!!!
Nur schwammige Texte, die eigentlich aussagen, dass eine allgem. lückenlose Versicherungpflicht besteht…dass man ab Antragstellung in der KVdR ist…sich befreien lassen kann…muss nicht bezahlt werden, wenn anderweitig Versicherungpflicht besteht…

Hier wären die Beiträge z. B. fällig, aber wiederrum mit Befreiung:
Ist jemand beitragsfrei familienversichert und macht einen Rentenantrag, muss er die Beiträge selbst bezahlen, weil von dieser Person selbst ja keine Beiträge eingehn, allerdings kann derjenige sich auf Antrag davon befreien lassen. Er ist ja familienversichert, weil er kein eigenes Einkommen hat, hat also kein Geld diese Beiträge zu bezahlen.
Geht die Rente durch, bezahlt der Rententräger ja ab Antragstellung die Rente mit den Abzügen aus und so landen die Beträge bei der Kasse ab dem Antragsdatum.

Die DRV hat mir bestätigt, was ich vermutete: Geht die Rente durch, werden die bereits (durch die Versicherungspflicht und bestehende Krankenversicherung) bezahlten Beiträge mit denen von der Höhe der Rente mit der Kasse verrechnet.

Die ganzen Forderungen werden jetzt erst mal schrfitlich abgelehnt mit verschiedenen Begründungen, die ich gefunden habe.
Wir fordern §§§§, die die Forderung erkennen lässt und rechtskonform ist.
Ich sehe hier von Anfang an einen Weg, wie man zu Geld kommt, ohne dass die Person das merkt und es sogar für rechtens hält!

Egal wo man ist - egal was man tut - man wird mittlerweile überall besch… so raffiniert, dass selbst Personen mit Wissen und Wachsamkeit es nicht bemerken!

Hallo,

Hier wären die Beiträge z. B. fällig, aber wiederrum mit Befreiung:
Ist jemand beitragsfrei familienversichert und macht einen Rentenantrag, muss er die Beiträge selbst bezahlen, weil von dieser Person selbst ja keine Beiträge eingehn, allerdings kann derjenige sich auf Antrag davon befreien lassen. Er ist ja familienversichert, weil er kein eigenes Einkommen hat, hat also kein Geld diese Beiträge zu bezahlen.
Geht die Rente durch, bezahlt der Rententräger ja ab Antragstellung die Rente mit den Abzügen aus und so landen die Beträge bei der Kasse ab dem Antragsdatum.

Hallo,
wenn ein Rentenantragsteller ohne die Rentenantragstellung einen Anspruch auf Familienversicherung hätte, dann zahlt er für die Dauer der Rentenantragsstellungszeit keine Beiträge, und das ohne Befreiungsantrag. Beiträge sind ab Rentenbeginn, frühestens ab Tag der Rentenantragstellung zu zahlen weil die Krankenversicherungspflicht der Rentner vorrangig gegenüber der Familienversicherung ist.
Von daher verstehe ich deine Ausführungen nicht.
Gruss
Czauderna