Ich gebe dir grundsätzlich Recht, aber wenn er schon geantwortet hat, hätte ich eine Frage.
Ich möchte gerne den Paragraphen aus dem NFeiertagsG, der das belegt. Solange halte ich das dagegen:
§ 4
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
a) der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
c) nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.
Bayern, Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG)
Art. 2
Schutz der Sonn- und Feiertage
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten
- Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
- Treibjagden.
(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht
- Für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
- für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
- für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind,
- für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,
- für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.
[…]
HFeiertagsG
(2) 1Dieses Verbot gilt nicht
- für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und Kraftomnibuslinien;
- für die sonstigen öffentlichen und privaten Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen;
- für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
- für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten im Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
- für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13 Uhr an.
Ich behaupte mal, dass Wäscheaufhängen weder besonders schwer ist, noch dass es den Gottesdienst stört.