Wäsche aufhängen am Sonntag/Feiertag

Hallo,

wir haben einen größeren Garten hinter unserem 4 Parteien Mietshaus.

Ist es gesetzlich verboten, Wäsche zum Trocknen Sonn- und Feiertags in den Garten zu hängen? (wie z.B. Rasenmähen zu diesen Zeiten verboten ist?)

Ich habe einen OLG Entscheidung gefunden, wonach das WäscheWASCHEN am Sonntag zulässig ist.

Hinweis: Es ist kein Trockenboden vorhanden.

Gruß

Matthias

Hallo,

gegen das Waschen von Wäsche an Sonn- und Feiertagen ist nichts einzuwenden. Zumindest dann nicht, wenn nicht der Lärm der Waschmaschine an Sonn- und Feiertagen die Ruhe der anderen stört. Wäsche waschen und Wäsche im Aussenbereich aufhängen sind aber nicht eine Sache sondern zwei grundverschiedene Vorgänge. Ein gesetzliches Verbot ( Wäsche waschen und Aufhängen an Sonn- und Feiertagen ) ist mir unbekannt. Aber trotzdem kann durch die Hausordnung eine Einschränkung intern getroffen werden, da es den Mitbewohnern nicht zumutbar ist, dass in einem Garten, der von allen benutzt werden darf, an Sonn- und Feiertagen Wäsche aufgehängt wird.

wir haben einen größeren Garten hinter unserem 4 Parteien
Mietshaus.

Ist es gesetzlich verboten, Wäsche zum Trocknen Sonn- und
Feiertags in den Garten zu hängen? (wie z.B. Rasenmähen zu
diesen Zeiten verboten ist?)

Ich habe einen OLG Entscheidung gefunden, wonach das
WäscheWASCHEN am Sonntag zulässig ist.

Kenne die Entscheidung nicht. Kannst Du das Aktenzeichen hier noch mitteilen ?

Hinweis: Es ist kein Trockenboden vorhanden.

Und was geschieht im Winter ? Weshalb kann die Wäsche nicht schon am Samstag aufgehängt werden ?

Gruss Günter

hier das urteil
Der Grund war, wir haben eines Sonntag Nachmittag im Garten eine Wäsche aufgehängt, weil wir die dringend brauchten, also Ausnahmefall, sonst trocken wir in der Wohnung im Bad.

Keine Sau war im Haus bzw. draußen.

Eine blöde Nachbarin (Emanzen-Kuh, ledig), welche sich als Moraloberapostel und Gesetz im Hause versteht (Tochter des Vermieters, lt. Vermieter hat sie aber nix zu melden geschweige denn seine Interessen zu vertreten), klingelte bei uns und drehte ab.

In Mietvertrag und Hausordnung steht aber nix von einem Verbot.

Die Kuh wohnt im Keller, und neben unserem offiziellen Waschkeller. Daher auch ihr Affentheater. Die olle Jungfer

*grins*

Hier das Urteil.

http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/urteile/16Wx…

Kenne die Entscheidung nicht. Kannst Du das Aktenzeichen hier
noch mitteilen ?

Hinweis: Es ist kein Trockenboden vorhanden.

Und was geschieht im Winter ? Weshalb kann die Wäsche nicht
schon am Samstag aufgehängt werden ?

Gruss Günter

Gruss Günter

Rein rechtlich gesehen ist das Aufhängen der Wäsche am Sonntag (und Feiertagen ) durch die Feiertagsgesetze den Länder verboten. Die Beschwerden deines Nachbarn sind also nicht unbegründet.

Willkommen im Forum, @Dede!

Du hast hier auf eine fast 19 Jahre alte Frage geantwortet.
Bitte beachte zukünftig das Alter der Fragen - denn nach so vielen Jahren ist eine Antwort oft nicht mehr sinnvoll!

Ich gebe dir grundsätzlich Recht, aber wenn er schon geantwortet hat, hätte ich eine Frage.

Ich möchte gerne den Paragraphen aus dem NFeiertagsG, der das belegt. Solange halte ich das dagegen:
§ 4

(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

a) der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
c) nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.

Bayern, Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG)

Art. 2
Schutz der Sonn- und Feiertage
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten

  1. Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
  3. Treibjagden.

(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht

  1. Für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
  2. für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
  3. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind,
  4. für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,
  5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.
    […]

HFeiertagsG
(2) 1Dieses Verbot gilt nicht

  1. für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und Kraftomnibuslinien;
  2. für die sonstigen öffentlichen und privaten Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen;
  3. für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
  4. für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten im Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
  5. für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13 Uhr an.

Ich behaupte mal, dass Wäscheaufhängen weder besonders schwer ist, noch dass es den Gottesdienst stört.

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In unserem evangelisch dominierten Ortsteil war es lange Zeit Brauch, zu Fronleichnam (hier gesetzlicher Feiertag) passend zur katholischen Prozession die Wäsche aufzuhängen.

Ja, man hatte sich so richtig lieb!

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Egal wie alt das Thema ist, es ist immer noch aktuell! :wink:

Hallo,
und was vor 19 Jahren für einen Schreibstil hier gab - da gab es Ausdrücke, für die man heute geteert und gefedert würde :grin: :innocent:
Gruss
Czauderna

Dazu gehörte im ländlichen Raum auch das „gegenseitige“ Güllefahren zu Karfreitag und Fronleichnam.

Eine erbauliche Episode zu diesem Themenkreis hat mir unser Deutschlehrer hinterbracht, der aus dem tiefsten Piet-Kong-Gebiet (Altensteig oder sowas) stammte. In seinem Heimatdorf gab es einen Friedhof für die sehr vereinzelten Katholiken der mittleren bis weiteren Umgebung. Als der eine der beiden Katholiken am Ort gestorben war, rückte der zuständige Priester zur Beerdigung mit allem Brimborium an, was er aufbieten konnte: Eine Vorhut aus Ministranten, Weihrauchschwenker, Messingglöckchen, Monstranz, Weihwasserkessel usw. usw. Der kleine Robert schaute heimlich über die Friedhofsmauer, obwohl ihm jeder Kontakt mit Katholiken und katholischen Angelegenheiten strikt untersagt worden war. Was dort von dieser geheimnisvollen Sekte veranstaltet wurde, gefiel ihm so gut, dass er fortan im Abendgebet den Herrgott bat, er möge den anderen Katholiken doch auch bald sterben lassen, damit er nochmal so eine schöne Beerdigung anschauen könnte…

In diesem Sinne

MM

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