Waffengesetz

Hallo,

Irgendwie habe ich dem Waffengesetz keine Hinweise zum Thema Schwerter und Bögen entnehmen können. Übersehe ich da irgendwas?

Die Frage ist, ob man ein Schwert legal in der Öffentlichkeit herum tragen kann oder nicht. Bei den verbotenen Waffen finde ich allerdings nur verschiedene Messertypen und auch die berühmte Einschränkung auf 8.5 cm scheint nur für Klappmesser zu gelten.

Ähnlich sieht es bei Bögen aus. Während man Armbrüste anscheinend erlaubnisfrei mit sich führen kann, werden Bögen nichtmal erwähnt.

*grübelt*

der Zerschmetterling.

Hallo,

Die Frage ist, ob man ein Schwert legal in der Öffentlichkeit
herum tragen kann

Imo ist das ein großes Messer.

werden Bögen nichtmal erwähnt.

Stimmt, die fallen nicht unter das Waffengesetz, die darf man führen, wie man lustig ist. ich hatte mich auch mal gewundert, daß man einfach so eine Wiese locker absperren und dort Schießübungen mit Pfeil und Bogen machen darf. Sobald man natürlich auf andere zielt, wird das aber sicher nicht mehr lustig.
OT: Wild mit Pfeil und Bogen zu erlegen gilt auch als nicht weidmännisch und ist daher untersagt.

Cu Rene

Hi,

Irgendwie habe ich dem Waffengesetz keine Hinweise zum Thema
Schwerter und Bögen entnehmen können. Übersehe ich da
irgendwas?

ja :wink:

Die Frage ist, ob man ein Schwert legal in der Öffentlichkeit
herum tragen kann oder nicht.

Ja und Nein Schwerter zählen zu den Hieb und Stoßwaffen.
Somit dürfen Sie nunr getragen werden wenn ich ein Bedürfnis dafür habe. Hier wäre zB ein Bedürfnis wegen Brauchtum oder Theateraufführung denkbar.

Bei den verbotenen Waffen finde
ich allerdings nur verschiedene Messertypen und auch die
berühmte Einschränkung auf 8.5 cm scheint nur für Klappmesser
zu gelten.

Auch Messer mit Klingenlänge über 12,5 cm sind vom Führungsverbot eingeschloßen.

Ähnlich sieht es bei Bögen aus.

Da muß ich selber erst nachschauen.

Während man Armbrüste
anscheinend erlaubnisfrei mit sich führen kann, werden Bögen
nichtmal erwähnt.

Armbrüste fallen unter den Begriff Schußwaffe und dürfen deswegen nicht erlaubnisfrei geführt werden.

Sie fallen deswgen unter den Begriff Schußwaffe, weil man hier die Antriebsenergie speichern kann.

Hier gäbe es aber auch die Ausnahme für Brauchtum oder Theater.

Hoffe geholfen zu haben

Grüße RS99

*grübelt*

der Zerschmetterling.

Eigentlich wäre es schön, wenn du für deine Aussagen die entsprechenden Paragraphen aufgeführt hättest.

Die Armbrust wird übrigens in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1.10 als erlaubnisfrei geführt.

Es sei denn ich mißverstehe das Gesetz. Wobei ich als ich heut nachmittag nachgelesen habe, ein anderes (möglicherweise älteres) WaffG eingesehen hatte.

Die Zahl 12,5 tauchte beim Durchsuchen des Dokuments jedenfalls nur bei Munition auf.

Imo ist das ein großes Messer.

Messer werden nur gar nicht aufgeführt. Es gibt:

Anlage 2, Abschnitt 1 (verbotene Waffen)

1.4.1 Spring und Fallmesser
1.4.2 Faustmesser
1.4.3 Butterflymesser

Die Zahl 12,5 tauchte beim Durchsuchen des Dokuments
jedenfalls nur bei Munition auf.

Sorry war 12 cm gemeint

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
(1) 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Ein Schwert ist einfach ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge >12cm

*grübelt*

Hab den Paragraphen jetzt gefunden…

Also wenn ich mit meinem Katana durch die Innenstadt laufen will, muss ich nur behaupten, ich wäre auf dem Weg zum Training? Putzig.

Hallo,

nein, der Weg zum Training ist kein Bedürfnis. Der Weg zum Training ist Transport und damit im geschlossenen Behältnis (Sporttasche) durchzuführen.

Brauchtumspflege ist Bedürfnis wenn das Schwert die Gewandung vervollständigt während der Brauchtumsausübung sprich in einem Ritterlager oder Mittelaltermarkt oder während eines Festumzuges.

§ 42a WaffG

mfg
Miamei

Hallo
Das Waffengesetz sagt auch etwas über feststehende klingen sogenannte faustmesser sind illegal obwohl die klinge weniger als 8,5cm lang ist ferner sind shuriken (wurfsterne)verboten und was die schwerter angeht da gilt feststehende klinge und über 8,5 cm Bogen und armbrust gelten als sportgeräte
Mit freundlichem gruss Vae

achso in Hamburg sind teleskopschlagstöcke verboten und in bestimmten zonen darf man nich mal ne dose tränengas bei sich haben :smile:

Hm. In §42a heisst es in:

(1) -

  1. Hieb und Stoßwaffen verboten
  2. Messer > 12 cm verboten

(2) - Absatz 1 gilt nicht wenn:

  1. Für das führen von (1) 2./3. ein berechtiges Interesse vorliegt

(3)

Ein berechtigtes Interesse […] dem Sport […] dient.

Ich interpretiere das so, dass ich den Kram rumtragen darf, wenn ich damit zum Sport will.

Hallo „zerschmetterling“,

um allen möglichen entstehenden Problemen für Dich aus dem Wege zu gehen:

Ich empfehle Dir, Dich bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle deines Sportverbandes telefonisch, schriftlich oder online zu informieren, ob es mit dem WG vereinbar ist, ein Katana auf dem Wege zur und von der Sportausübung zugriffsbereit in der Öffentlichkeit zu führen. Dort sollte man - so setze ich es voraus - über beste Informationen verfügen.

Meine - ganz persönliche - waffenrechtliche Auslegung ist, dass Du dieses Katana durchaus transportieren darfst - aber eben nicht zugriffsbereit und nur im verschlossenen Behältnis.

Herzliche Grüsse

Helmut

Hi,

wie im Thread schon feststellbar, ist die Sache mit dem Waffengesetz erstens kompliziert, zweitens recht verschieden interpretierbar.

Zwei Punkte sind anzufügen:
Dazu kommt noch, dass es dem gesunden Menschenverstand an einigen Stellen stark wiederspricht, d.h. Du solltest auf keinen Fall selber was hineininterpretieren, was nicht ausdrücklich da steht.

Und desweiteren hat sich das Waffengesetz in den letzten paar Jahren schön regelmäßig richtig fühlbar geändert, so dass Du egal was Du jetzt erfährst in spätestens einem Jahr Dich mal wieder auf den aktuellsten Stand bringen solltest.

Gruss, Marco

Hallo,

nochmals: das offene Führen des Katanas durch die Fußgängerzone zum Training ist KEIN führen!
Das ist Transport.

Das gilt für Messer wie für Schusswaffen, ein Sportschütze darf auch nicht auf dem Weg zum Training mit der blanken Waffe in der Hand durchs Dorf laufen.
Ebenso darf auch ein Jäger nicht mit der Waffe offen durchs Dorf laufen.

Wenn jemand das Bedürfnis verspürt, mit einem Katana durch eine Fussgängerzone zu laufen, hat dieser jemand sicherlich ein Problem…

Grüße
miamei

Hallo „miamei“,

im Prinzip fast alles richtig, was Du sagst - aber:

Ebenso darf auch ein Jäger nicht mit der Waffe offen durchs
Dorf laufen.

Hier irrst Du!

So der dörfliche Grund zu seinem Revier oder seiner Jagdberechtigung gehört, so darf er im Rahmen der berechtigten Jagdausübung dieses durchaus - natürlich unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmassnahmen und bei Betreten und Durchqueren von befriedeten Bezirken Waffe geöffnet, entladen und Munition nicht zugriffsbereit!

Grüße
miamei

Herzliche Grüsse

Helmut

Ich darf dich beruhigen - es gibt keinerlei Ambitionen meinerseits mit so einem Gerät durch die Fußgängerzonen zu laufen. Das Thema wurde nur im Freundeskreis diskutiert und wir wurden uns nicht recht einig.

Zum Training benutzt man sowieso eher Bokuto. :smile:

Hallo,
ich kann auch nur immer an die Geschichte erinnern, daß ein Schauspieler bei einem Historienspiel hier in der Gegend mal „vergessen“ hat seinen Säbel (oder was das war, nicht mein Gebiet) aus der Requisite abzulegen, bevor es zum gemütlichen Umtrunk (im Kostüm) ging.
Nach langem hin und her und Einschreiten des Innenministers des Landes (der auch noch Schirmherr war) wurde das Verfahren eingestellt. Seit dem werden alle ausdrücklich darauf hingewiesen die „Waffen“ einzupacken, bevor die den Aufführungsort verlassen. In der Regel steht da auch jemand am Bühnenausgang, der auch noch besonders darauf achtet.

Cu Rene

Kommunikationsgesetz
Moin,

ein Kommunikationsgesetz gibt es nicht in geschriebener Form, aber es haben sich doch Verhaltensweisen durchgesetzt, die fast den Status der allgemeinen Gültigkeit erlangt haben und die man als ungeschriebene Gesetze bezeichnen kann.
An diese ungeschriebenen Gesetze hält sich zum Glück fast jeder, so dass man für den informellen Schriftverkehr keine schriftlich fixierten Gesetze und Verordnungen benötigt. Analog zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) könnte man eine Schriftverkehrs-Ordnung (SchVO) etwa so beginnen lassen:

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Schriftverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird
.

In Deinem Kommentar gibt es fast keine Großbuchstaben; Satzzeichen fehlen völlig. Dadurch schädigst oder gefährdest Du zwar niemanden, aber Du behinderst den Kommunikationsfluss und belästigst andere Kommunikationsteilnehmer in ihrem sprachlichen Wohlbefinden.

In § 42 der StVO ist von Richtzeichen die Rede:
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. (…)
In der ungeschriebenen SchVO sind Satzzeichen und Großbuchstaben solche Richtzeichen, die den Kommunikationsverkehr erleichtern.

Wenn nun jemand mit der SchVO nicht richtig vertraut ist, dann braucht er keinesfalls eine Schreibschule zu besuchen, man soll ihn auch nicht vom schriftlichen Kommunikationsaustausch ausschließen.
Aber dieser Jemand könnte eine Rechtschreibkorrektur benutzen, um eine ungehindert fließende Kommunikation zu gewährleisten.

Freundliche (wirklich nicht bös gemeinte!) Grüße
Pit

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Mahlzeit,

Ähnlich sieht es bei Bögen aus. Während man Armbrüste
anscheinend erlaubnisfrei mit sich führen kann,

also ich hab mich nun noch mal extra bei unserer Waffenbehörde erkundigt.

Es sieht also tatsächlich so aus, dass man eine Armbrust erlaubnisfri führen darf. Aber auch hier wird zumindest bei uns in Süddeutschland auf das sozialadäquate Bedürfnis abgesehen.

Das heißt, sollte dich der Polizist mit der Armbrust in der Fußgängerzone sehen wird er Dir dese abnehmen und Du kannst sie am nächsten Tag bei der zuständigen Behörde wieder abholen. Hierzu gibt es zwar laut WaffG keinerlei grundlagen, aber hier bei uns wird wahrscheinlich von einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen und dementscprechen dann evtl. sogar ein Bußgeld erhoben.

Wie das im OwiG oder sonstwo aussieht kann Dir wahrscheinlich besser ein Polizist erklären.

@irubis: Vielleicht weißt Du da mehr?

Die Armbrust wurde, obwohl erwiesenermaßen eine tödliche Waffe und mit etwas Übung auch eine präzise Waffe, vollkommen vergessen.

Bei den Schwertern bleibt es dabei, führen in der Öffentlichkeit nur wenn Bedürfnis (siehe §42 WaffG) ansonsten nur abgesperrt in einem Behältnis.

RS99

Hallo,

Es sieht also tatsächlich so aus, dass man eine Armbrust
erlaubnisfri führen darf.

so ist es.

Das heißt, sollte dich der Polizist mit der Armbrust in der
Fußgängerzone sehen wird er Dir dese abnehmen und Du kannst
sie am nächsten Tag bei der zuständigen Behörde wieder
abholen. Hierzu gibt es zwar laut WaffG keinerlei grundlagen,
aber hier bei uns wird wahrscheinlich von einer Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen

da hast du Recht, eine reine polizeirechtliche Maßnahme.

dementsprechend dann evtl. sogar ein Bußgeld erhoben.

Das nur, wenn dies in der Ortssatzung vorgesehen ist.

Gruss

Iru

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