Wahl zum Ortschaftsrat ablehnen

Diese Frage hatte ich am 3.7.2013 an ein " - abgemeldetes Mitglied -" gerichtet; deshalb wiederhole ich sie hier nochmals:

Mit welcher Begründung kann man nach einer Kommunalwahl in Baden-Württemberg eine Wahl zum Ortschaftsrat ablehnen?

Für eine Antwort vorab besten Dank!

Gruß Clothianidin

Hallo,

Mit welcher Begründung kann man nach einer Kommunalwahl in
Baden-Württemberg eine Wahl zum Ortschaftsrat ablehnen?

Ich habe die allgemein gestellte Frage nicht ganz verstanden.

Geht es um eine Person, die in den Ortschaftsrat gewählt worden ist (werden soll)?
Oder um die Ablehnung der Wahl eines ganzen Ortschaftsrates?

Als „Erste Hilfe“ würde ich die Gemeindeordnung des Bundeslandes anschauen.

Gruß
Jörg Zabel

Geht es um eine Person, die in den Ortschaftsrat gewählt
worden ist (werden soll)?
Oder um die Ablehnung der Wahl eines ganzen Ortschaftsrates?

Es geht um eine Person, die in den Ortschaftsrat gewählt worden
ist.

Gruß Clothianidin

Hallo,

Es geht um eine Person, die in den Ortschaftsrat gewählt
worden
ist.

Wie ist diese Person denn auf „die Liste“ gekommen?
Und warum möchte sie jetzt nicht?

Und wie möchte sie sich aus der Affäre ziehen? Ist „Gesicht verlieren“ eine Option?

Gruß
Jörg Zabel

Wie ist diese Person denn auf „die Liste“ gekommen?
Und warum möchte sie jetzt nicht?

Und wie möchte sie sich aus der Affäre ziehen? Ist „Gesicht
verlieren“ eine Option?

Hallo Jörg, danke für deine Geduld!
Ich wollte nur den juristischen Aspekt wissen: Kann ein gewählter Kandidat die Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen?

Gruß Clothianidin

Hallo,

Ich wollte nur den juristischen Aspekt wissen: Kann ein
gewählter Kandidat die Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen?

Ohne jegliche Gewähr: da scheint § 16 der Gemeindeordnung entgegenzustehen. (Einfach mal bei der Kommunalaufsicht des Landkreises anrufen?)

Aus Kenntnis des „ländlichen Raums“: Ich würde nicht zurücktreten, ohne einen Grund anzugeben. Wie genau ich es mit der Wahrheit nehmen würde, könnte auf einem anderen Blatt stehen.

Gruß
Jörg Zabel

Nochmals vielen Dank für den Hinweis auf § 16.

Grüße Rüdiger alias Clothianidin