Hallo! Mal wieder ein theoretischer Fall:
Als Wahlhelfer ist man bei Landtagswahlen ja dazu verpflichtet dieses Ehrenamt auszuüben.
Wie sieht es eigentlich aus Sicht des Arbeitsschutzes aus, wenn man als Wahlhelfer bis spät in die Nacht (ca. 23 Uhr) Stimmen auszählen und protokollieren darf, aber am nächsten Tag (Mo) in der Arbeitsstelle in der Frühschicht (6 Uhr) gleich wieder ran muss und einem der AG nicht frei gibt?
Wenn man nämlich noch Fahrzeiten vom Wahllokal und zur Arbeitsstelle mit einrechnet, wird der glückliche Wahlhelfer auf kaum mehr als 4 Stunden Schlaf kommen, darf dann aber am nächsten Tag gleich wieder 8 Stunden arbeiten…
Ich gehe mal nicht davon aus, dass es da eine Regelung gibt, oder?
LG
Byri