Wahlhelfer bei Landtagswahlen: Arbeitsschutz?

Hallo! Mal wieder ein theoretischer Fall:

Als Wahlhelfer ist man bei Landtagswahlen ja dazu verpflichtet dieses Ehrenamt auszuüben.

Wie sieht es eigentlich aus Sicht des Arbeitsschutzes aus, wenn man als Wahlhelfer bis spät in die Nacht (ca. 23 Uhr) Stimmen auszählen und protokollieren darf, aber am nächsten Tag (Mo) in der Arbeitsstelle in der Frühschicht (6 Uhr) gleich wieder ran muss und einem der AG nicht frei gibt?

Wenn man nämlich noch Fahrzeiten vom Wahllokal und zur Arbeitsstelle mit einrechnet, wird der glückliche Wahlhelfer auf kaum mehr als 4 Stunden Schlaf kommen, darf dann aber am nächsten Tag gleich wieder 8 Stunden arbeiten…

Ich gehe mal nicht davon aus, dass es da eine Regelung gibt, oder?

LG
Byri

Wahlen sind hierzulande nicht ohne Grund Sonntags. Damit umgeht man die genannte Problematik weitgehend.
und wenn Du Montag sehr früh raus musst,dann sag dass doch dem Wahlvorsteher. Er wird dich früher gehen lassen. Problemlos. Es gibt immer genug Helfer.
Und in dem Anschreiben mit der Berufung als Wahlhelfer stehen doch Gründe drin, die du nutzen kannst um gar nicht erst teilzunehmen.
Wie gesagt Du kannst am Wahltag morgens bei der Einteilung schon sagen dass du z.B. abends um 20 Uhr gehen musst. Problemlos ! Dann ist nämlich genug Zeit was zu organisieren falls nötig.

MfG
duck313

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In welchem Land passiert so etwas? Ich bin seit 1990 bei jeder Wahl Helfer gewesen. Ich meine, dass die Auszählung ein einziges Mal drei Stunden dauerte - da waren aber mehrere Wahlen gleichzeitig.
Ansonsten trete ich den Helfern um 18 Uhr in den Hintern, es wird konzentriert sortiert und gezählt, nach 30 Minuten geht die Schnellmeldung heraus und um 19 Uhr ist das Klassenzimmer aufgeräumt und verlassen.

Schön wär’s.

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…, dann sag dass doch dem Wahlvorsteher. Er wird dich früher gehen lassen. Problemlos.

Dem steht aber entgegen, dass alle Mitglieder des Wahlvorstands die vollständig ausgefüllte Wahlniederschrift zu unterschreiben haben.

Jein.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vorsteher, ein Schriftführer und ein Beisitzer anwesend sind. Das mag in den Landeswahlordnungen manch merkwürdiger Länder anders geregelt sein - und da es hier anscheinend um ein Bundesland mit einer gespaltenen Persönlichkeit geht, welches eigentlich lieber Staat als Bundesland wäre, ziehe ich mein „das kann doch nicht so lange dauern“ zurück: Panaschieren und Kumulieren sei „Dank“.

Bevorzugte Vorgehensweise: Dem Wahlamt mitteilen, dass der AG auf Arbeitsbeginn um 6 Uhr besteht und man daher um 22 Uhr im (eigenen) Bett zu liegen habe. Andernfalls müsse man halt damit leben, dass der Schichtführer des Stellwerks München Nord am Tag nach der Wahl eben auch mal schlafen werde. Mit so ein paar falsch gestellten Weichen und entgleisten Nahverkehrszügen habe man doch hoffentlich kein Problem, oder?

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Hallo!
Also erst mal danke für eure Antworten! Also was ich hier so herauslese, gibt es für so was offensichtlich keine eindeutige Regelung, nur die Empfehlung, beim Wahlvorstand / Wahlamt vorzubeten!

Der Fall ist sicherlich etwas zugespitzt geschildert, aber auch nicht ganz von der Hand zu weisen…

Im Arbeitsrecht sind die Arbeitszeiten und Pausen ja genau genug geregelt, was aber offenbar für ein Ehrenamt schwerlich anzuwenden ist?

Ein Ehrenamt ist nun mal keine Arbeitszeit…das macht man freiwillig („der Ehre wegen“) und ist deswegen dein persönliches Vergnügen das so zu organisieren, dass du am nächsten Morgen funktionsfähig zur Arbeit antrittst.

Bei sämtlichen Wahlen (einige) bei denen ich als Wahlhelfer dabei war, gab es wie auch immer geartete Schichtdienste - niemand musste zwangsweise früh oder spät machen - man konnte es sich aussuchen. Hätte ich also Montag morgens um 6 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen, hätte ich mir logischerweise den Sonntag Vormittag erbeten und nicht die „Auszählschicht“ wobei auch die allerspätestens um 20:30 Uhr zu Ende war

Jein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vorsteher, ein Schriftführer und ein Beisitzer anwesend sind.

Der Wahlvorstand darf aber nicht mal eben entscheiden, von der Wahlordnung abzuweichen, sondern entscheidet z.B. nach dem Mehrheitsprinzip ob ggf. Stimmzettel gültig oder ungültig sind.

… und nicht die „Auszählschicht“.

Für die gesamte Zeit der Auszählung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes vor Ort sein und diese anschließend die Niederschrift unterschreiben.

Nicht müssen, sondern sollen, wenn es denn Bayern sein sollte.
Aber diese LWO bestimmt auch, dass bei der Auszählung mindestens drei Beisitzer anwesend sein müssen.

sicher? es gibt auch Ehrenämter, zu denen man „gezogen“ wird. Wahlhelfer kann dazu gehören, wenn sich nicht genug Freiwillige melden.

Hallo,

es kommt weder darauf an, ob ein Ehrenamt verpflichtend ist noch ob es dafür eine Entschädigung gibt.
Ehrenamtliche Tätigkeit ist keine Arbeit im Sinne des ArbZG und wird deswegen auch nicht bei den zwingenden Grenzen berücksichtigt.

Deswegen ist auch die Dauer des Ehrenamtes in Bezug auf einen folgenden Arbeitstag irrelevant.

So was kann zB in einer kleineren Gemeinde in Baden-Württemberg am 09.06.24 passieren, wenn sowohl Gemeinderat (mit dem hochkomplizierten Panaschieren und Kumulieren), Kreistag und die Europawahl ausgezählt wird. Und wenn diese Gemeinde in der Region Stuttgart liegt, kommt noch als vierte Wahl die Regionalversammlung hinzu.

&tschüß
Wolfgang

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Und so eine Situation hatten wir in Berlin 2021. da wurde zum Teil ja sogar bis 20 Uhr gewählt. Die Auszählung dauerte zum Teil bis Mitternacht und drüber hinaus und es gab auch zu wenig Wahlhelfer. Letzteres lag u.a. daran, weil man sich mit der Meldung zum Wahlhelfer den früheren Impftermin holen konnte und reihenweise nach der Impfung Wahlhelfende verhindert waren…
Insofern zeigt sich aml wieder, dass anekdotisches Erleben zur Beantwortung solcher Fragen grenzwertig Null Aussagekraft hat.

Tja, wie gesagt etwas zugespitzt formuliert der Fall aber durchaus im Bereich des Möglichen…
Mich hat nur interessiert ob es da eine Regelung gibt.

Aber nachdem der Arbeitsschutz bei einem Ehrenamt nicht greift, hat man wohl Pech gehabt.

Wenn man zum Wahlhelfer berufen wurde (obwohl man es nicht wollte), muss man wohl oder übel antreten, sofern man keinen triftigen Grund hat (wozu eine folgende Frühschicht offenbar nicht zählt). Ansonsten habe ich nachgelesen, dass da empfindliche Strafen im Bereich 500 bis 1000 € verhängt werden.

Im Grunde kann man es dann wohl so zusammenfassen: Du hast da mitzuhelfen und wenn du dann am nächsten Tag bei der Arbeit aufgrund Übermüdung Mist baust, ist das deine eigene Schuld…

Nun… die wenigen Institutionen, die einen quasi dazu ‚zwingen‘ können Wahlhelfer zu sein, und die das qua ihrer Weisungsbefugnis als Arbeitgeber machen, sind die Gemeinden bzw andere Arbeitgeber im ÖD. Die wiederum sorgen aus eigenem Interesse dafür, dass ihre Mitarbeitenden am nächsten Tag wahlweise fit zur Arbeit erscheinen, indem sie nicht bis zum Schluss bleiben müssen, oder eben Überstunden nehmen. So dass trotz ’ Ehrenamt’ die Vorschriften des Arbeitsschutzes/Arbeitszeitregelung trotzdem eingehalten werden.

Und wenn wir nicht über das ArbZG gehen - weil mangels vorangegangener „Arbeit“ nicht anwendbar - sondern schlicht und einfach über die Arbeits(un)fähigkeit?
Wenn ich erst gegen Mitternacht oder noch später ins Bett komme, dann aber schon um 04:30 Uhr aufstehen müsste, um 1,5 h später zur Arbeit zu erscheinen, wäre ich vermutlich nicht arbeitsfähig.

Der Grund liegt in meiner Person (mangelnder Schlaf), es wäre nicht mein Verschulden und daher sollte §616 BGB greifen.

Der Arbeitgeber sollte da kooperieren und zustimmen, dass der AN am Tage nach der Auszählung später zur Arbeit kommt. Dabei wären nicht die 11h Ruhezeit des ArbZG anzusetzen, sondern man sollte sich auf eine vernünftige Zeit einigen, die man zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit an Schlaf benötigt.

Ansonsten ruft der AN halt am Montag morgen um 5 den AG an und sagt wahrheitsgemäß, dass er nach gerade 4 h Schlaf noch total übermüdet sei, sich wieder hinlegen müsse und gegen 9 Uhr zur Arbeit kommen wird. Das müsste doch legal möglich sein und keine Konsequenzen nach sich ziehen?

Grundsätzlich richtig. Allerdings kann von § 616 BGB in Tarifverträgen, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen oder Arbeitsverträgen Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten der Beschäftigten vereinbart werden. Auch ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB ist grundsätzlich möglich. In der Praxis wird das auch häufig gemacht.