Wald verhaltensregeln

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in einem NSG befindet?

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Ja. Ausnahme sind Dickungen, Fällungen.

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Sorry, aber die Gesetze in NRW kenn ich leider nicht - in Bayern darf man

Ja, es gilt das allgemeine Betretungsrecht. Du darfst in NRW zu jeder Tageszeit den Wald frei betreten. Ausnahmen regelt das Gesetz, siehe unten.


Auszüge aus dem Landeswaldgesetz NRW:

§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und§ 4 Sperren von Waldflächen (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.
(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.
(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.

§ 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig
a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
b) das Betreten auf die Wege beschränken und
c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.
(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Hallo,
davon gehe ich mal aus.
Der Wald gilt als Erholungsgebiet und jeder darf diesen als solches nutzen.
Sind Sie von einem Jäger vergrault worden?
Ich empfehle folgende Seite: http://www.pro-iure-animalis.de/dokumente/flyer_bege…

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Davon habe ich leider gar keine Ahnung

Grüsse

Stephan Schlatter

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

das weiss ich nicht. Frage bitte den jeweiligen Revierförster

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Ich kann hier leider nur Mutmaßungen anstellen, weil ich mich in BW befinde, und somit die Regelung dem Regierungsbezirk NRW untersteht…

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Zum Schutz der Aufforstung und des Wildes sollte man grundsätzlich die Waldwege benutzen. Wen ein Wanderer zum Pilze suchen mal ein paar Meter weg von der Straße in den Wald huscht, denke ich ist das auch in Ordnung. rennt aber eine ganze Meute durch den Wald, geht das schon fast in Richtung Treibjagd und ist dann nicht mehr in Ordnung. Ich denke einfach, die „Menge“ machts.

Gruß, der kleine Tiger

Hallo,
grundsätzlich gilt für den Wald (auch NSG) das Recht des Allgemeingebrauchs. Jeder darf demnach im Wald unterwegs sein und Wandern. Auch ausserhalb der Wege. Dies darf von der Landessatzung oder von den Ortsbehörden eingeschränkt werden, wenn z. B. Wild beinträchtigt werden kann, während der Setz-, Führ- und Brutzeit, sowie insbesondere bei angemeldeten Jagten.
Nicht erlaubt ist immer wildes Zelten, Feuer, beschädigen von Gewächsen, Entnahme von Gewächsen oder Tieren, Jagd (Wilderei), BAu von z. B. Unterständen. Es sei denn, dieser Wald ist im Eigentum.
Kurzum, sicherheitshalber bei der unteren Jagdbehörde nachfragen (ist beim Landratsamt).

Ciao
uwe

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Moin!
Du solltest Deine Fragen einem Experten für Forstwirtschaft stellen. Ich bin damit überfragt.

Viel Erfolg!

Nico Nissen

Grundsätzlich gibts es ein „freies Waldbetretungs-Recht“ für Jedermann. Kleiner Auszug nachstehend.

Zweiter Abschnitt: Betreten des Waldes
§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. [AUSZUG ENDE]

Wie sich dies bei Privatwald verhält, kann ich nicht verbindlich beantworten. Kann mir aber vorstellen, dass hier der Eigentümer das Recht hat, auf die Wege zu verweisen.

Noch zwei kleine Anmerkungen:
In den Setz- und Brutzeiten der Wildtiere (…auch in den übrigen Zeiten) ist es - meiner Überzeugung nach - nicht sinnwoll, die Wege zu verlassen.

  1. Das Wild benötigt Ruhephasen. Diese findet es tagsüber zwischen den Spazier-Wegen, in den Dickungen und Einständen. Wird es stetig aufgemüdet (hochgejagt) ist die Verdauung gestört, es kann zu Krankheiten kommen.

  2. Trifft man beim „Quer-Feld-Ein Gehen“ auf eine Bache (weibliche Wildsau mit Frischlingen), kann es unter Umständen gefährlich werden. Zum Schutz des Nachwuchses weicht die diese nicht zurück.

Hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

mfg
Torsten Hahn

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Hallo,
nach dem Bundeswaldgesetz darf der Wald zum Zwecke der Erholung auch außerhalb der Wege betreten werden.

Die Landesforstgesetze können bestimmte Einschränkungen machen.

Für NRW weis ich nichts Näheres. Am besten an das Forstminsterium wenden.

Gruß

Waldi

Darf man in NRW im Wald auch außerhalb der erkennbaren
Waldwege spazieren gehen bzw. wandern, wenn man sich nicht in
einem NSG befindet?

Ich denke, dass es sehr wohl möglich ist. Aber was genau das Gesetz hierbei vorschreibt, weiß ich leider nicht. Aber ich denke, über solche Fälle kann man sich leicht bei der zuständigen Gemeinde oder auch Bezirkshauptmannschaft informieren. Demnach würde ich dort zur Vorsicht nachfragen, bevor ich einen Abstecher in den Wald mache.