Wandfläche bai Bau einer Grenzgarage in Hessen

Hallo an alle,
Wir planen gerade einen Grundstückskauf, wollen aber im Voraus ergründen ob sich die geplante Bebauung überhaupt umsetzen lässt.

Ein für uns wichtiger Faktor wäre die Garage. Aufgrund der Lage des Grundstücks ließe sich diese nur als Grenzgarage an 2 Nachbargrundstücken bauen. Die Änderungen der HBO kommen uns dabei entgegen, in einem Punkt ist uns die Formulierung aber nicht ganz eindeutig:

"²Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 [Anmerkung: Dazu gehören Garagen] insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. ³Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein. "

Konkrete Frage:
Kann man eine Garage mit den Außenmaßen 6x6 Meter lt. Bauordnung realisieren? Die Länge der Grenzbebauung wären 12 Meter, das passt. Die gesamte Wandfläche allerdings 30 Meter. Wie ist die Formulierung „an jeder Nachbargrenze insgesamt“ zu interpretieren?

Vielen Dank schon mal, eine Antwort auf diese Frage würde mich deutlich ruhiger schlafen lassen.

Hallo,

Konkrete Frage:
Kann man eine Garage mit den Außenmaßen 6x6 Meter lt.
Bauordnung realisieren? Die Länge der Grenzbebauung wären 12
Meter, das passt. Die gesamte Wandfläche allerdings 30 Meter.
Wie ist die Formulierung „an jeder Nachbargrenze insgesamt“ zu
interpretieren?

Kannst Du das nochmal erklären?
Hat die geplante Garage eine Grundfläche von 6x6 Meter? Oder bezeiht sich das auf die Grenzwand? Dann wären das 6 Meter Höhe, das ist ungewöhnlich für eine Garage.
Wie kommst Du dann auf die 12 m „Länge der Grenzbebauung“? Und woher kommen die 30 Meter Wandfläche? Sollen das 30 Quadratmeter sein, die sich aus 12 x 2,5 Meter errechnen?

Die Bauordnung dürfte sich nur auf die reine Grenzwand zu beziehen. (Vor ca 10 Jahren war es noch so.) Danach sind bei 2,50 m Höhe 10 Meter Länge erlaubt, bei 4 m Höhe (Unterkellerung?) nur noch 6,25 m Länge usw.

Wenn es ein „ganzes“ Bauprojekt werden soll, dann ist doch sicher ein Architekt im Spiel. Der sollte entsprechend beraten. Mit ein bisschen Phantasie kann man die nötigen Vorgaben sicher einhalten…

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Jörg,

schon mal vielen dank für deine Antwort. Die Angaben waren wohl nicht allzu präzise, deswegen noch mal (hoffentlich etwas klarer).

Die geplante Garage hat eine Grundfläche von 6x6 Metern, Höhe vermutlich 2,50 Meter. Der einzig mögliche Aufstellort würde 2 Nachbargrenzen betreffen. Die „Länge der Grenzbebauung“ sollte also (wenn ich es richtig verstanden habe) 12 Meter betragen, 6 pro Nachbar. Die Wandfläche pro Nachbar liegt bei 15qm (6x2,5 Meter), insgesamt also 30qm.

Hier stört mich dann die Formulierung in der HBO, das bereits erwähnte „je Nachbargrenze insgesamt“.

Wäre klasse wenn noch jemand einen Tipp hätte. Ein Architekt ist nicht noch im Spiel.

Danke!

Tach,
bin zwar kein Fachmann, aber u.U. bringt dich mein Interpretationsversuch weiter.
Wenn ich mich recht erinnere, gibt es eine Regelung zu den Abstandsflächen. Etwas vereinfacht: Im Bereich von 3 Metern von der GG darf nicht gebaut werden. Ausnahme: untergeordnete Bauten (ohne Wohnfläche).

"²Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1
Nr. 1 bis 5 [Anmerkung: Dazu gehören Garagen] insgesamt 15 m
nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen.

Das ist ja noch recht eindeutig. Einfach alle Wandlängen addieren, die die Nachbargrenzen berühren.

³Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige
mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3
m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt
nicht größer als 25 m² sein. "

Die mittlere Wandhöhe bezieht sich m.E. auf einen fiktiven Punkt, der 1,5 Meter von der GG entfernt liegt Etwas übertrieben: Für eine Garage darf die Höhe am Haus 4m, in der Mitte 3m und auf der GG 2m betragen. Daraus ergäbe sich eine Länge von ungefähr 12m.

Konkrete Frage:
Kann man eine Garage mit den Außenmaßen 6x6 Meter lt.
Bauordnung realisieren? Die Länge der Grenzbebauung wären 12
Meter, das passt. Die gesamte Wandfläche allerdings 30 Meter.
Wie ist die Formulierung „an jeder Nachbargrenze insgesamt“ zu
interpretieren?

kA. wie gesagt: kein Fachmann. Einfach mal im Bauamt persönlich vorbeischauen und fragen.

Gruss

B

Hallo,

Die geplante Garage hat eine Grundfläche von 6x6 Metern, Höhe
vermutlich 2,50 Meter. Der einzig mögliche Aufstellort würde 2
Nachbargrenzen betreffen.

Das könnte eine Fußangel sein. Bitte prüfen, ob „mehrere Grenzbebauungen“ überhaupt möglich sind. Gibt es einen Bebauungsplan?

Wäre klasse wenn noch jemand einen Tipp hätte. Ein Architekt
ist nicht noch im Spiel.

Das würde ich aber schnell ändern. Es geht hier um einen ganz konkreten Einzelfall. Zunächst müssen alle rechtlichen Regelungen auf den Tisch. Das kann man noch selber, indem man bei Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde anfragt. Wenn von dort ein „Nein“ kommen sollte, dann ist etwas Phantasie gefragt, wie man das Bauwerk trotzdem (unter Einhaltung der Vorgaben) hin bekommen kann.

Bitte nicht wundern, wenn nach dem ersten Gespräch mit dem Architekten das Gesamtprojekt (Haus und Garage und was sonst noch geplant ist) ganz anders aussehen wird. „Laienhafte Planungen“ haben oft den Nachteil, daß nicht alle Möglichkeiten bekannt sind und berücksichtigt wurden. Dazu kommen Ideen, die vielleicht so nicht realisierbar sind. Dann ist die Garage nur noch das „Nebenproblem“.

Ohne die Örtlichkeit zu kennen und ohne das Gesamtprojekt gesehen zu haben, kann hier nur schwer ein Rat gegeben werden.

Gruß
Jörg Zabel

Gruß
Jörg Zabel

Hallo !

Ja,das kann man so auffassen,wenn es zwei verschiedene Nachbargrundstücke sind,nicht etwa eine Grenze,die dort abknickt.

Es kann die Zustimmung der Nachbarn erforderlich sein. Und die könnten es versagen,wenn sie z.B. dadurch selbst nicht mehr auf der Grenze bauen könnten.
Steht einmal eine Grenzbebauung in der max. Länge,dann kann man m.E. keine weitere Garage von der anderen Seite auf diese Grenze bauen.

Aber das wird Dir alles der Architekt oder das Bauamt sagen,da kann man sich auch ohne Bedenken vorher erkundigen. Nimm einen Lageplan mit und zeichne die Doppelgarage dort ein.
Du bekommst eine rechtlich verbindliche Aussage.

MfG
duck313

Hallo

Wenn ich mich recht erinnere, gibt es eine Regelung zu den
Abstandsflächen. Etwas vereinfacht: Im Bereich von 3 Metern
von der GG darf nicht gebaut werden. Ausnahme: untergeordnete
Bauten (ohne Wohnfläche).

Dazu gehören ja Garagen.

"²Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1
Nr. 1 bis 5 [Anmerkung: Dazu gehören Garagen] insgesamt 15 m
nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen.

Das ist ja noch recht eindeutig. Einfach alle Wandlängen
addieren, die die Nachbargrenzen berühren.

Richtig. Hier 12 m.

³Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige
mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3
m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt
nicht größer als 25 m² sein. "

Die mittlere Wandhöhe bezieht sich m.E. auf einen fiktiven
Punkt, der 1,5 Meter von der GG entfernt liegt

Nein, die grenzseitige mittlere Wand höhe wird natürlich auf der Grenze als Mittelwert der beiden Eckhöhen gemessen.

Etwas
übertrieben: Für eine Garage darf die Höhe am Haus 4m, in der
Mitte 3m und auf der GG 2m betragen. Daraus ergäbe sich eine
Länge von ungefähr 12m.

??

Gruß
smalbop

1 Like

Es kann die Zustimmung der Nachbarn erforderlich sein. Und die
könnten es versagen,wenn sie z.B. dadurch selbst nicht mehr
auf der Grenze bauen könnten.

Wohl kaum. Erstens ist der Nachbar im vorliegenden Fall nicht in unzulässiger (nämlich HBO-widriger) Weise beeinträchtigt, zweites: Wo bleibt denn da die Logik? Umgekehrt könnte man dann ja argumentieren, dass der Nachbar sowieso nie auf der Grenze bauen kann, weil sonst der Garagenbauer seine Garage nicht mehr auf die Grenze setzen könnte.

Steht einmal eine Grenzbebauung in der max. Länge,dann kann
man m.E. keine weitere Garage von der anderen Seite auf diese
Grenze bauen.

Deines Erachtens, dieses ist aber ein falsches Erachten.

Aber das wird Dir alles der Architekt oder das Bauamt sagen,da
kann man sich auch ohne Bedenken vorher erkundigen. Nimm einen
Lageplan mit und zeichne die Doppelgarage dort ein.
Du bekommst eine rechtlich verbindliche Aussage.

Gegen Entrichtung der Gebühr für eine Bauvoranfrage. Ansonsten bekommt man nur unverbindliche mündliche Auskünfte.

Zum konkreten Fall: Je Nachbar 15 m² Wandfläche

Danke an alle für die netten Antworten. Ich versuche das im Laufe der Woche mit dem Kreisbauamt zu klären und werde hier gerne berichten wie das Ergebnis aussieht.

Eine befreundete Juristin (allerdings aus einem anderen Rechtsgebiet) war der Meinung das das „insgesamt“ in der Formulierung „[…]die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein.“ sich darauf bezieht das evtl. auch mehr als 1 Objekt an der Grenze stehen könnte. Theoretisch dürfte man ja neben der Garage z.B. noch ein „ein untergeordnetes Gebäude für Abstellzwecke“ bauen.

Man wird sehen, aber Ihr habt mir schon sehr geholfen.

Danke an alle!

Es kann die Zustimmung der Nachbarn erforderlich sein. Und die
könnten es versagen,wenn sie z.B. dadurch selbst nicht mehr
auf der Grenze bauen könnten.

Wohl kaum. Erstens ist der Nachbar im vorliegenden Fall nicht
in unzulässiger (nämlich HBO-widriger) Weise beeinträchtigt,
zweites: Wo bleibt denn da die Logik? Umgekehrt könnte man
dann ja argumentieren, dass der Nachbar sowieso nie auf der
Grenze bauen kann, weil sonst der Garagenbauer seine Garage
nicht mehr auf die Grenze setzen könnte.

Steht einmal eine Grenzbebauung in der max. Länge,dann kann
man m.E. keine weitere Garage von der anderen Seite auf diese
Grenze bauen.

Deines Erachtens, dieses ist aber ein falsches Erachten.

Aber das wird Dir alles der Architekt oder das Bauamt sagen,da
kann man sich auch ohne Bedenken vorher erkundigen. Nimm einen
Lageplan mit und zeichne die Doppelgarage dort ein.
Du bekommst eine rechtlich verbindliche Aussage.

Gegen Entrichtung der Gebühr für eine Bauvoranfrage. Ansonsten
bekommt man nur unverbindliche mündliche Auskünfte.

Zum konkreten Fall: Je Nachbar 15 m² Wandfläche

Hallo,

Ich empfehle aber, fast noch wichtiger als die HBO, auf jeden
Fall den Bebauungsplan zu studieren.

Stimmt. Ich kenne die Formulierung „Grenzbebauung ist nur an einer Grenze zulässig“. Damit war eine Bebauung zu zwei Nachbargrenzen vom Tisch.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo

Kann es denn im Sinn der Bauvorschrift sein,wenn beide
Nachbarn die Grenze bebauen könnten ?

Waru denn nicht?

Und hier meine ich nicht Garage,Seite an Seite,also auf der
gleichen Stelle der gemeinsamen Grenze(das ist m.E. zulässig).

Dann hast du dich zuvor aber unpräzisde ausgedrückt.

Es wäre ja nach Deiner Ansicht zulässig die gemeinsame Grenze
auf 2 x 12 m Länge = 24 m Länge zu bebauen bei Einhaltung der
25 m².

Nein, nach meiner Ansicht wäre es sogar zulässig, die gemeinsame Grenze auf 2 x 15 m zu bebauen. Jedenfalls seit 2011 in Hessen.

Und deshalb sprach ich ja von der Nachbarzustimmung. Baut der
Nachbar ohne Zustimmung(weil angeblich nach HBO zulässig) 12 m
x 2 m auf die Grenze,dann darf der Nachbar nicht mehr bauen ?

Doch.

Kommt es also darauf an,wer zuerst baut ? Der spätere hat das
Nachsehen?

Nein.

Gruß
smalbop