Hallo zusammen,
es gibt ein Problem mit meinem Fahrradhändler vor Ort.
Ich habe vor ca 1,5 Jahren ein neues Mountainbike für 1200€ bei ihm erworben.
Vor ungefähr einem halben Jahr fiel mir ein dauerndes Knacken von der Hinterachse auf. Mein Fahrrad ist jetzt zweimal wochenlang bei dem Händler gewesen, er teilte mir mit dass das Fahrrad so nicht in Ordnung ist, aber sie nicht herausfinden könnten woher das Geräusch kommt. Da der Händler chronisch überlastet ist, kann man dort auch kaum anrufen sondern muss alles über Mail klären. Mir wurde jetzt das dritte Mal zugesagt, vor zwei Wochen schon, dass man sich wegen der Angelegenheit mit mir noch mal in Verbindung setzen möchte. Bisher nichts. Eigentlich würde ich das Fahrrad gerne behalten, jetzt habe ich aber langsam die Nase voll. Ich habe das gefährliche Halbwissen, dass nach zwei Versuchen nachzubessern der Vertrag wieder aufgehoben/gewandelt werden kann? Habe ich darauf einen Anspruch? Wie muss ich das dann umsetzen? Ich danke euch.
Erstmal muss geklärt werden, ob der Defekt durch den Gebrauch entstand oder ob er von Anfang an bestand.
Da nach einem halben Jahr nach Kauf die Beweislastumkehr greift, müsstest Du im Zweifelsfall dem Händler nachweisen, dass der Defekt nicht durch Dich verursacht wurde sondern von Anfang an bestand.
Du musst das auf jeden Fall direkt mit dem Händler klären und nach Möglichkeit schnell.
Da die Verzögerung nicht dem Kunden anzulasten ist, sollte der Zeitpunkt der ersten (nachweisbaren) Kontaktaufnahme ausreichend sein.
Wenn etwas knackt, ist eh schon was kaputt. Also weiternutzen bis ganz kaputt. Das erleichtert die Fehlersuche enorm.
Das ist aber meine persönliche Meinung.
Tritt das knacken auch im unbelasteten Zustand auf? Also wenn man schiebt oder die Kurbel leer durchdreht?
Mir fällt gerade ein, dass seit 1.01.22 die Beweislastumkehr ein Jahr und nicht ein halbes Jahr wie oben von mir geschrieben, beträgt.
Das könnte für Dich wichtig werden, wenn deine erste Kontaktaufnahme wegen dem Defekt innerhalb dieser Einjahresfrist nach dem Kauf stattgefunden hat.
Hast Du Nachweise des Händlers über die 2maligen Repararaturversuche und wann war der erste Versuch?
Dadurch wurde nämlich die Gewährleistungspflicht unterbrochen und ist es immer noch.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
Setz Dich doch mal mit dem Hersteller des Rades in Verbindung, dass Du nach 2maligen, erfolglosen Rep.-versuchen nunmehr die Wandlung des Vertrages willst, dies aber auch durch Zusendung eines neuen, gleichen Rades seitens des Herstellers, akzeptieren würdest.
ramses90
Das ist quasi schon passiert. Der Händler hat bei der ersten Reklamation eine Reparatur vorgenommen. Hier ggf. die Dokumente zur Reparatur (Reparaturbericht, …) sichten, ob es da eine Aussage dazu gibt. „Blöd“ - aber nicht unlösbar - ist, wenn da was von Kulanz o. ä. steht.
Dafür ist das Datum der initialen Defektmeldung relevant, welche ja schon längst vollzogen ist. Von da an ist die Frist gehemmt.
Nein. Der Kauf hat vor dem 2022-01-01 stattgefunden. Es ist daher nicht relevant.
AFAIK ist es nicht relevant, wann die erste Reparatur stattgefunden hat, sondern der Tag der initialen Reklamation.
Dabei sollte man bedenken, dass es dann auf Kulanz hinausläuft. Gegenüber dem Händler kann man sich auf die Sachmängelhaftung berufen. Sollte es über ihn getauscht werden, beginnt die Sachmängelhaftung neu. Man muss nur auf die Wortwahl des Händler achten.