Wann beginnt die Arbeitszeit ? Mindestlohn?

Bin Fahrer eines Behinderten Busses.
Laut Arbeitsvertrag beginnt meine Arbeitszeit erst bei Aufnahme des ersten Behinderten.
Ich muss aber bis zur ersten Aufnahme mit dem Firmenbus, der immer bei mir zuhause steht, eine Beifahrerin zuhause abholen und insgesamt
48 Km (1 Fahrt hin u. zurück) fahren. Dafür benötige ich morgens und Nachmittags insgesamt 96 Km und 4 Stunden bei einer 5 Tagewoche. Als Lohn erhalte ich 350,00 € monatlich. Ist Das alles Rechtens?

habe ich das richtig verstanden, das du 20 Stunden die Woche arbeitest? Wenn ja erhälst du einen fürstlichen Lohn von 17,50 €, also viel mehr als der Mindestlohn.
Für eine mögliche konkretere Antowrt hast du einfach zu wenig Daten geschrieben
LG Sv

Hallo,

grundsätzlich ist der Weg von und zur Arbeit Privatsache.
Es kann auch sehr wohl zulässig sein, daß eine Arbeit erst an der ersten „Einsatzstelle“ beginnt, wenn der AN direkt von zu Hause kommt.
Das ist eine Frage der arbeitsvertraglichen Regelungen.
Ob die Mitnahme der „Beifahrerin“ was daran ändert, kann aufgrund der dürren Angaben nicht beurteilt werden. Hat der AG Dich angewiesen, die Kollegin mitzunehmen ? ist dafür ein Umweg notwendig ?

Wie ist denn deine tägliche/wöchentliche Arbeitszeit in Stunden und Arbeitstagen ohne Berücksichtigung der An-/Abfahrt ?

Daß die Branche der kommerziellen Behindertentransporte in weiten Teilen nicht übermäßig seriös arbeitet, ist kein besonderes Geheimnis.
Bekommst du denn bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ?

&Tschüß
Wolfgang

Er schreibt aber was von 350.00 Euro monatlich. Dann rechne nochmals nach und du bist weit unter dem Mindestlohn.

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Könntest du bitte vorrechnen, wie du bei € 350 im Monat und 20 Wochenstunden auf einen Stundenlohn von € 17,50 kommst?

:paw_prints:

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Hallo,

ist es nicht gerade so wie bei einem Servicetechniker, der seinen Servicewagen abends zu Hause abstellt und dann von seiner Wohnung aus losfährt, um die Kunden nacheinander abzuarbeiten?

So ein Fall wurde schon 2009 vom Bundesarbeitsgericht entschieden:
https://openjur.de/u/171711.html

Auch der EuGH sieht diese Fahrten als Arbeitszeit an.

Danke für diese qualifizierte Antwort.

Hallo,

auch wenn Du jetzt dein „Krönchen“ bekommen hast, möchte ich an Deine Antwort einige Fragezeichen dranhängen.

Denn sowohl im BAG- als auch im EuGH-Fall gab es besondere Einzelfallumstände. Diese begründeten Darin, daß vorher bestehende feste Betriebsstätten aufgelöst wurden. Nur auf dieser Grundlage haben BAG und EuGH die Vergütungspflicht nach Wegfall der festen Betriebsstätte bejaht. Im BAG-Fall spielten wohl auch noch besondere arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine Rolle.

Ob dies beim Fragesteller auch so ist, läßt sich aus der Fallschilderung nicht erkennen. Es ist allerdings grundsätzlich zulässig bei wechselnden Einsatzorten, unter bestimmten Bedingungen die Arbeit erst am Einsatzort beginnen zu lassen.
Wir wissen nicht, ob es nicht vielleicht im Arbeitsvertrag eine fiktive Betriebsstätte gibt (ein beliebter Trick in manchen Branchem um Fahrtzeiten zu reduzieren.
Auch wissen wir nicht, ob der UP den Firmenbus auf Anweisung benutzt oder aber eine Gestattung des AG vorliegt.

Viel zu viele klärungsbedürftige Einzelfallumstände, um sich so dezidiert aus dem Fenster zu lehnen.

&Tschüß
Wolfgang

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Ja,

diese Einzelfallumstände gibt es (wie immer bei Einzelfällen).
Ich sehe in diesem Fall hier aber auch einen Einzelfallumstand.
Der Arbeitgeber macht von seinem Direktionsrecht gebrauch und bestimmt, dass die Fahrt von zu Hause aus mit dem Bus zum ersten Fahrgast erfolgt.
Meiner Meinung nach kann dieses Direktionsrecht nur gelten, wenn der AN zu dem Zeitpunkt auch arbeitet.

Wenn der Herr Busfahrer-Chef der Meinung ist, die Fahrt zum ertsen Fahrgast sei Privatsache, dann soll er bitte auch dem AN erlauben, mit einem Fortbewegungsmittel seiner Wahl, auf einem Fahrweg seiner Wahl dorthin zu fahren. Anordnungen „Sie müssen die Beifahrerin zu Hause abholen“ muss er dann natürlich unterlassen!
Und der Bus müsste dann beim ersten Fahrgast bereitstehen.
Das wäre ja durchaus möglich, wenn der erste Fahrgast auch gleichzeitig bei den Rücktransporten der letzte ist.

Hallo,

das hier

kann zwar so sein, geht aber aus dem UP nicht zwingend hervor. Und genau aus dieser Unsicherheit heraus ist dein Posting etwas voreilig.

&Tschüß
Wolfgang

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Ich hatte das „Ich muss aber (…)“ so verstanden.

Ob sich der Fragesteller wohl noch mal melden wird?

Hallo,

das

kann genauso gut eine Umschreibung für eine Gefälligkeit sein. und selbst wenn es Pflicht wäre, könnte unter bestimmten Umständen Arbeitszeit erst am Abholpunkt beginnen.

nachdem er ja meint, von dir die perfekte und ihm offensichtlich genehme Antwort erhalten zu haben…

&Tschüß
Wolfgang

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Ja.
Muss laut Anweisung:

  • Beifahrerin mit Umweg abholen,
  • jährlich zum TÜF, ggf. mit (mehr oder weniger) Wartezeit
  • Sommer & Winterbereifung mit Wartezeiten >jede Fahrt h&z 45 km, Zeit drei - Stunden wg. vorgegebene Werkstatt.
  • gelegentlich Reparaturen mindestens zwei und mehr Stunden, vorgegebene Werkstatt.
    einmal i. Monat waschen & säubern des Wagens, vorgegeben,
  • gelegentlich Erbrochenes (der Behinderten i. W.) aufwischen, bin laut Vorgabe bin ich für einen sauberen Wagen zuständig.
  • dürfen im Auto nicht Rauchen, Trinken, Essen, laut Anweisung
  • Ja, ich bekomme bis sechs Wochen KG und 20 Tage Urlaub (abzüglich 4 - 6 Freitage d. Behinderten)

Hallo,

jetzt kommt ja etwas Klarheit 'rein.

Für alle Tätigkeiten aus Deiner Aufzählung besteht grundsätzliche volle Kostentragungspflicht des AG einschließlich der Vergütung der dafür notwendigen aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit.
Für den Weg von und zur Arbeit besteht mindestens Vergütungspflicht ab/bis Haustür der Beifahrerin.

Und das hier

kann auch -abhängig von der konkreten Ausgestaltung - fragwürdig sein.

Da lohnt sich der Weg zum Fachmenschen für Arbeitsrecht vor Ort. Die Vergütung kann dann auch rückwirkend verlangt werden - je nach vereinbarter Verjährungsfrist.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

vor dem Gang zum Anwalt würde ich empfehlen, mal eine Woche lang alle Zeiten minutiös zu erfassen.
Also jeden Punkt der Fahrten, beginnend bei der Abfahrt zu Hause bis zur Rückkkehr nach Hause, mit Fahrkilometer und Uhrzeit erfassen.
Dann hat der Anwalt ein gutes Bild des Tagesablaufs und kann schon mal exemplarisch ausrechnen, was einem so zustehen kann.