Wann besteht bei einem Werkvertrag Vergütungspflicht?

Hallo,

eine sehr spezielle Frage (Werkvertragsrecht):

Das Werk besteht in einem Gutachten. Der Auftragnehmer (Gutachter) fertigt ein Gutachten (Werk) an
und übersendet es dem Auftraggeber; dieser nimmt es entgegen. Ist er damit zur Abnahme verpflichtet, sofern es mängelfrei ist? Und ist er damit gleichzeitig zur Vergütung verpflichtet? Der Auftraggeber
hat keine Fachkenntnis, um die die Mängelfreiheit des Gutachtens zu beurteilen.

Meine Frage: ist eine Abnahme in diesem Fall überhaupt möglich? Oder tritt an Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes - was im Werkvertragsrecht des BGB ebenfalls erwähnt wird?

Kennt sich jemand damit im Detail aus? (ist mir klar - eine sehr spezielle Frage). Trotzdem vielen Dank und Gruß
Salomo

Hi!

Erst einmal: Was genau steht denn in dem Werkvertrag drin?

Wenn der Auftraggeber ein Gutachten in Auftrag gegeben hat und der Gutachter es vertragskonform erstellt hat, ist der Auftraggeber zahlungspflichtig, sobald das Gutachten erstellt ist. Würde ich meinen.

IANAL

Gruß, Diva

Ja. Die Abnahme schriftlich anmelden, angemessene Frist/Termin setzen.

Nach Abnahme, Ja.

Ja. Es ist Sache des Auftraggebers, die Abnahme durchzuführen. Hilfsweise kann er einen Fachmann zur Prüfung des Gutachtens hinzuziehen, wie es beispielsweise im Bauwesen Architekten oder Fachplaner für den Bauherrn ausführen.

awM

Hallo,

Das dürfte das generelle Problem bei Gutachten sein. Der Auftraggeber muss sich darauf verlassen, dass der Gutachter seine Arbeit ordentlich macht. Wenn man die Rechtsprechung beobachtet, wird einem aber bewusst, dass dem leider nicht immer so ist, sonst würde man nicht so oft von „Gegengutachten“ lesen und hören.

Der einzige Weg, wenn man dem Gutachter und seinem Werk nicht traut, ist also ein weiteres Gutachten von einem anderen Gutachter anzufordern, oder das erste Gutachten zur Begutachtung vorzulegen.

Die förmlichen Grundlagen zur Erstellung von Gutachten kann man im Internet nachlesen. Auf die Einhaltung dieser Regeln kann sicher jeder durchschnittlich intelligente Auftraggeber achten. Ob eventuell fachliche Mängel vorhanden sind, kann und muss dem Auftraggeber sicher nicht bei Übergabe auffallen.

Davon würde ich ausgehen, falls man bei der Beauftragung des Gutachtens nichts anderes vereinbart hat.

In der Regel dürften Vollendung und Übergabe zeitlich nah beieinander liegen. Sollte der Auftraggeber aber die Annahme verweigern, sehe ich aus dem Bauch heraus gute Chancen für den Gutachter, die Bezahlung seiner Leistung gerichtlich durchzusetzen. Es sei denn, dass der Auftraggeber, wie schon oben erwähnt, offensichtliche Fehler beim Gutachten bemängelt.

Grüße
Pierre

P.S.: wie immer in diesem Brett, möchte ich darauf hinweisen, dass das Geschriebene meine persönliche Meinung und meine lückenhafte Erfahrung darstellt. Ich kann und will eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Verbindliche Auskünfte wird letzten Endes nur ein Anwalt geben können.

Vielen Dank für die Hinweise.

Gruß, Salomo