Wann endet der Versicherungsschutz in Privathaftpflicht?

Liebe wer-weiss-was-Gemeinde,

ich stell mir grad vor, ein Bürger wird tot in seiner Wohnung aufgefunden. Es ist Winter, Anfang Januar. Zwecks Erbenermittlung wird die Wohnung amtlich verschlossen und versiegelt. Im Juni erlaube die Behörde dem Vermieter, diese zu betreten, zu beräumen und wieder vermietbar zu gestalten. Nun nehmen wir mal an, nach nur zwei Jahren Mietdauer sähe die Wohnung aus wie nach 20 Jahren, ohne Reinigung und Renovierung. Es wäre also eine Totalreinigung und -Renovierung notwendig, da alles klebt und stinkt. Auch Sachschäden an Türen, Heizkörpern … wären da, stellen wir uns mal so vor.
Nun fände der Vermieter Post vom Haftpflichtversicherer des Mieters und
informierte diesen vom Tode ihres Kunden. Diese schickt nun eine
Vertragsaufhebung zum Monatsende des Juli.
Der Vermieter fühlte sich glücklich, könnte eine Schadensanzeige bei der Versicherung machen, könne Schadenersatz erhalten :smile:
Jetzt unterstelle ich mal, die Versicherung will nicht zahlen, teilt telefonisch mit, dass kein versicherter Schaden anerkannt werden wird, da eine Schadensanzeige zeitnah durch den Versicherungsnehmer hätte erfolgen müssen, und dieser auch Angaben zum Schadenshergang machen müsste…
Schriftlich würde die Versicherung schreiben: „Für o.g. Schadenfall besteht kein Versicherungsschutz.“
Die Versicherung liefe doch aber noch bis zum kommenden Monatsende…
Erben, die sich zum Erbe bekennen, gibt es nicht. Nehmen wir mal so an.
Weiss jemand, wie und ob so einem Vermieter geholfen werden könnte ???

Freundliche Grüße
Fred

Hallo.

Dass die Schadenmeldung zwingend vom VN geschehen muss, halte ich für absoluten Nonsens.

Der Vermieter kann sich als Anspruchsteller auch direkt mit der Versicherung in Verbindung setzen und den Schaden dort melden.

Das hier die Schadenmeldefrist abgelaufen sein soll meinen die wohl an Hand der Tatsache das der VN verstorben ist hoffentlich nicht wirklich ernst.

Ich würde dem fiktiven Vermieter empfehlen den Versicherer schriftlich letztmalig zur Regulierung aufzufordern und in dem Schreiben auch den Gang zur Verbraucherzentrale und/oder Ombudsmann anzudrohen.

Grüße
Claude Burgard

Moin,
ich bin der Auffassung, dass der Versicherungsschutz mit dem Tode des Versicherungsnehmers endet. Da die Schäden nach dem Tod eingetreten sind, können diese von der Versicherung nicht reguliert werden, da der Vertrag nicht mehr existiert.

Die Versicherung muss zuviel eingezogene Beiträge auf das Konto des Versicherungsnehmers zurück erstatten.

Nicht zutreffend ist die Auffassung der Versicherung, den Vertrag des im Januar Verstorbenen erst im Juli zu beenden.

Hallo,

da die Schäden ja wohl noch zu Lebzeiten des Mieters entstanden sind, gab es da die Haftpflichtversicherung auch noch.

Die verspätete Meldung hat natürlich nichts mit dem Tod des VN zu tun.

Der Versicherer sagt: VN hat uns die Schäden nicht gemeldet, als er sie angerichtet hat (Türen kaputt). Damit hat die Versicherung sicher nicht ganz Unrecht.
Wenn die Schäden von VN quasi im „Todeskampf“ angerichtet worden wären, sähe die Sache anders aus. (Habe ich tatsächlich mal gehabt)

Für die Reinigung wird es auch nichts geben.

Gruß
tycoon

Da die Schäden nach dem
Tod eingetreten sind, können diese von der Versicherung nicht
reguliert werden, da der Vertrag nicht mehr existiert.

Hallo,

in dem angenommenen Fall hat wohl der Verstorbene die Schäden zu Lebzeiten verursacht. Entdeckt wurden sie aber erst nach seinem Ableben. Vom Ableben bis zur Entdeckung war die Wohnung versiegelt. Allerdings kann der Verstorbene keine Schadenmeldung mehr verfassen, bzw. zum Schadenhergang Stellung beziehen.

???

  1. Sterben und alle Folgen sind bestimmungsgemäßer Gebrauch der Wohnung --> kein Versicherungsfall, kein Verschulden!
  2. Vandalismus/ mutwillige/grob fahrlässige Beschädigungen lange vor dem Sterben sind evtl. nicht versichert

Lasse mal einen Fachmann/eine Fachfrau die Police prüfen. Evtl. reicht es, wenn Du Gesellschaft/Tarif hier nennst.

Moin,
ok, an der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Datum des Ablebens ändert dies nichts.
Jedoch können fahrlässig begangene, mitunter (je nach Versicherungsvertrag auch grob fahrlässige) Beschädigungen, die dem Mieter zuzurechnen sind, bei der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, die während seiner Lebzeit entstanden sind. Dort bestand noch Versicherungsschutz.

Ein Schaden ist unmittelbar nach seiner Kenntnisnahme der Versicherung mitzuteilen. Da die KEnntnis erst mit Zutrittsfreigabe für die Wohnung erfolgte und dann auch erst, als klar war, dass eine HP-Versicherung besteht, ist dies der Startzeitpunkt für die unverzügliche Schadensmeldung.
Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei den Beschädigungen um vorsätzlich begangene Schäden handelt. Diese sind nicht von der Versicherung gedeckt.
Vorkommentatoren haben insofern Recht, dass der SChaden der Versicherung nicht durch den Versicherungsnehmer gemeldet werden muss. Das beste Beispiel ist ein Unfall mit tödlichem Ausgang im Straßenverkehr, bei dem der Verursacher ums Leben kommt. Dieser kann ja seiner Versicherung auch nicht mehr melden, dass er Schaden verursacht hat.

Hallo Fred59,

neben den größtenteils richtigen Hinweisen und Anmerkungen, die bereits gegeben wurden, möchte ich noch auf einen speziellen Aspekt vorsorglich hinweisen:

Jetzt unterstelle ich mal, die Versicherung will nicht zahlen,
teilt telefonisch mit, dass kein versicherter Schaden
anerkannt werden wird, da eine Schadensanzeige zeitnah durch
den Versicherungsnehmer hätte erfolgen müssen, und dieser auch
Angaben zum Schadenshergang machen müsste…

Wie schon ganz richtig bemerkt wurde, ist DIESE Begründung der Schadenablehnung i.d.T. Nonsens.
Zu beachten ist aber, dass es einen Direktanspruch gegen den Versicherer gem. VVG nur im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers oder bei dessen unbekanntem Aufenthaltsort gibt. Der Todesfall ist hierüber nicht gedeckt.
Streng genommen kann also der Versicherer darauf bestehen, eine Schadenanzeige durch den/die Rechtsnachfolger des Toten zu erhalten…

Schriftlich würde die Versicherung schreiben: „Für o.g.
Schadenfall besteht kein Versicherungsschutz.“

Da die erste Aussage telefonisch, diese hier aber schriftlich erfolgt ist, muss das eine nicht zwingend etwas mit dem anderen zu tun haben.
Vielmehr könnte (!!) es sein, dass die Versicherung nach Prüfung der Schadenschilderung zu dem grundlegenden Ergebnis gekommen ist, dass der geschilderte Schaden gar nicht versichert ist (Stichworte: Mietsachschäden, Vandalismus, Vorsatz, etc.) und dass die Ablehnung ganz unabhängig von dem o.g. Nonsens erfolgt ist.

Um dies beurteilen zu können, fehlen uns aber zuviele Informationen, die sicherlich auch die Möglichkeiten dieses Forums sprengen würden.

Möglicherweise empfiehlt sich in diesem Fall i.d.T. der Gang zu einem Anwalt, um zumindest einmal die Rechtslage vorab prüfen zu lassen…

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

anerkannt werden wird, da eine Schadensanzeige zeitnah durch
den Versicherungsnehmer hätte erfolgen müssen, und dieser auch
Angaben zum Schadenshergang machen müsste…

Wie schon ganz richtig bemerkt wurde, ist DIESE Begründung der
Schadenablehnung i.d.T. Nonsens.

Warum??? Die Sachbeschädigungen hat VN doch wohl noch zu Lebzeiten begangen!!

Es ist für den Versicherungsschutz auch völlig unerheblich, wann der AS Kenntnis vom Schaden erhält.

Natürlich hat der AS ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter (Erben) auch wenn kein Versicherungsschutz besteht.

Gruß
tycoon