Wann Haus nach Zwangsversteigerung räumen?

Hallo Experten,

meine Frage wurde sicher schon hundert mal gestellt und beantwortet. Ich möchte sie trotzdem nochmal genau auf meine Situation stellen.

Ich habe vor vier Wochen ein Haus ersteigert. Der Voreigentümer hat das Haus zuletzt nicht mehr bewohnt und dieses seinem Bruder zur Verfügung gestellt. (ohne Mietvertrag) Der Voreigentümer will mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben und sagte mir sein Bruder soll mir dann den Schlüssel geben. Dieser hat mir nach mehreren Verhandlungen nun endlich einen Schlüssel gegeben und mir die oberere Etage zur Renovierung übergeben. Die untere bewohnt er noch selbst. Er meint er sei auf der Suche nach einer Wohnung um dann auch diese Etage zu räumen. Ich hoffe das tut er wirklich.

Was kann ich machen? Welche Rechte hat er und welche ich?

Hoffe Ihr könnt mir helfen

Gruß

Hallo,

habe auch ein Haus ersteigert und beschäftige mich nun mit diesem Thema. Nach meinen Infos hat der Bruder keinerlei Rechte, du kannst ihn sofort räumen lassen.
Die Räumung musst du aber erstmal bezahlen und dir dann das Geld von ihm zurückholen wenn er noch was hat.
Nach Rücksprache mit einer Gerichtvollzieherin räumt diese sofort. Schreib aber besser erstmal ein Einschreiben und setzte ihm eine Frist ca.4 Wochen zum Auszug.
Wenn er dieser nicht nachkommt würde ich räumen lassen.
Schau mal nach dem Berliner Modell bei Zwangsräumung. Da sind die Kosten nicht so hoch, aber du musst auch einiges Beachten.

Viel Erfolg

Wenn der keinen Mietvertrag hat, dann muss er eigentlich sofort raus.
jedenfalls muss er eine Nutzungsentschädigung zahlen die einer Mietzahlung entsprechen würde.
Steht aber auch alles in der ZV.
Die zahlung einer Nutzungsgebühr ist übrigens fällig seit Übergabe.
Ich würde ihm eine Frist von 14 Tagen setzen die bis dahin angefallene Nutzungsgebühr zu begleichen. macht er das nicht, dann muss er sofort raus.
das Problem ist dann wohl die Soziale Härte, man will ja auch keinen auf die Strasse setzen.
Es kann also psaaieren, dass er die Nutzungsgebühr bezahlt oder sich durch das Sozialamt bezahlen lässt.

Dann ist aber spätestens nach 3 monaten schluss.

Die harte Tour…räumungsbeschluss bei Gericht beantragen und die Wohnung leer räumen lassen und einlagern…das kostet aber.

Hallo,

damit sich der Bruder des ehemaligen Eigentümers auf einen Mietvertrag stützen kann (unterstellt, es wäre einer vorhanden), so hätte er dies bei der Zwangsversteigerung anmelden müssen. Dies wäre dann im Gericht ordnungsgemäß verlesen worden.

Kündigen Sie fristlos, vorsorglich jedoch zunächst möglichen Termin. Zieht er nicht aus, müssen Sie klagen.

Viel Glück.

Guten Abend, also darin kenne ich mich nicht genau aus. Klar, bei Mietern gilt ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn von dem Eigentümer selbst das Haus versteigert wird, kenne ich die Variante:
Schlösser austauschen, Termin mit dem alten Eigentümer vereinbaren und mit Ihm gemeinsam das Haus räumen, damit der ehem. Eigentümer nicht alles kaputt schlägt.
Der Bruder wußte auch von der Zwangsversteigerung und hätte sich vorher kümmern sollen.
GGfs. das Amtsgericht anfragen, dem Bruder eine Frist setzen und dann viell. wirklich die Schlösser tauschen.
MfG

Antwort:
Es gibt ein a.o. Kündigungsrecht im Erstehungsfall in der Zwangsversteigerung - (für den Fall der Eigennutzung). Wer sagt Ihnen, dass es keinen Mietvertrag gibt? Zweifelshalber taucht dann doch einer auf.
Sie müssen darauf achten, dass Sie die Frist nutzen.

Lesen Sie z.B.

http://www.breiholdt-voscherau.de/zwangsversteigerun…

http://www.mietrechtsfragen.de/content/faq_mieter/26…

http://www.anwalt.de/rechtstipps/schutz-des-mieters-…

Wie gehts weiter?
Wenn der „Mieter“ nicht auszieht, mit dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts (haben Sie als Ersteher in Händen, dieser ist vollstreckbar!) vom Gerichtsvollzieher räumen lassen.
Kann durchaus ein paar Tausender kosten, kann sich durchaus auch über viele Monate hinziehen, kommt immer darauf an, wie gewieft der „Mieter“ ist.

Grüsse
Bracco