Hallo,
mal angenommen, Gegenstände, wie z.B. eine Bohrmaschine, Werkzeug, etc. darf von zwei Personen genutzt werden. Stehen also quasie im Besitz einer Erbengemeinschaft.
Wenn nun ein Miterbe Sachen in einen Schrank packt und diesen dann durch ein Vorhängeschloss sichert und so den anderen Miterben den Zugang und die Nutzung der Sachen unmöglich macht, stellt dies dann eine Nötigung dar, die man anzeigen könnte?
Oder wäre eine andere strafbare Handlung anzuzeigen?
Ja.
Durch das Schloss ist der Tatbestand der Nötigung ( § 240) erfüllt.
Oder besser, kann es erfüllt sein.
Hier ist zu bedenken, dass nicht ein Berechtigter ausgesperrt ist sondern dass es 2 gleichberechtigte Berechtigte gibt.
Aber vorher würde ich schlicht mal fragen „Ich brauche die Stichsäge, gib sie mal heraus- oder gib mir auch einen Schlüssel damit ich nicht immer fragen muss wenn ich was brauche“.
Eine Erbengemeinschaft muss sich über die Verteilung von Sachgütern einigen, also wer was bekommen soll, wenn das nicht testamentarisch geregelt wäre ( ist sicher nicht).
Bei Uneinigkeit bleibt nur die Sachgüter in ein gut teilbares Mittel „umzutauschen“, also Geld. Das heißt z.B. Versteigerung der Sachen oder Verkauf an einen Gebrauchtwarenhändler.
Und Du als Miterbe könntest so etwas auch rechtlich allein durchsetzen. Nur billig und schnell wäre das nicht !
Einigung auf gemeinsame Nutzung oder Aufteilung der Geräte sollte doch unter 2 Erben möglich sein.
Der Schlossaustausch einer Mietwohnung durch den Vermieter ist Nötigung.
Hier wird im Fall der Zugriff zu gemeinschaftlichem Eigentum mittels Schloss verwehrt.
ich formuliere meinen Gedanken bewusst als Frage, weil ich mir nicht sicher bin:
Entspricht das nicht eher dem Vergehen der Unterschlagung?
Beschreibung bei Wiki:
Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache behält oder nicht herausgibt, obwohl er dazu aufgefordert wurde, und diese nicht behalten darf. Meist handelt es sich um Dinge, die nicht im Eigentum des Täters sind.
Ich sehe schon einen Unterschied, ob man jemanden aussperrt und ihm Zugang zu seiner Wohnung und praktisch seinem ganzen weltlichen Besitz verwehrt oder ob man jemanden nicht an sein Werkzeug läßt. Wenn es sich nicht gerade um einen Handwerker handelt, der dringend Zugang zu seinem Werkzeug benötigt, um seiner Arbeit nachgehen zu können, mangelt es hier einfach am empfindlichen Übel (vgl. § 240 StGB).
Mit welchem empfindlichen Übel wird da jemand rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt? Vor der Verwendung juristischer Begriffe sollte man einen kurzen Blick ins entsprechende Gesetz werfen…
So sehe ich das auch. Vielleicht hilft einfach mal nachzufragen. Wozu soll dafür die Juristik nötig sein? Das klärt man im Gespräch miteinander. Das kann ja auch mal heftiger sein und gehört zum Leben dazu. Ich bin extrem unwillig, als Steuerzahlerin für so einen Gaga ggf. mit zur Kasse gebeten zu werden.
LG
Amokoma1
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 240 Abs. 1 StGB). Als Tathandlung kommt hier nur Gewalt durch das Verschließen in Betracht, als tatbestandlicher Erfolg ein Unterlassen der Inbesitznahme und Verwendung der Werkzeuge.
Das Problem liegt im Begriff der Gewalt. Dieser hat eine irre (Rechts-)Geschichte hinter sich. Er wurde nämlich immer weiter und weiter verstanden, bis das BVerfG sich einzugreifen genötigt sah. Weit verstanden wird das Tatbestandsmerkmal immer noch, sicher weiter als das übliche Verständnis des Wortes geht, gerade wie es juristischen Laien einleuchtet. Die Schaffung einer unüberwindbaren Barriere kann Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB sein. Zumindest meint das der BGH, und das BVerfG hat es abgesegnet (Zweite-Reihe-Rechtsprechung).
Es widerstrebt mir, in dem Verschließen der Werkzeuge Nötigung zu sehen. Aber angesichts der weiten Auslegung des Begriffs der Gewalt ist es durchaus möglich, damit durchzukommen. In deinem Fall wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren hoffentlich wegen Geringfügigkeit einstellen. Ich schließe mich ausdrücklich der Meinung an, dass man mit solchen Sachen nicht die Strafjustiz behelligen sollte.
Wunderbar. Nur finde ich es dann wenig hilfreich, daß Du dem Fragesteller mit einer Spezialität dann doch wieder eine Tür öffnest:
Das ist natürlich nicht falsch, aber zwischen dem Verschließen eines Werkzeugschrankes einerseits und dem Zuparken eines Fahrzeuges oder dem Festketten an der Zufahrt zu einer kerntechnischen Anlage andererseits besteht m.E. schon ein inhaltlicher Unterschied. Auch wenn ich natürlich selber darauf hinwies, daß der Sachverhalt u.U. noch genauer beleuchtet werden muß,
sollte man m.E. schon darauf hinweisen, daß das Herstellen einer Barriere, zu deren Beseitigung „eine gewisse körperliche Kraftanstrengung“ (so war meiner Erinnerung nach die Formulierung) notwendig ist, alleine nicht reicht, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Andernfalls riskiert man halt doch, daß der Fragesteller mit den Worten „hab ich’s doch gewußt“ losrennt und zumindest einen Rechtsanwalt behelligt, der der Person wieder ausreden muß, den Fall weiter zu verfolgen.
Ich darf hier ja wohl noch Rechtsfragen beantworten, zumal, wenn die bisherigen Antworten zweifelhaft sind. Tut mir leid, dass du das „wenig hilfreich“ findest. Neulich hast du mich ja noch darüber belehren zu müssen gemeint, dass Antworten hilfreich für den Fragesteller sein sollen. Hilfreich finde ich es für den Fragesteller, Fragen korrekt zu beantworten und mit praktischen Hinweisen zu versehen, wie dem, dass das Ermittlungsverfahren (hoffentlich) wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
Ich habe dich nicht darauf hingewiesen, dass du dir, um es in deiner Diktion zu formulieren, einen „ziemlichen Klopper“ geleistet hast (eine Drohung ist hier ganz ausgeschlossen, darum fehlt es entgegen deinem Beitrag nicht am empfindlichen Übel, auf das es bei dem einzig in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmal der Gewalt gar nicht ankommt). Warum muss ich mich jetzt ausgerechnet vor dir dafür rechtfertigen, dass ich hier Rechtsfragen beantworte?
Als ob ich das irgendwo bestritten hätte. Ein Argument hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Gewalt“ ist das allerdings nicht.
Normalerweise erstattet man Strafanzeigen ja bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Kostenlos.
Wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf: Du hast neulich, nur um keinen Fehler zugeben zu müssen, auf einer ziemlich abwegigen Rechtsauffassung bestanden und damit riskiert, dass der Fragesteller gegnerische Anwaltskosten und/oder Prozesskosten tragen muss. Ich habe es uns seinerzeit erspart, dich darauf hinzuweisen, bin aber umso mehr von der Doppelmoral enttäuscht, die in deinem Vorwurf nun zum Ausdruck kommt, ausgerechnet ich wäre hier derjenige, der andere in einer problematischen Rechtsauffassung bestärkt.
Andererseits hast du neulich ja auch offen zugegeben, dass du gelogen hast, um mich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen (um zu zeigen, dass ich ein schlechter Jurist bin, hast du eine korrekte Aussage als so falsch bezeichnet, dass niemand, der „in der Jurisprudenz zu Hause“ sei, so etwas behaupten würde, später hast du zugegeben, dass du wusstest, dass die Aussage korrekt war); da sollte mich vermutlich nichts mehr überraschen oder sogar enttäuschen.
Ich bedaure, daß ich mich bemühte, Dich freundlich auf einen kleinen Widerspruch hinzuweisen. Da mir gerade die Zeit fehlt, Deinen restlichen Text zu kommentieren, beschränke ich mich auf die Zusicherung, Freundlichkeiten Dir gegenüber zukünftig zu unterlassen.
Eine Sitzblockade stellt keine Nötigung gegen den unmittelbar am Weiterfahren behinderten dar, wohl aber gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen? Wow, welch ein Konstrukt.
Als Gesetzgeber könnte man sich genötigt sehen, die Nötigung auf unmittelbar wirkende Gewalt einzuschränken und zusätzlich den Tatbestand des „unrechtmäßigen Zwangs“ einzuführen, der dann nur auf Antrag zu verfolgen wäre und mit einem weit niedrigeren Strafmaß zu ahnden wäre.
Das ist ja das Problem mit unserem „Gesetzgeber“: er kann eben nicht. Nicht mal verfassungsgemäße Gesetze bekommt er hin, regelmäßig werden die schlimmsten Auswüchse kassiert und der Rest ist komplett unbrauchbar.
Schon mal von der Möglichkeit von Mietersolaranlagen gehört und wie gut das läuft?
Ein weiterer Punkt ist die Frage, ob das Wegschließen der Werkzeuge ein empfindliches Übel darstellt… und da über die Eigentumsverhältnisse auch nichts gesagt ist wäre auch die Rechtswidrigkeit zu prüfen.
Nein, das empfindliche Übel bezieht sich auf die Tatbestandsvariante der Drohung.
Die muss sowieso speziell geprüft werden (während sie sonst nur ausnahmsweise eine Rolle spielt, zum Beispiel wenn Notwehr in Betracht kommt), siehe § 240 Abs. 2 StGB.
So, so, der Beitrag wurde mal wieder gemeldet man kann es nicht nur nicht ertragen kein Recht zu haben, man kann es auch nicht ertragen, dass das anderen Usern auffältt und moniert wird. Sowas nennt man Kritikunfähigkeit!
ramses90
Mozart, vielen Dank für die erhellenden Worte! Ich hatte gehofft, dass du dich hier zu Wort meldest, weil in der bisherigen Diskussion das tiefere juristische Wissen fehlte.
Spannend, was du über die Geschichte des Gewaltbegriffs sagst!
Lieber C-Punkt, ich schätze deine Beiträge in der Regel sehr, verstehe aber hier gar nicht, wieso du Mozart nach seinem vollkommen sachlichen Beitrag persönlich angreifst. Und ich fände es auch ausgesprochen ärgerlich, wenn ein kompetenter Mensch aus diesem Grund die Lust verliert, hier mitzumachen.