Wann lohnt sich eine Erbschaftssteuererklärung?

Hallo,

jemand aus meinem Umfeld hat geerbt (über 0,5 Mio, mit Immobilien u.a.) und weiss nicht, ob es sich lohnt, zum Steuerberater zu gehen. Bzw. ob er JETZT schon was machen soll oder warten soll, bis das Finanzamt sich meldet (welches von Bank und Nachlassgericht informiert wurde). Es wurden beim Nachlassgericht Angaben über die Höhe des Erbes (Wert der Immobilien usw.) gemacht.

Kann man Chancen vertun, wenn man abwartet, was vom Finanzamt kommt (weil man dann ggf. schon im Widerspruchsverfahren ist)?

Kann man sich beim Steuerberater unverbindlich (oder gegen kleinere Gebühr) beraten lassen (und berät der einen nicht sowieso in die Richtung, die ihm ein Mandat bringt)? Oder wo kann man sich sonst beraten lassen?

Gibt es da überhaupt so viele Stellschrauben, an denen die Steuerhöhe „optimiert“ werden kann? (Es soll übrigens die Klausel genutzt werden, wonach eine Immobilie steuerfrei bleibt, wenn man darin selber wohnt für zehn Jahre. Allerdings ist das Haus größer als die dafür vorgesehenen 200 qm.)

Danke!

So, so, da hat jemand geerbt und in welchem Verhältnis stand er zum Verstorbenen? Das ist nämlich ein gewaltiger Unterschied in der dafür erhobenen Steuer ob Sohn oder Neffe oder nur Freund. Und danach richtet sich auch Steuerberater oder nicht. ramses90

Es erbt das (einzige) Kind. Verstorben ist der letzte/verbliebene Elternteil.

Der Steuerfreibetrag für das Kind liegt bei 400.000€ und da lohnt es sich schon einen Steuerberater einzuschalten. Dabei sollte abgeklärt werden ob das Kind in Falle des Erstverstorbenen auf seinen Erbteil zu Gunsten des Letztverstorbenen verzichtet hat und ob oder inwieweit dadurch die Steuerlast in 2 Erbfälle gesplittet wird. ramses90

Das dient „nur“ zur Festlegung der Gebühren, nicht für Steuerzwecke.

Du kannst die Aufforderung des FA abwarten. Allerdings steht es dir frei auch vorher eine Erklärung abzugeben. Hauptsache Du hast schon Daten vom Haus parat über den Wert.

Große Möglichkeiten die Steuer zu mindern oder zu optimieren sehe ich nicht. Und das mit dem für Nichtanrechnung „zu großen“ Haus ist nicht schlimm. Man berechnet den anteiligen Hauswert für die Übergröße.

Du weißt, dein Steuersatz in Kl. 1 (Kind) startet bei 7 % für die ersten 75.000 € über dem Freibetrag. Und Erbfallkosten (Bestattung usw. kann man noch abziehen. Nächste Stufe wären 11, dann 19 % ( da wäre man schon im mehrfachen Mio-Bereich.

MfG
duck313

Die wurde gesplittet, aber der jetzt verstorbene Elternteil hatte Vermögen über 500.000. Bezüglich Freibetrag dürfte es keine Unklarheiten geben, aber vielleicht bzgl. Bewertung der Immobilien und Eigennutzung. Die Frage ist nur, wie geht man da am besten ran? Jetzt schon zum StBerater? Ist eine Erklärung (die nicht ganz billig zu sein scheint) unbedingt nötig oder geht es auch anders? Kann man die Kosten vorher aushandeln und Preise vergleichen? Wir haben da beide keine Ahnung.

Servus,

ohne zu sehr in die Details zu gehen, hängt es hier wahrscheinlich von der Steuererklärung (die bei diesem Wert sicherlich angefordert werden wird, es gibt keine Option, keine abzugeben, weil es „sich nicht lohnt“) ab, ob ErbSt erhoben wird oder nicht - deswegen, weil z.B. die Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohneigentum bis 200 m² gem. § 13 Abs 1 Nr. 4c ErbStG nicht irgendwie automatisch erfolgt, sondern eben so erklärt werden muss, dass sie funktioniert. Falls der nicht steuerbefreite Rest über dem Freibetrag liegt, ist es u.a. auch ganz wichtig, Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs 5 ErbStG richtig zu erklären usw.

Kuirzer Sinn: Rechne erstmal überschlägig, ob der steuerpflichtige Erwerb deutlich unter dem Freibetrag liegt oder in dessen Nähe kommt. Wenn der Abstand groß genug ist, ist es nicht nützlich, einen vierstelligen Betrag für eine Steuereklärung auszugeben, die man selber vielleicht nicht in allen Einzelheiten so gut hinkriegt wie ein StB, aber eben mit dem gleichen Ergebniss Null.

Schöne Grüße

MM

Hallo und danke schon mal,

Welchen Freibetrag meinst du hier? Der über 400k ist ja schon abgezogen, bevor man von steuerpflichtigem Erwerb spricht, richtig? Meinst du den mit den 200qm?

Ja, da hast Du allerdings recht - ich hatte nicht bedacht, dass in der Latte in § 10 Abs 1 ErbStG auch die §§ 16 - 18 mit aufgezählt sind.

Richtig wäre gewesen, an dieser Stelle von der Bereicherung des Erwerbers nach Abzug des Wertes der ersten 200 m² des selbstgenutzten Wohneigentums zu sprechen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

das ist immer so ein vager Punkt.
Wie stellt man den Wert fest? Wie hoch ist der Renovierungsstau (Isolierglasfenster sind z.B. bei einem Alter von 20 Jahren oft schon veraltet), muss außen isoliert werden, wie sieht es im Keller und auf Dachboden mit Feuchte und ev. Pilzbefall aus etc.

Ein Immobilienwert kann daher stark schwanken. Man sollte erstmal genau hingucken, ggf. eine Sachverständigen zu Rate ziehen und gucken, was übrig bleibt.

Gruß,
Paran

Servus,

damit das nicht so vage wabert, hat der Herr zu dieser Frage

die §§ 182 und 183 BewG geschaffen, und siehe: Da schwankt nix, da bleibt nix vage. Probleme können sich allenfalls dort ergeben, wo in jüngerer Vergangenheit zu wenige vergleichbare Objekte gehandelt worden sind, so dass vom grundsätzlich festgelegten Vergleichswertverfahren abgegangen werden muss.

Wenn das [Häuslein der Waldburgs][1] vererbt wird, ist dessen Bewertung allerdings nicht die wichtigste Frage.

Schöne Grüße

MM
[1]: https://de.wikipedia.org/wiki/Waldburg_(Burg)#/media/File:Waldburg_2014-05_img01.jpg

Hallo,

da jedes Haus / Wohnung eine eigene Renovierungsgeschichte, Bausubstanz und, vor allem, Lage hat, ist der Mangel an Vergleichbarkeit in ländlichen Regionen vorprogrammiert.

Selbst in Städten ist das leicht schwierig (Bsp. gleiches Haus, gleicher Wohnungsschnitt und Renovierungsstand, aber unterschiedliche Stockwerke, dadurch einmal Blick übers Nachbarhaus weit in die Ferne, helle Zimmer, einmal direktes Gegenüber und Dunkelheit.

Gruß,
Paran

Servus,

Seltsam nur, dass das seit rund zehn Jahren in praktisch allen Fällen, in denen Grundstücke vererbt werden, so hübsch funktioniert - dabei übrigens eine viel realistischere Annäherung an den Verkehrswert erlaubt als die verschiedenen Verfahren, die in diesem Zusammenhang vorher angewendet wurden.

Das hat auch damit zu tun, dass „Besonderheiten“ gem. § 183 Abs 3 BewG nicht berücksichtigt werden dürfen und dass § 183 Abs 1 BewG keine vollständige, sondern eine hinreichende Übereinstimmung der den Wert beeinflussenden Merkmale verlangt.

Im Vergleich zu der gut gemeinten, aber in der Durchführung völlig verunglückten „Einheitsbewertung“ ein gewaltiger Fortschritt - zumal es jedem Betroffenen freisteht, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Für so einen Nachweis braucht es aber Nägel mit Köpfen, die generalisierende Feststellung, dass das doch alles sehr kompliziert sei, reicht dafür nicht aus.

Es wäre schwierig, wenn Grundstücke nicht öfter mal verkauft würden. Jede einzelne dieser Transaktionen fließt in die Datenbasis ein, die der jeweilige örtliche Gutachterausschuss verwendet.

Schöne Grüße

MM