Wann neuer Antrag nach Ablehnung Gdb (Widerspruchsfrist abgelaufen)

Guten Morgen,

nach Ablehnung des Antrages auf Schwerbehinderung wegen Asthma Bronchiale, ist die Einspruchfrist lange verstrichen (>3 Monate).

Ich möchte keine anderen Krankheiten, oder Beeinträchtigungen angeben, sondern lediglich die großen Auswirkungen des Asthmas auf meinen Alltag genauer schildern. Kann ich dies einfach in einem erneuten Antrag tun?
Gibt es da eine zeitliche Vorgabe?

Hallo,

wird eine akute Verschlimmerung geltend gemacht, dann gibt es grundsätzlich keine Mindestfrist für einen Erhöhungsantrag.
Allerdings kannst Du selbst so viel schreiben wie du willst, es interessiert idR das Versorgungsamt nicht die Bohne, solange es nicht von einem behandelnden Arzt bestätigt wird.

Es ist immer wichtig, den Bewertungsrahmen, die sog. „Versorgungsmedizinverordnung“ (VersmedV) zu kennen. Bei Dir wäre es im Teil B die Nr. 8:
https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html

Hier macht es schon einen Unterschied, ob das VA eine „chronische Bronchitis“ (Nr. B 8.2) oder tatsächlich ein Bronchialasthma ( Nr. B 8.5) bewertet hat - ggfs. mit (gemessenen) Einschränkungen der Lungenfunktion (Nr. B 8.3).

Bei einem Antrag auf Schwerbehinderung sollte man übrigens, wenn man mit der Bewertung nicht einverstanden ist, Widerspruch mit dem Verlangen nach Akteneinsicht einlegen. Erst mit der Akteneinsicht erfährt man, wie denn tatsächlich einzeln bewertet wurde und was denn die behandelnden Ärzte - falls angefragt - dazu geschrieben haben. Ohne diese Unterlagen ist eine fundierte Widerspruchsbegründung kaum möglich.

Und Ärzte sind idR keine guten Ratgeber zu Behinderungsgraden - kennen sie doch idR den Bewertungsrahmen selbst nicht wirklich, geben das aber ungern zu.

&Tschüß
Wolfgang

Ergänzend zu @Albarracin möchte ich empfehlen, umgehend in den VdK einzutreten. Die bieten kompetente Rechtsberatung und in Widerspruchs- oder Klageverfahren eine bezahlbare Rechtsvertretung durch einen Fachanwalt - nach einem Jahr Mitgliedschaft sogar kostenlos.

Mein - zugegeben subjektiver - Eindruck ist der, dass seit einigen Jahren kein Antrag auf Schwerbehinderung mehr auf Anhieb (d.h. ohne Widerspruchsverfahren) durchgeht. Außerdem wird auf Zeit gespielt - den ersten (ablehnenden) Bescheid auf meinen Antrag erhielt ich zwei Tage vor Ablauf der Frist, also nach knapp einem halben Jahr. Den (ebenfalls ablehnenden) Bescheid auf meinen Widerspruch nach fünf Monaten (da dürfen sie sich dann eigentlich nur noch drei Monate Zeit lassen), nachdem ich den Bescheid angemahnt und mit einer Untätigkeitsklage gedroht habe. Das Landessozialamt knickte erst ein, als dann Klage einreichte. Dann sehr schnell - es war offensichtlich, dass die Ablehnung vor Gericht keinen Bestand gehabt hätte.

Nur wenige Schwerbehinderte haben die Kraft und die Nerven, sich auf diesen heutzutage offensichtlich unvermeidbar gewordenen langwierigen Streit mit der Sozialbehörde einzulassen und ihn durchzuhalten.

Verlier nicht den Mut - wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Ralf

hallo,

das kann zwar im Einzelfall so sein, trotzdem würde ich an diese Aussage

nach meinem Erleben als ehrenamtlicher Richter und auch als Schwerbehindertenvertreter erhebliche Fragezeichen machen.
Und das hier

habe ich sehr oft anders erlebt - nämlich das grüne Jungs und Mädels mit dem ersten Staatsexamen als „Beistände“ in Verhandlungen geschickt wurden, denen der Richter erst mal mühselig Verfahrensgrundsätze beibringen mußte und dann den Antrag, den sie für ihre Antragsteller formulieren mußten, erst mal detailliert vorformulieren mußte.

Das gilt übrigens auch für andere Sozialverbände.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang ( @Albarracin ),
möglicherweise sind sowohl meine als auch Deine Erfahrungen mit der rechtlichen Vertretung durch VdK-Rechtsbeistände nicht allgemein repräsentativ. Meine, die eines ehemaligen Kollegen und die eines Freundes (also Fälle, die ich eingehender kenne), waren jedenfalls ausgesprochen positiv und die darauf beruhende von mir gegebene Empfehlung an @Nina080778 wird auch in der bundesweiten Selbsthilfeinitiative für Menschen mit meiner Erkrankung immer wieder gegeben - unwidersprochen. Vor allem für Menschen mit wenig oder gar überhaupt keinen Rechtskenntnissen ist selbst ein suboptimaler Rechtsbeistand besser als gar keiner. Und zwar aus dem von mir angedeuteten Grund: als Antragsteller darf und sollte man nicht mit Mitgefühl und Verständnis seitens des zuständigen Landessozialamts rechnen - im Gegenteil. Und wenn man privat ohne Rechtsschutzversicherung, die solche Fälle auch abdeckt, einen Anwalt engagiert, ist das nicht nur deutlich teurer und überdies mit dem Risiko verbunden, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, sondern man ist auch da nicht vor der Gefahr gefeit, an einen inkompetenten und / oder unengagierten Anwalt zu geraten. Von daher hätte ich es hilfreich gefunden, wenn Du zu Deiner Kritik am VdK der Fragestellerin auch eine Alternative für die sozialrechtliche Vertretung empfohlen hättest.

Kleine Ergänzung noch für Dich: gestern bekam ich die April-Ausgabe der VdK Zeitung und dort war u.a. zu lesen, dass von den ca. 1.000 ehrenamtlichen Richtern in meinem Bundesland etwa 10% VdK-Mitglieder sind. Bei einem Treffen von VdK-Vertretern mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landessozialgerichts lobte ersterer ausdrücklich die regelmäßig stattfinden VdK-Schulungen für ehrenamtliche Richter, wo Berufsrichter als Referenten auftreten.

Freundliche Grüße,
Ralf