Servus,
falls Du mit „Ausbildung“ eine Berufsausbildung meinst, hast Du daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. In diesem Fall bist Du zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet, sobald die Einkünfte aus Autorentätigkeit mehr als 410 € ausmachen.
Falls Du irgendwas anderes damit meinst und keine Einkünfte hast, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, bist Du zur Abgabe einer ESt- und einer USt-Erklärung verpflichtet. Es spielt allein für die Verpflichtung keine Rolle, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt oder nicht. Ob es das tut, wird ja nicht mit der Steuererklärung, sondern bei der Veranlagung festgestellt.
Wenn die Nichtabgabe einer ESt-Erklärung aber nicht zu einer zu niedrigen Festsetzung von ESt führt, ist die Verpflichtung ein ziemlich zahnloser Tiger, weil keine Sanktionen folgen.
Es ist trotzdem bequemer, die beiden Steuererklärungen zeitnah zu erstellen und abzugeben, weil das eine unangenehme Fummelei wird, wenn sie viele Jahre später in der Folge einer Kontrollmitteilung bei Bp bei einem Geschäftspartner angefordert werden.
Schöne Grüße
MM