Hallo,
unter dem folgendem Link habe ich folgende Erklärung gefunden:
Ist Ihr Mitarbeiter Anfang 2020 erkrankt, bekommt ab Februar 2020 Krankengeld und kommt im August 2021 wieder zur Arbeit, stehen ihm die Urlaubstage aus zwei Jahren zu (Mindestanspruch für zwei Kalenderjahre: 2 x 4 = 8 Wochen).
Jedoch hat das BAG eine zeitliche Grenze für das Ansammeln von Urlaubstagen gesetzt. Demnach verfällt der Urlaubsanspruch auch ohne tarifvertragliche Regelung bei langer Krankheit nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Beispiel: Wenn Ihr Mitarbeiter seit 2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und zum Beispiel im März 2020 zurückkommt, hat er lediglich Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für 2019 und anteilig für 2020. Denn der Urlaubsanspruch für 2016 ist im März 2018 verfallen; der Anspruch von 2017 im März 2019 usw.
Wie ist es aber, wenn man nicht von Anfang eines Jahres erkrankt ist ?
Angenommen der Mitarbeiter ist z. B. seit April 2021 krank, hat davor keinen Urlaubstag verbraucht und kommt wieder im Februar 2022 zurück.
Wenn wir jetzt annehmen, er hat den Mindestanspruch, dann ist ja noch genug Zeit, dass er den Urlaub bis 31.03.2022 nehmen kann. Es sei den, man einigt sich mit dem Arbeitgeber, dass man in später noch nehmen kann, ohne dass der Anspruch für 2021 verfällt.
Aber wenn der Mitarbeiter erst im April 2022 wieder kommt ? Gilt dann trotzdem diese Frist mit „15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres“ ?
Danke für´s Lesen und Grüße