Hallo,
´Wie wirkt sich die Änderung auf bereits freigestellte
Helfer aus?
Helfer die bereits eine Mitwirkung von vier Jahren
erbracht haben, können auf Antrag aus der
Dienstverpflichtung entlassen werden.
Rechtsgrundlage dafür sind neu eingeführte
Übergangsregelungen für alle Helfer, die sich nach
alter Rechtslage zu einer sechsjährigen Mitwirkung
verpflichtet hatten (§ 53 Abs. 3 WPflG n.F. bzw. § 81
Abs. 5 ZDG n.F.).
Auf einen entsprechenden Antrag hin sind Helfer zu
entpflichten, wenn sie am 30.11.2010 oder später die
neu vorgesehene vierjährige Mitwirkungsdauer erbracht
haben.
Weil die Gesetzesänderungen erst am 01.12.2010 in Kraft
treten, können Anträge auch erst ab diesem Zeitpunkt
entschieden werden! Vorher fehlt die Rechtsgrundlage
für die Entlassung aus der Dienstverpflichtung!
Das bedeutet, dass auch alle Helfer, die sich bereits
im fünften und sechsten Jahr ihrer Mitwirkung befinden,
den Dienst bis zur Entscheidung über ihren Antrag
fortsetzen müssen!
Stellt ein Helfer die Mitwirkung vor dem auf seinen
Antrag hin festgesetzten Zeitpunkt oder ohne einen
Antrag gestellt zu haben ein, ist von fehlender
Mitwirkung auszugehen! Die Pflicht des Helfers zur
Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes ist
dann nicht erloschen. Er ist an das örtlich zuständige
Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst
zurückzumelden und steht für die Ableistung des
(nunmehr) sechsmonatigen Grundwehrdienstes bzw.
Zivildienstes zur Verfügung.
An wen ist der Antrag zu richten?
Der Antrag ist über die Organisation in der die
Mitwirkung erbracht wird an die zuständige Behörde zu
stellen. Zuständige Behörde wird in der Regel die
untere Katastrophenschutzbehörde sein, die auch die
Zustimmung zur ursprünglichen Verpflichtungserklärung
erteilt hat.
Abweichungen in der Zuständigkeit können sich ergeben,
wenn während der Verpflichtungszeit der Helfer den
Hauptwohnsitz oder die Organisation gewechselt hat oder
die Zuständigkeit durch eine Umorganisation der Behörde
verändert wurde. Die Zuständigkeit kann über die
Organisation, in der aktuell die Mitwirkung erbracht
wird, geklärt werden.
Im Falle der Mitwirkung bei einer privaten
Hilfsorganisation (DRK, ASB, JUH, MHD, DLRG) obliegen
die Prüfung und die Entscheidung über den Antrag nur
der zuständigen Behörde, nicht der Organisation in der
die Mitwirkung erbracht wird.
Was wird nach der Antragstellung geprüft?
Das vom Gesetz vorgesehene Antragsverfahren macht es
erforderlich, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob
die Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren bereits
erbracht worden ist. Bei der Prüfung ist insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit genehmigte
Unterbrechungen der Mitwirkung (z.B. durch
Sonderurlaub) auf die Mitwirkungsdauer anzurechnen
sind.
Hierfür gilt, wie bereits nach alter Rechtslage, dass
von der zuständigen Behörde genehmigte Unterbrechungen
von bis zu sechs Monaten auf die Mitwirkung anzurechnen
sind. Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten sind
in voller Höhe an die Verpflichtungszeit anzuhängen´
Quelle: zde