Wann wird ein Schaden ausgelöst bei der Rechtsschutzversicherung?

Hallo,

löst bereits die Bewerbung einen Schadensfall aus oder erst die Absage, wenn es darum geht, von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, obwohl man hätte eingeladen werden müssen?

Worauf kann man sich berufen, dass doch erst die Absage den Schadensfall auslöst und nicht schon die Bewerbung, da mit der Bewerbung ja noch gar kein Schaden ausgelöst werden konnte?!

Vorab danke.

Grüße

Hallo,

die Bewerbung, oder die Absage zu einem Bewerbungsgespräch (darum geht hier es wohl) löst einen Schadensfall aus, der versicherungstechnisch geltend gemacht werden kann?

Das erkläre mir mal einer!

Gruß Heinz

Hallo,

die Bewerbung, oder die Absage zu einem Bewerbungsgespräch
(darum geht hier es wohl) löst einen Schadensfall aus, der
versicherungstechnisch geltend gemacht werden kann?

Das erkläre mir mal einer!

Bitte sehr: zB die Verletzung von § 82 Satz 2 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__82.html
kann zur Durchsetzung der eigenen Rechte - zB nach § 15 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html

einen „Schadensfall“ bei der eigenen Rechtsschutzversicherung auslösen.

Gruß Heinz

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

der Schadenszeitpunkt ist der Moment, zu dem jemand gegen eine Rechtsnorm verstossen hat oder haben soll. Dies wäre im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der (unberechtigten?) Absage.

Die Bewerbung hat ja wohl nicht gegen eine Rechtsnorm verstossen. Oder argumentiert so der öfftl. Arbeitgeber?

Gruß
vdmaster

Wie einer meiner Vorgämger schon geschrieben hat.
Nur wenn  gegen die Rechtsform verstoßen wurde. Aber es dürfte schwer sein
Zu beweisen das gegen die Rechtsform verstoßen wurde.
Einen Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen
Kann viele Gründe haben. Und es muss auch bei öffentlichen Stellen-
Anzeigen nicht belegt werden warum eine Bewerbung nicht
Weiterkommt. Außer Sie können definitiv belegen das es so war.

Beispiel: auf zurückgesandten Bewerbung steht
Handschriftlich „zu alt“

Dies ist der einzige Fall der.mir bekannt ist, wo vor Gericht
Gewonnen wurde. Wegen Diskreminierung.
Ansonsten keine Chance.

LLG Emi

Hallo,

der Schadenszeitpunkt ist der Moment, zu dem jemand gegen eine Rechtsnorm verstossen hat oder haben soll. Dies wäre im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der (unberechtigten?) Absage.
Die Bewerbung hat ja wohl nicht gegen eine Rechtsnorm verstossen. Oder argumentiert so der öfftl. Arbeitgeber?

Ich glaube den UP so verstanden zu haben, dass er darauf abstellt, ob sein Rechtsschutzversicherer leistungspflichtig ist, wenn er die RSV erst nach der Bewerbung aber vor der Absage abgeschlossen hat.
Möglicherweise ist es abgesehen von Wartezeiten dann so, dass so eine Bewerbung bereits ein bestehendes Risiko darstellt, welches nicht abgedeckt ist, da die wenigsten Versicherungen schon brennende Häuser gegen Feuer versichern wollen.
Auf die Schnelle fand ich nur dies: Der BGH entschied in einem Fall, bei dem die Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten eines Rechtsstreites über die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufkommen wollte. Der Verkehrssünder hatte über mehrere Jahre „fleißig“ Punkte in Flensburg gesammelt, bis ihm schließlich die Fahrerlaubnis nach Erreichen der 18-Punkte-Grenze entzogen wurde. Die ersten beiden Verkehrsverstöße waren vor der Vertragslaufzeit der Rechtsschutzversicherung begangen worden, die übrigen fielen in den Zeitraum mit Versicherungsschutz. Der BGH gab dem Träger der Rechtsschutzversicherung Recht und verneinte das Vorliegen eines Versicherungsfalls, weil die ersten beiden Punkte auf die Verkehrswidrigkeit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zurückzuführen waren. (BGH, Az.: IV ZR 153/05)
Ob das nun darauf übertragen kann, dass die Absage ja erst mit der vor dem Abschluss stattgefundenen Bewerbung möglich war, will ich nicht behaupten. Ich meine nur die Frage des UP so ungefähr in diese Richtung gehend verstanden zu haben.

Grüße