Hallo,
der Schadenszeitpunkt ist der Moment, zu dem jemand gegen eine Rechtsnorm verstossen hat oder haben soll. Dies wäre im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der (unberechtigten?) Absage.
Die Bewerbung hat ja wohl nicht gegen eine Rechtsnorm verstossen. Oder argumentiert so der öfftl. Arbeitgeber?
Ich glaube den UP so verstanden zu haben, dass er darauf abstellt, ob sein Rechtsschutzversicherer leistungspflichtig ist, wenn er die RSV erst nach der Bewerbung aber vor der Absage abgeschlossen hat.
Möglicherweise ist es abgesehen von Wartezeiten dann so, dass so eine Bewerbung bereits ein bestehendes Risiko darstellt, welches nicht abgedeckt ist, da die wenigsten Versicherungen schon brennende Häuser gegen Feuer versichern wollen.
Auf die Schnelle fand ich nur dies: Der BGH entschied in einem Fall, bei dem die Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten eines Rechtsstreites über die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufkommen wollte. Der Verkehrssünder hatte über mehrere Jahre „fleißig“ Punkte in Flensburg gesammelt, bis ihm schließlich die Fahrerlaubnis nach Erreichen der 18-Punkte-Grenze entzogen wurde. Die ersten beiden Verkehrsverstöße waren vor der Vertragslaufzeit der Rechtsschutzversicherung begangen worden, die übrigen fielen in den Zeitraum mit Versicherungsschutz. Der BGH gab dem Träger der Rechtsschutzversicherung Recht und verneinte das Vorliegen eines Versicherungsfalls, weil die ersten beiden Punkte auf die Verkehrswidrigkeit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zurückzuführen waren. (BGH, Az.: IV ZR 153/05)
Ob das nun darauf übertragen kann, dass die Absage ja erst mit der vor dem Abschluss stattgefundenen Bewerbung möglich war, will ich nicht behaupten. Ich meine nur die Frage des UP so ungefähr in diese Richtung gehend verstanden zu haben.
Grüße