Bullshit
ich bin selber Ebayer,
und habe solche fälle auch schon erlebt, wenn man angibt wie
du sagst „das du es angegeben hast das die Ware als defektes
und als bastlergerät Angeboten wird“ dann gibt es keinerlei
rechtliche schritte und keinerlei entschädigungsgeld für den
Kaüfer, denn wie es so schön heißt, Wer lesen kann ist klar im
Vorteil 
Wenn es so einfach wäre, wie es in Deiner kleinen Welt möglich ist, würden Unternehmer im Sinne des BGB nur noch Bastlersachen anbieten. Ungeachtet der Tatsache, dass man solche Fragen nur dann konkret beurteilen kann, wenn einem der gesamte Sachverhalt bekannt ist, dürfte ein derart pauschaler Haftungsausschluss unwirksam sein.
Siehe auch
http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/ge…
Zitat:
_Wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag mit pauschalen Begriffen wie „zum Ausschlachten“, „rollender Schrott“, „Bastlerfahrzeug“ o.ä. beschrieben wird, so ist Vorsicht geboten. Der Händler versucht in diesem Fall, eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges mit dem Kunden zu vereinbaren.
Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ist in der Regel unzulässig , da der einzige Zweck darin bestehen dürfte, sich der Haftung für Sachmängel zu entziehen. Die für den Käufer ungünstigen Eigenschaften der Kaufsache müssen aber konkret und unmissverständlich beschrieben werden, ansonsten handelt es sich nicht um wirksame, haftungsentlastende Beschaffenheitsvereinbarung._
Die Rechtsprechung in Deutschland ist doch nicht mit dem Klammerbeutel gepudert und hat den Trick schon vor Jahren erkannt und für unzulässig erklärt.
Und nur weil irgend etwas in der Artikelbeschreibung angegeben ist, was der Käufer hätte lesen müssen/können, ist es noch lange nicht wirksam.
Zwar versuchen Ebay Verkäufer das mit außerordentlich phantasievollen Klauseln immer wieder, zeigen damit aber in den meisten Fällen, dass sie von der Materie Null Ahnung haben, aber talentiert im Kopieren von unsinnigen Textbausteinen sind.
Ich würde mal sagen, dass über 90% der Haftungsausschlüsse in Privatauktionen unsinnig und unwirksam sind, allein schon, weil sie sich auf nicht (mehr) existierende Gesetze (EU-Recht, Fernabsatzgesetz) beziehen und viel zu weit gefasst sind. Und selbst wenn sie im Prinzip korrekt sind, werden sie vom Anbieter häufiger verwendet und erlangen somit AGB Charakter und werden schon dadurch unwirksam.
Und Du behauptest, dass es einfach reicht, irgendwas in die Auktion zu schreiben, damit es rechtswirksam wird…