Ware wird als Defekt verkauft, trotzdem Gewährleistung?

Guten Abend,

wenn man bei eBay Gewerblich gebrauchte Artikel verkauft, beispielsweise eine Defekte Motorsäge, und man in der Beschreibung schreibt „die Ware ist Defekt, und dient nur als Schrott und Bastlergerät“ gibt es darauf eine Gewährleistung, wenn der Käufer nach der Erhalt der Ware schreibt „das und das ist defekt“ und fordert Entschädigungsgeld oder komplettes Geld.

Lieben Gruß

Guten Abend,

ich bin selber Ebayer,
und habe solche fälle auch schon erlebt, wenn man angibt wie du sagst „das du es angegeben hast das die Ware als defektes und als bastlergerät Angeboten wird“ dann gibt es keinerlei rechtliche schritte und keinerlei entschädigungsgeld für den Kaüfer, denn wie es so schön heißt, Wer lesen kann ist klar im Vorteil :smiley:

Lieben Gruß zurück hoffe es war hilfreich

Super, bedanke mich recht Herzlich! :smile:

Hallo,

ich bin selber Ebayer, und habe solche fälle auch schon erlebt, wenn man angibt wie
du sagst „das du es angegeben hast das die Ware als defektes
und als bastlergerät Angeboten wird“ dann gibt es keinerlei
rechtliche schritte und keinerlei entschädigungsgeld für den
Kaüfer, denn wie es so schön heißt, Wer lesen kann ist klar im Vorteil :smiley:

Wie sähe der Fall aus, wenn der Verkäufer arglistig offensichtliche weitere Defekte verschweigt? Z.B. „springt nicht an, daher defekt“, aber krasser Unfallschaden verschwiegen? Oder essentielle Teile ausgebaut?

Gruß
achim

Als gewerblicher Verkäufer kannst du eine gesetzl. Sachmängelhaftung garnicht ausschliessen.

Insofern haftets du auch für nachträglich festgestellte Sachmängel, d. h. eine Beschaffenheit, die von der Angebotsbeschreibung abweicht oder „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

„Bastlergerät“ suggeriert, es sind defekte Teile durch einen Laien austauschbar, um es funktionstüchtig zu machen: Bei einem Wasserschaden unmöglich.

G imager761

da hast du doch bestimmt mal eine quelle für diese aussage…

Bullshit

ich bin selber Ebayer,
und habe solche fälle auch schon erlebt, wenn man angibt wie
du sagst „das du es angegeben hast das die Ware als defektes
und als bastlergerät Angeboten wird“ dann gibt es keinerlei
rechtliche schritte und keinerlei entschädigungsgeld für den
Kaüfer, denn wie es so schön heißt, Wer lesen kann ist klar im
Vorteil :smiley:

Wenn es so einfach wäre, wie es in Deiner kleinen Welt möglich ist, würden Unternehmer im Sinne des BGB nur noch Bastlersachen anbieten. Ungeachtet der Tatsache, dass man solche Fragen nur dann konkret beurteilen kann, wenn einem der gesamte Sachverhalt bekannt ist, dürfte ein derart pauschaler Haftungsausschluss unwirksam sein.

Siehe auch

http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/ge…

Zitat:

_Wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag mit pauschalen Begriffen wie „zum Ausschlachten“, „rollender Schrott“, „Bastlerfahrzeug“ o.ä. beschrieben wird, so ist Vorsicht geboten. Der Händler versucht in diesem Fall, eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges mit dem Kunden zu vereinbaren.

Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ist in der Regel unzulässig , da der einzige Zweck darin bestehen dürfte, sich der Haftung für Sachmängel zu entziehen. Die für den Käufer ungünstigen Eigenschaften der Kaufsache müssen aber konkret und unmissverständlich beschrieben werden, ansonsten handelt es sich nicht um wirksame, haftungsentlastende Beschaffenheitsvereinbarung._

Die Rechtsprechung in Deutschland ist doch nicht mit dem Klammerbeutel gepudert und hat den Trick schon vor Jahren erkannt und für unzulässig erklärt.

Und nur weil irgend etwas in der Artikelbeschreibung angegeben ist, was der Käufer hätte lesen müssen/können, ist es noch lange nicht wirksam.

Zwar versuchen Ebay Verkäufer das mit außerordentlich phantasievollen Klauseln immer wieder, zeigen damit aber in den meisten Fällen, dass sie von der Materie Null Ahnung haben, aber talentiert im Kopieren von unsinnigen Textbausteinen sind.

Ich würde mal sagen, dass über 90% der Haftungsausschlüsse in Privatauktionen unsinnig und unwirksam sind, allein schon, weil sie sich auf nicht (mehr) existierende Gesetze (EU-Recht, Fernabsatzgesetz) beziehen und viel zu weit gefasst sind. Und selbst wenn sie im Prinzip korrekt sind, werden sie vom Anbieter häufiger verwendet und erlangen somit AGB Charakter und werden schon dadurch unwirksam.

Und Du behauptest, dass es einfach reicht, irgendwas in die Auktion zu schreiben, damit es rechtswirksam wird…

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Hallo,

dies wird eine Prüfung des Einzelfalls erfordern.
Warum?

Weil es auf die genaue Formulierung ankommt.
Gerne wird nämlich „Defekt, Bastlerware“ geschrieben, nur damit die lästige Haftung entfallen soll, der Rest des Angebots lässt jedoch darauf schließen, dass der Artikel eben doch kein Schrott ist - und dann geht der Versuch ins Leere.

Bei schadhaften Geräten ist daher die Art der Schäden genau aufzuführen. Dann gibt es keine Zweifel über die zugesicherten Eigenschaften der Ware.

Die Sachmängelhaftung des ersten Ansatzes ist in § 434 BGB bestimmt; die Definition „Defekt“ in den ebay AGB geregelt: http://pages.ebay.de/help/sell/item-condition.html

die quelle das man als händler die gewährleistung bei defekten waren nicht ausschließen kann bist du immer noch schuldig. in dem § 434 BGB steht das auf jeden fall nicht.

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