Ware zurück ?

Damit dürfte er quasi in den Laden marschieren und das Gerät
sofort ersetzt bekommen, wenn er es will (und es vorrätig
ist).

Nein, denn im Laden dürften nur Neugeräte vorrätig sein. Von
„neu“ ist im BGB aber nicht die Rede. Vielmehr von mangelfrei.
Wenn er ein neu gekauftes Gerät bemängelt dürfte er auch
Anspruch auf ein neues Ersatzgerät haben

Eben. Und ansonsten wird der Laden wohl kaum extra nach einem Gebrauchtgerät Ausschau halten. Faktisch gesehen verdichtet sich der Anspruch also in solchen Fällen in aller Regel auf ein Neugerät.

wobei aber das Wort
„sofort“ im BGB auch nicht zu finden ist.

Nein, aber das Wort „sofort“, nämlich in § 271 I BGB.

Levay

Lieber Christian,
„zwei Juristen, zwei Meinungen“, sagte der Prof. in „Bürgerliches Recht“, nicht? Was er damit meinte, war: Gesetze sind niemals Wahrheit und sprechen niemals Recht. Gesetze werden ausgelegt.
Kein Jura-Student kauft sich ein „normales“ BGB zum Lernen, da er die Fußnoten für sein Wissen benötigt.

Der Hinweis zur Schuldrechtsreform war interessant, auch wenn er nicht von Dir kam. Allerdings kann man in Oldenburg auch nicht Jura studieren. Egal.

Ein Lehrbuch veraltet, mehr nicht - aber auch nicht immer. :smile:

Grüße an die schöne Huntestadt :wink:,
Ingo

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