Warenkreditbetrug

Hallo

Vorbestrafter 8 monate auf bewährung, kauft aktuell 6 mal im selben Geschäft Lebensmittel mit Karte per lastschrift. Es folgt 6 rücklastschriften. Er bezahlt nicht, reagiert nicht auf zahlungserinnerungen. Es folgt eine Anzeige, er reagiert wieder nicht. Erscheint nicht zur polizeilichen einladung.

Das Lebensmittelgeschäft erhebt anklage mit öffentlichen Gerichtsverfahren.

Meine Frage, was passiert jetzt.
Knast da er schon auf bewährung ist?

Ist das betrug was er gemacht hat?

Liebe grüße

Hallo
Natürlich ist das Betrug/Diebstahl wenn man Ware mit heim nimmt ohne jemals vorgehabt zu haben, die Ware auch zu bezahlen. Bei einem leeren Konto ist das der Fall.
Hoffentlich wird diese Person für sehr lange Zeit weggesperrt.
Gruß michael

Natürlich ist das Betrug/Diebstahl wenn man Ware mit heim
nimmt ohne jemals vorgehabt zu haben, die Ware auch zu
bezahlen.

Diebstahl ist es nicht und ob Betrug vorliegt, läßt sich aus der Fallbeschreibung nicht ablesen.

Bei einem leeren Konto ist das der Fall.

Das allein ist kein ausreichender Hinweis auf betrügerische Absicht.

Hoffentlich wird diese Person für sehr lange Zeit weggesperrt.

Jawoll…oder besser gleich hinrichten.

Mit freundlichen Gruß an den Stammtisch

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Hallo Michael!

Es ging um

… 6 mal im selben Geschäft Lebensmittel …

Hoffentlich wird diese Person für sehr lange Zeit weggesperrt.

Hast du wirklich genau gelesen?

Gruß
Wolfgang

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Nicht gleich hinrichten
Moin Goosi,

in einem solchen Fall genügt es doch wohl, dem Missetäter eine Hand abzuhacken.

Grüße
Pit

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Möglicherweise liegt hier mehrfacher Betrug (§ 263 StGB) vor. Diebstahl (§ 242 StGB) wohl eher nicht.

Wird davon abhängen, ob der Täter niemals die Ware bezahlen wollte. Ein nicht gedecktes Konto oder die Rückbuchung ist dafür zunächst lediglich nur ein Anhaltspunkt.

Sofern der Täter verurteilt wird, wird das Strafmaß auch vom Schaden und den konkreten Vorstrafen abhängen. Kann also auch zu einer Haft ohne Bewährung kommen.

Ich darf korrigieren : http://de.wikipedia.org/wiki/Mundraub
Der „Betrugs-, bzw. Unterschlagungsvorsatz“ wird sich wohl nicht so leicht nachweisen lassen, dafür genügt nämlich weder „ein ungedecktes Bankkonto“ noch die (aus vielerlei Gründen erklärbare) „Nichtreaktion“.
Eine Umwandlung der „Bewährungsstrafe“ in eine „unbedingte Haftstrafe“ erfolgt nur, wenn die „nachfolgende Tat auf dem selben, schändlichen Vorsatz, bzw. Motiv beruht“, allerdings könnte es bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Verlängerung der „Bewährungsfrist“ kommen, zuzüglich einer (wohl zu vermutenden) „geringfügigen“ weiteren Strafe für das „neuerliche Delikt“.
Was ich (und glücklicherweise auch die meisten Richter) von Kommentaren a la „wegsperren, kastrieren, hinrichten, etc.“ halte, verschweige ich hier (aus Gründen der „Ehrenrührigkeit“ besser; es handelt sich schließlich um „Lebensmittel (vermutlich des täglichen Bedarfes)“ und nicht um „Unterschlagungen in Millionenhöhe“, welche ohnehin von zumeist „ehrbaren Bürgern“ ( oft ebenjenen, die gerne derartige Strafbemessungsvorstellungen äußern) begangen werden…

Gruß
nicolai

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Hallo,

da ich früher bei einer großen Discounterkette für genau solche Fälle zuständig war, kann ich Dir dazu folgendes sagen:

  1. Das was Person X getan hat, ist eine Straftat. Bei der genauen Bezeichnung bin ich mir allerdings nicht mehr sicher, „Warenkreditbetrug“ ist es aber nicht, das wäre bei Waren, die über den Versandhandel bezgen wurden. Das was Person X hier abgezogen hat, war früher „Scheckbetrug“. Hier reicht, wenn´s ganz böse läuft, sogar der einmalige Einkauf bei nicht gedecktem Konto (wird aber von den meisten Händlern nicht zur Anzeige gebracht). Dadurch dass X die EC-Karte als Zahlungsmittel übergeben hat, hat er dem Händler seine zahlungsfähigkeit vorgegaukelt.

  2. Wenn der Händler eine Strafanzeige gestellt hat und X verurteilt wird, dann können die Schulden auch nicht durchs Insolvenzverfahren gehen, da sie aus einer strafbaren Handlung resultieren.
    Zudem hat X dann die Kosten der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Händlers zu tragen.

  3. Wenn Person X nicht zur Verhandlung geht, entscheidet der Richter nach Aktenlage und es ergeht ein Urteil - auch in Abwesenheit des Angeklagten. Wenns übel läuft, kann ein Haftbefehl erlassen werden, mit dem Person X dem Gericht vorgeführt wird.

Eine öffentliche Verhandlung bei einer solchen Tat ist nach meiner Erfahrung aber eher ungewöhnlich. Für die Händler ist es einfacher solche Verfahren auf dem Schriftweg zu führen.
Eine Aussage zum Strafmaß wäre reine Spekulation. Wenn X das allerdings öfter durchzieht und sich in der Hinsicht „beratungsresistent“ zeigt, kann es ziemlich lange hinter schwedische Gardinen gehen. Ich hatte mal einen solchen Fall da hat der Täter 10 Jahre bekommen (das waren aber weit mehr als 6 Taten und mehr als ein betroffener Händler).

Übrigens kann es passieren, dass die Bank von X ihm die Geschäftsbeziehungen kündigt, sobald sie Wind von der Sache bekommt.

Also: zur Verhandlung gehen, zu Kreuze kriechen und zusehen, dass die Schulden schnel ausgeglichen werden!

Good luck!
stonehenge