Warenrücknahme Möbelhaus

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem, und zwar habe ich mir gestern eine Sofaecke gekauft und zusammengebaut. Diese möchte ich nun wegen Nichtgefallens zurückgeben.

Mir wurde nun vom entsprechendem Möbelhaus die Auskunft erteilt, dass die Ware nicht mehr zurückgenommen werden kann, sobald diese ausgepackt und montiert wurde.

Die AGB’s sind wie folgt aufgebaut:

  1. Warenrücknahme
    Im Falle der vom Käufer zu vertretenden Rücknahme der geliefertern Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich wie folgt:
    a) für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Verwaltungs-, Transport- und Montagekosten usw., Ersatz in entstandener Höhe und
    b)für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der geliefertern Ware nach folgenden Pauschalsätzen:
    im 1. Jahr 25% des Kaufpreises ohne Abzüge
    für jedes angefangen weitere Jahr zusätzlich 10% des Kaufpreises (z. B. im 2. Jahr 35% etc.)

Gegenüber den pauschalen Ansprüchen des Verkäufers bleib dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

Muss der Verkäufer nun die Ware unter Berücksichtigung der 25% Pauschalkosten zurück nehmen oder nicht?

Vielen Danke im Voraus.

MfG

Hallo orgazmo,

ich kann dir zu deinem Problem nur folgendes sagen: der Möbelhändler ist prinzipiell im Recht. Er muss die Ware nicht zurücknehmen, denn aus juristischer Sicht ist der Kaufvertrag zu stande gekommen. Weil dir jetzt die Couch nicht gefällt, dafür kann der Händler nichts. Schließlich hast du die Couch ja vorher im Geschäft gesehen, oder?
Sollte er die Ware zurücknehmen, dann wäre es nur aus Kulanz und unter Berücksichtigung der Abzüge wie in den AGB festgelegt.
Ich hätte dir gerne etwas besseres mitgeteilt, doch so ist die Gesetzeslage.
Mach das beste draus und viel Glück.
LG computermaus.

Hi … Sorry,kann Dir in Rechtsfragen nicht behilflich sein … LG Marius

Hallo,

Nein, der Händler muss die Ware nicht zurücknehmen. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages ist eine beidseitige Willenserklärung zustande gekommen, die verbindlich ist. Eine Warenrücknahme durch den Händler erfolgt in aller Regel bei einem vorhandenen Mangel, aber auch nur dann, wenn mehrfache Nachbesserungen fehlgeschlagen sind. Dann kommt auch der von Ihnen genannte Abschlag zur Berechnung, wenn der Käufer die Ware trotz des vorliegenden Mangels nutzen konnte.

Hier ist es nun an Ihnen, mit dem Händler eine Lösung auf Kulanz zu erzielen, wie z.B. Umtausch gegen eine mindestens gleichwertige oder höherwertige Ware.

Ein Umtauschrecht steht Ihnen nicht zu und schon gar nicht wg. Nichtgefallen. Sie hatten die Möglichkeit, sich die Ware in der Ausstellung des Händlers anzusehen und mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag ist das Risiko auf Sie übergegangen.

Auch ein Rücktrittsrecht steht Ihnen nach BGB nicht zu!

Hallo,
Sorry, ich kann als Designer bei der Gestaltung eines Sofas helfen, nicht bei diesen kaufmännischen Fragen. Suche aber das Gespräch mit dem Laden. Nicht die Anwälte reich machen.
MfG

Hallo die meisten Möbelhäuser nehmen die Ware gegen die Abschlagszahlung von 25 % zurück am besten vor Ort mit dem Verkaufsleiter reden

Gruß
Sofapapst

Guten Morgen,

Rücknahmen nur bei Unmöglichkeit des ordentlichen Gebrauchs des Möbels oder als Folge einer ausdrücklichen Vereinbarung (vorher schriftlich) - in diesem Fall würden die zit. AGB Anwendung finden.
In Ihrem Fall wäre kein Händler ist zur Rücknahme verpflichtet.
Da es sich um eine Rechtsfrage handeln düfte empfehle ich jedoch die Konsultation eines Rechtsanwalts.

mfG
Peter S.

Hallo,

der Kauf im Möbelhaus ist ein ganz normaler Kaufvertrag und kann deshalb nicht, wie z.B. bei Haustürgeschäften oder beim Kauf über das Internet, einseitig rückgängig gemacht werden. Da sind Sie schon auf das Wohlwollen des Möbelhauses angewiesen, das aber dann die o.g. Gebühren berechnen wird.

Grüße

Tut mir leid - ich kann dazu keine Hilfe anbieten, dazu fehlt mir das Wissen.
Besonders hinsichtlich der Selbstmontage.

Viel Glück: sbr

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem, und zwar habe ich mir gestern eine
Sofaecke gekauft und zusammengebaut. Diese möchte ich nun
wegen Nichtgefallens zurückgeben.

Mir wurde nun vom entsprechendem Möbelhaus die Auskunft
erteilt, dass die Ware nicht mehr zurückgenommen werden kann,
sobald diese ausgepackt und montiert wurde.

… etc. pp. …

Hallo orgazmo,

grundsätzlich ist es so, dass ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz nur für Kaufverträge gilt, die vom Verbraucher per Internet, Versandhauskatalog, an der Haustüre oder mit Telefon abgeschlossen wurden. Bei einem Ladengeschäft, Kauf- od. Möbelhaus usw. besteht kein Anspruch auf Widerruf (Garantie ja, Widerruf nein).

Was du von den AGB des Verkäufers zitiert hast, regelt den sog. Wertersatz bei einer Rückgabe bzw. Warenrücknahme. Ob die Erwähnung der Wertersatzregelung den Verkäufer dazu verpflichtet eine Rückgabe zu akzeptieren kann ich nicht sicher beurteilen, ich glaube aber nicht, vermutlich wäre es reine Kulanz, wenn er die Sofaecke zurück nimmt.

Nachdem ich selbst im Versandhandel mit Möbel tätig bin, muss ich leider dazu sagen, dass durch unüberlegte Bestellungen und Missbrauch des Widerrufsrechts, den Händlern ein ganz erheblicher, finanzieller Schaden entsteht, der in der Summe nicht zu unterschätzen ist. (Die Statistik sagt jede 7: Bestellung wird zurückgesendet).
Die Ware ist nicht mehr originalverpackt, manchmal gebraucht u. der Händler bleibt auf den doppelten Versand-, Büro-, Arbeits- und Logistikkosten sitzen.
Andere Kunden widerum möchten zurecht einen absolut neuwertigen und originalverpackten Artikel bekommen, sodaß zurückgegebene Ware oft schwer wieder gewinnbringend zu verkaufen ist.

Am besten ist immer sich genau zu informieren, zu vergleichen und nochmal eine Nacht darüber zu schlafen, dann ist man auch mit den gemachten Einkäufen auf der sicheren Seite.

Nichts für ungut, vielleicht findet sich noch eine Lösung,

Mfg.

Herbert

Guten Tag,

leider kann ich Ihnen da nicht weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

B. Jahn

für die zukunft würde ich dir fernabsatzgeschäfte empfehlen, wenn du dich bei sowas häufig umentscheidest und dir sachen später nicht mehr gefallen

ist bei möbeln zwar nicht ganz so üblich sie zu bestellen, aber prinzipiell möglich

dann hast du ein widerrufsrecht http://www.recht-finanzen.de/contents/verbrauchersch…

Hallo.
Ich habe ein ähnlich gelagertes Problem. Allerdings handele ich als Kleinunternehmer mit Gartenmöbeln aus Holz.
Vor 6 Wochen kaufte ein junges Ehepaar aus einem 5km entfernten Dorf eine 5-teilige Holzsitzgruppe.
In der Regel werden bei Bestellung und Kauf in meinem Ladengeschäft sofort 30% Anzahlung fällig, der Rest bei Lieferung.
Da die Garnitur allerdings telefonisch bestellt wurde, war eine Anzahlung nicht möglich.
Am Liefertermin war zwar der Mann zu Hause, teilte aber mit, dass ich eine Rechnung schicken solle, die seine Frau dann bezahlen werde.
Soweit so gut.
3 Tage nach Lieferung ging eine Rechnung mit sofortigem Zahlungsziel raus.
Die gesetzliche 30-Tages-Frist ist hier ohne Bedeutung weil laut meinen AGB die Restzahlung bei Lieferung sofort fällig ist.
Als 14 Tage später kein Zahlungseingang verbucht werden konnte, wurde die erste Mahnung verschickt mit der Bitte, die Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tage vorzunehmen.
Auch diese Frist verstrich fruchtlos. Nun schickte ich die zweite Mahnung raus mit der erneuten Bitte um Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tage.
Wieder fruchtlos.
Am Freitag letzter Woche, 6 Wochen nach Lieferung, ging die letzte Mahnung raus, welche die Käufer einen Tag später erhielten.
Plötzlich wurde per Nachricht mitgeteilt, dass ein Stuhl defekt sei. Um etwas schriftliches in der Hand zu haben, antwortete ich ebenfalls per Nachricht, dass es kein Problem sei, den Stuhl zu tauschen und man mir dazu einen Termin benennen möge.
Daraufhin erhielt ich die Antwort, dass alle 4 Stühle Risse aufweisen und man die Garnitur nicht mehr wolle. Ich antwortete, dass bei ca. 200 verkauften Sitzgruppen insgesamt nur 2 Stühle reklamiert worden waren und in den nächsten Tagen ein Vertreter des Herstellers sich vor Ort ein Bild von den defekten Stühlen machen und dann eine Entscheidung treffen werde.
(Nebenbei bemerkt, sind Risse bei Holzsitzgarnituren normal, wenn diese bei Regen nicht abgedeckt werden und durch starke Sonneneinstrahlung schnell wieder trocknen. Dieses mindert jedoch nicht den Gebrauchswert.)
Somit ist eine Rücknahme der kompletten, 6 Wochen lang benutzten Garnitur, ausgeschlossen und für den defekten Stuhl tritt die gesetzliche Gewährleistung (Tausch oder Nachbesserung) in Kraft.
Weiterhin teilte ich einen Auszug aus der zur Zeit gültigen Rechtsprechung mit:
Sollte der Käufer jedoch auf Rücknahme bestehen, kann für die Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eine Miet- oder Nutzungsgebühr berechnet werden.
Wobei zu beachten ist, dass im ungünstigsten Fall die Miet- oder Nutzungsgebühr den Kaufpreis der Sache übersteigen kann.
Jetzt kommt der Höhepunkt:
Heute morgen standen 4 Stühle und 1 Tisch vor meinem Büro, abgegeben von den besagten Käufern mit dem Vermerk per Handynachricht, dass man, falls ich rumzicke, Verbraucherzentrale und Finanzamt auf den Plan rufen werde. Finanzamt deshalb, weil auf der Rechnung eine Steuernummer steht und das Finanzamt bestimmt sagen könne, in welcher Frist eine Rechnung bezahlt werden müsse.
Ich konnte, ausser bei einem Stuhl, bei dem ein Stift nicht ordentlich in der seitlichen Führung läuft, keine weiteren Mängel erkennen.
Was nun?