Hallo,
zunächst, ich bin keine Rechtsanwältin, schreibe Ihnen einfach nur, was ich zu Ihrem Fall denke.
Ich weiss nicht, welches Recht gilt, das Deutsche oder das amerikanische Kaufrecht, gehe jedoch vom amerikanischen Recht aus.
In Deutschland müßte der Verkäufer nach § 439, Absatz 2 BGB die Rücksendekosten tragen, weil er nicht mangelfreie Ware geliefert hat.
Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass das so ähnlich auch in Amerika geregelt ist.
Vielleicht mal unter Mängel (englisch übersetzt googlen.
Vielleicht hilft auch der nachfolgende Text weiter:
3.2 Kaufvertrag über bewegliche Waren
UCC Art. 2 (siehe bspw. www.law.cornell.edu/ucc/2) regelt den Kaufvertrag über bewegliche Waren. Er ist heute in allen Bundesstaaten (ausgenommen Louisiana) in Kraft, wenn auch in der Regel in jeweils modifizierter Form. Seine Regelungen erfassen alle Warenkäufe, nicht nur Handelskäufe. Für Kaufleute gelten jedoch zum Teil Spezialregelungen.
UCC Art. 2 enthält Regelungen zum Erfüllungsort, zum Übergang der Leistungsgefahr, zur Vertragserfüllung, zur Annahmeverweigerung, zu Schadensersatzansprüchen und Garantieerklärungen wie bspw.:
•Überträgt der Verkäufer das Eigentum an der Ware, liegt darin die Garantie, dass er dazu berechtigt und die Ware frei von Rechten Dritter ist (UCC § 2-312: warranty of title).
•Jede Zusicherung und Beschreibung von Produkteigenschaften während der Vertragsverhandlungen gilt als Garantie (UCC § 2-313(1): express warranty).
•Der Verkäufer sichert stillschweigend zu, dass die Ware den Anforderungen entspricht, die Sachen dieser Art naturgemäß erfüllen (UCC § 2-314: implied warranty of merchantability).
•Zudem gibt der Verkäufer die stillschweigende Garantie ab, dass die Waren für einen speziellen, vom Käufer verfolgten Zweck geeignet sind, wenn der Verkäufer diesen Zweck kannte und der Käufer auf das besondere Fachwissen des Verkäufers vertraute (UCC § 2-315: implied warranty of fitness for the particular purpose).
Die Regelungen des UCC Art. 2 sind jedoch teilweise abdingbar.
Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in den USA seit dem 01.01.1998 in Kraft und verdrängt bei internationalen Kaufverträgen den UCC Art. 2, wenn seine Anwendbarkeit nicht wirksam ausgeschlossen wird. UCC Art. 2 hat in diesem Fall lediglich Lücken füllende Funktion.
3.7 Vertragserfüllung
Das common law sieht eine wesentliche Vertragserfüllung (substantial performance) als ausreichend an. Der Leistende kann die Gegenleistung (in der Regel die Zahlung des vereinbarten Entgeltes) trotz geringfügiger Abweichungen verlangen.
UCC Art. 2 beinhaltet hingegen das sog. perfect tender rule. Der Verkäufer ist grundsätzlich zur Lieferung von vertragsgemäßen und mangelfreien Waren verpflichtet. Jede Abweichung bewirkt einen Vertragsbruch und berechtigt den Käufer, die Annahme der Ware zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Ist die Lieferfrist noch nicht abgelaufen, kann der Verkäufer einen zweiten Erfüllungsversuch unternehmen (UCC § 2-508).
3.8 Vertragsbruch
In civil law-Rechtssystemen haben die Vertragsparteien nach Vertragsschluss Anspruch darauf, dass jede Partei die Leistung erbringt, zu der sie sich vertraglich verpflichtet hat. Der Verkäufer hat die Ware zu liefern und der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche sind in der Regel gerichtlich durchsetzbar.
Im US-amerikanischen Vertragsrecht kann bei Vertragsverletzungen (breach of contract) grundsätzlich nur ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht (sog. specific performance) wie bspw. der Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren ist nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn der Vertragsgegenstand nicht anderweitig beschaffbar – und damit einzigartig (unique) – ist. Einzigartigkeit wird nur im Ausnahmefall (bspw. bei Kunstwerken) bejaht. Eine Entschädigung in Geld wird in der Regel als ausreichend erachtet, da man davon ausgeht, dass sich der Käufer den Vertragsgegenstand anderweitig beschaffen kann.
Zudem soll ein »efficient breach« von Verträgen grundsätzlich möglich sein. Die vertragstreue Partei erhält den ihr entstandenen Schaden ersetzt, während die nicht vertragstreue Partei nicht zur Erbringung der für sie wirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Leistung gezwungen wird.
3.9 Schadensersatz und Vertragsstrafe
Bei einem Vertragsbruch (breach of contract) kann die andere Partei Schadensersatz (sog. compensatory damages) verlangen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Compensatory damages beinhalten sog. general damages and special damages. General damages erfassen die üblicherweise durch einen solchen Vertragsbruch entstandenen Schäden. Special (oder consequential) damages sind weitergehende Schäden, wenn diese bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
Die sog. punative damages wurden bis vor kurzem nur in Deliktsfällen zugesprochen. Inzwischen werden diese jedoch auch vereinzelt in Vertragsverletzungsverfahren zuerkannt, wenn der Klagegrund über einen »bloßen« Vertragsbruch in den Bereich des »empörenden Verhaltens« hinausgeht.
Zudem können die Parteien eine Vereinbarung über feste Schadensersatzsummen (sog. liquidated / stipulated damages) treffen. Voraussetzung ist, dass die Schadenshöhe schwer vorhersehbar ist. Zudem muss die vereinbarte Summe eine angemessene Schätzung des möglichen Schadens darstellen. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen (penalties) ist hingegen unzulässig. Die Vertragserfüllung (specific performance) soll auf diesem Wege nicht erzwingbar sein.