Warenrücksendung in die USA

Hallo, ich habe zwei Drucke in den USA gekauft, die von einem renommierten Künstler sein sollten. Ich habe eins der beiden nach Erhalt dann nach London geschickt um überprüfen zu lassen, ob es echt ist. Leider waren sie das nicht. Das Geld habe ich über den Paypal Käuferschutz zurück bekommen. Jetzt müssen sie aber zum Verkäufer zurück geschickt werden. Da es sich um große Drucke handelt, kostet der Versand 300€ pro Stück (eins aus London, das andere aus Deutschland). Wer muss diese Kosten tragen? Es handelt sich glaube ich um einen Privatverkäufer. Es kann doch nicht sein, dass ich die Kosten tragen muss, obwohl ich fast auf einen Betrug reingefallen wäre.

Vielen Dank im Voraus für Eure Rückmeldungen!!

Tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen.

Friede7

Hallo Lawsen,

wenn du das / Dein Problem nur „menschlich“ siehst, hast Du schon recht. Dann müßte der betrügerische Verkäufer aus den USA die Rücksendungskosten tragen.

RECHTLICH ist es halt womöglich ganz was anderes. Ich kenne mich aber auf diesem internationaten Kauf-/Verkaufsrecht überhaupt nicht aus. An Deiner Stelle würde ich beim Paypal-Käuferschutz anfragen, ob die Dir was dazu sagen können. Das tät wahrscheinlcih gar nix kosten. Wenn Du aber zu einem renommierten Fachanwalt gehst und eine Beratung willst, sind da halt gleich ein paar hundert Euro fort. Fürchte ich.

Noch was gäbe es:
1.) Schreib den Verkäufer an. Du hast ja Dein bezahltes Geld über Paypal schon wieder zurück. Wenn er seine 2 teueren, gefälschten Drucke wieder haben will, muß er Dir die Rücksendungskosten in Höhe von 2 mal 300,-- Euro im Voraus bezahlen, sonst sendest Du ihm die Drucke nicht zurück UND er kann sie dann bei Dir persönlich abholen.
2.) Mache eine Anzeige bei der Polizei wegen versuchten Betruges! Und gebe der Polizei Deinen einen vorhandenen Druck als Beweismittel. Den anderen können sie über die englische Polizei einziehen lassen. Wenn nicht, ist das auch nicht mehr vDein Bier (Deine Aufgabe). Diese Drucke könnten durchaus als Beweismittel der Einziehung unterliegen; gem. StPO - In Deutschalnd wäre das durchaus so.
Dann bist Du den ganzen Mist los. Und dem betrügerischen Verkäufer aus den USA geschieht gerade recht. UND dann bist Du formell, vielleicht nicht menschlich gesehen, völlig im Recht. Und das ist oft besser als alles andere.

Gutes Gelingen und herzliche Grüße
Bernhard

Gut, dass es PayPal gibt, was? :wink:

Beim innereuropäischen Kauf (vom Händler) gibts denke ich mittlerweile sicher einschlägige EU Richtlinien.

wie das im Bezug auf USA aussieht kann ich spontan nicht sagen.

Kannst Du vll - praktisch betrachtet - beim Logistiker deines Vertrauens nach einer Art „Nachname International“ fragen?
Vielleicht gibt es hier Lösungen…

Besser ist ohnehin eine außergerichtliche Lösung. Von daher am besten nachfragen, ob der Verkäufer nicht die Rücksendekosten auf seine Rechnung nimmt und Du im Gegenzug auf eine Strafanzeige verzichtest… :wink:

Viel Glück!

Hallo Lawsen,

leider kann ich hier nicht weiterhelfen, es scheint hier amerikanisches Recht vorzuliegen, somit gelten unsere europäischen Rechtsnormen nicht unmittelbar. Ich glaube auch, dass es bei dem Vertrag hierbei nicht um UN-Kaufrecht handelt.

viele Erfolg bei der Klärung

Hallo,

als erstes gilt es zu klären welches Recht gilt? Das aus den USA oder aber das Deutsche? Was ist im Kaufvertrag festgelegt worden? Da der Ort des Verkaufes die USA waren, gilt vermutlich amerikanisches Recht. Wobei hier dann die Frage nach Vorsatz, Täuschung, bzw. Betruges zu klären wäre. Unwissenheit schütz vor Strafe nicht! Grade amerikanische Gesetzte und Richter sind da ziemlich heftig, laut höhren sagen…

Dies könnte Ihnen aber nur ein Anwalt der sich in beiden Rechtssytemen auskennt sicher beantworten! Beachten sie das dies sehr teuer sein dürfte!

Nach dDeutschem Recht lag hier eine sogenannte Schlechtleistung vor. Früher auch Mangel genannt. In diesem Fall kann der Käufer die Sache zurück geben und erhält dafür sein Geld zurück. (Sogar das Gutachten hätte in diesem Fall der Verkäufer zu bezahlen(ist aber oft stritig).) Der Verkäufer muß hingegen bestimmen wie er sie Sachen zurück geschickt haben möchte. Selbsteverständlich hat in diesem Fall ausschließlich der Verkäufer auch die Rücksendekosten alleine zu bezahlen. (Dies bezieht sich sogar noch auf nachgewiesene weitere Kosten Verpackung etc.) Ansonsten muß die Ware lediglich eine „angemessene Zeit“ sicher aufbewahrt werden. Was dabei zumutbar ist? darüber streiten sich immer die Gerichte. In Ihrem speziellen Fall sollten Sie dies vor einer Entsorgung, oder einem abgesprochen Weiterverkauf aber unbedingt abgeklärt haben. Sind die Sachen schwierig unter zu stellen, kann dafür evtl. sogar eine „Möglichkeit“ zu lasten des Verkäufers angemietet werden. Wobei dann vermutlich in Ihrem Fall die Durchsetzbarkeit, Rückforderung der Kosten hierfür nahezu ausichtslos wäre. Meine Empfehlung hier: Das übliche Grab im Keller, Dachboden oder der Garage, soweit für die Gegenstände geeignet. Dann soll der Verkäufer sagen was er will, und in ruhe abwarten. in 2 oder 3 Jahren. können Sie dann entsorgen. (2 Jahre Gewährleistung ab Kaufdatum)Beachten Sie: Nach deutschem Recht!

Mit freundlichen Grüßen
Andreas

Hier könnte man mal nachschauen, wer in einem solchen Fall die Bringschuld hat.

Möglicherweise kann es genügen, dem Vertragspartner die Möglichkeit einzuräumen und zu erklären, die Waren abzuholen nach Vereinbarung eines Termins.

Eine weitere Möglichkeit, die man prüfen könnte, wäre die, dass man verpflichtet ist, die Ware zuzusenden, wenn der Vertragspartner die Kosten dafür übernimmt.

Bei Fälschungen kann es aber auch möglich sein, dass eine Vernichtung geboten ist :wink:. Natürlich auf Kosten des Inverkehrbringers …

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo,
zunächst, ich bin keine Rechtsanwältin, schreibe Ihnen einfach nur, was ich zu Ihrem Fall denke.

Ich weiss nicht, welches Recht gilt, das Deutsche oder das amerikanische Kaufrecht, gehe jedoch vom amerikanischen Recht aus.
In Deutschland müßte der Verkäufer nach § 439, Absatz 2 BGB die Rücksendekosten tragen, weil er nicht mangelfreie Ware geliefert hat.
Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass das so ähnlich auch in Amerika geregelt ist.
Vielleicht mal unter Mängel (englisch übersetzt googlen.

Vielleicht hilft auch der nachfolgende Text weiter:
3.2 Kaufvertrag über bewegliche Waren

UCC Art. 2 (siehe bspw. www.law.cornell.edu/ucc/2) regelt den Kaufvertrag über bewegliche Waren. Er ist heute in allen Bundesstaaten (ausgenommen Louisiana) in Kraft, wenn auch in der Regel in jeweils modifizierter Form. Seine Regelungen erfassen alle Warenkäufe, nicht nur Handelskäufe. Für Kaufleute gelten jedoch zum Teil Spezialregelungen.

UCC Art. 2 enthält Regelungen zum Erfüllungsort, zum Übergang der Leistungsgefahr, zur Vertragserfüllung, zur Annahmeverweigerung, zu Schadensersatzansprüchen und Garantieerklärungen wie bspw.:
•Überträgt der Verkäufer das Eigentum an der Ware, liegt darin die Garantie, dass er dazu berechtigt und die Ware frei von Rechten Dritter ist (UCC § 2-312: warranty of title).
•Jede Zusicherung und Beschreibung von Produkteigenschaften während der Vertragsverhandlungen gilt als Garantie (UCC § 2-313(1): express warranty).
•Der Verkäufer sichert stillschweigend zu, dass die Ware den Anforderungen entspricht, die Sachen dieser Art naturgemäß erfüllen (UCC § 2-314: implied warranty of merchantability).
•Zudem gibt der Verkäufer die stillschweigende Garantie ab, dass die Waren für einen speziellen, vom Käufer verfolgten Zweck geeignet sind, wenn der Verkäufer diesen Zweck kannte und der Käufer auf das besondere Fachwissen des Verkäufers vertraute (UCC § 2-315: implied warranty of fitness for the particular purpose).

Die Regelungen des UCC Art. 2 sind jedoch teilweise abdingbar.

Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in den USA seit dem 01.01.1998 in Kraft und verdrängt bei internationalen Kaufverträgen den UCC Art. 2, wenn seine Anwendbarkeit nicht wirksam ausgeschlossen wird. UCC Art. 2 hat in diesem Fall lediglich Lücken füllende Funktion.

3.7 Vertragserfüllung

Das common law sieht eine wesentliche Vertragserfüllung (substantial performance) als ausreichend an. Der Leistende kann die Gegenleistung (in der Regel die Zahlung des vereinbarten Entgeltes) trotz geringfügiger Abweichungen verlangen.

UCC Art. 2 beinhaltet hingegen das sog. perfect tender rule. Der Verkäufer ist grundsätzlich zur Lieferung von vertragsgemäßen und mangelfreien Waren verpflichtet. Jede Abweichung bewirkt einen Vertragsbruch und berechtigt den Käufer, die Annahme der Ware zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Ist die Lieferfrist noch nicht abgelaufen, kann der Verkäufer einen zweiten Erfüllungsversuch unternehmen (UCC § 2-508).

3.8 Vertragsbruch

In civil law-Rechtssystemen haben die Vertragsparteien nach Vertragsschluss Anspruch darauf, dass jede Partei die Leistung erbringt, zu der sie sich vertraglich verpflichtet hat. Der Verkäufer hat die Ware zu liefern und der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche sind in der Regel gerichtlich durchsetzbar.

Im US-amerikanischen Vertragsrecht kann bei Vertragsverletzungen (breach of contract) grundsätzlich nur ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht (sog. specific performance) wie bspw. der Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren ist nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn der Vertragsgegenstand nicht anderweitig beschaffbar – und damit einzigartig (unique) – ist. Einzigartigkeit wird nur im Ausnahmefall (bspw. bei Kunstwerken) bejaht. Eine Entschädigung in Geld wird in der Regel als ausreichend erachtet, da man davon ausgeht, dass sich der Käufer den Vertragsgegenstand anderweitig beschaffen kann.

Zudem soll ein »efficient breach« von Verträgen grundsätzlich möglich sein. Die vertragstreue Partei erhält den ihr entstandenen Schaden ersetzt, während die nicht vertragstreue Partei nicht zur Erbringung der für sie wirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Leistung gezwungen wird.

3.9 Schadensersatz und Vertragsstrafe

Bei einem Vertragsbruch (breach of contract) kann die andere Partei Schadensersatz (sog. compensatory damages) verlangen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Compensatory damages beinhalten sog. general damages and special damages. General damages erfassen die üblicherweise durch einen solchen Vertragsbruch entstandenen Schäden. Special (oder consequential) damages sind weitergehende Schäden, wenn diese bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

Die sog. punative damages wurden bis vor kurzem nur in Deliktsfällen zugesprochen. Inzwischen werden diese jedoch auch vereinzelt in Vertragsverletzungsverfahren zuerkannt, wenn der Klagegrund über einen »bloßen« Vertragsbruch in den Bereich des »empörenden Verhaltens« hinausgeht.

Zudem können die Parteien eine Vereinbarung über feste Schadensersatzsummen (sog. liquidated / stipulated damages) treffen. Voraussetzung ist, dass die Schadenshöhe schwer vorhersehbar ist. Zudem muss die vereinbarte Summe eine angemessene Schätzung des möglichen Schadens darstellen. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen (penalties) ist hingegen unzulässig. Die Vertragserfüllung (specific performance) soll auf diesem Wege nicht erzwingbar sein.

Sehr geehrter Herr,

es kommt einmal darauf an, ob Sie die Drucke als Originale gekauft haben und diese auch so angeboten waren. Falls ja, müssten Sie eigentlich die Anfechtung des Kaufvertrages erklären. In diesem Falle würde ein Rückabwicklungsverhältnis eintreten und die Drucke wären Zug um Zug zurückzusenden, d.h. der Verkäufer zahlt Ihnen die Frachtkosten und Sie senden zurück.

Ferner wäre zu klären, ob bei dem Kauf deutsches, amerikanisches oder EU-Kaufrecht vereinbart wurde. Das kommt immer darauf an, wo Sie die Drucke gekauft haben (z.B. Ebay Deutschland oder Ebay USA). Hier können ggf. Abweichungen auftreten.

Leider kann ich Ihnen daher nur eingeschränkt weiterhelfen. Ggf. konsulitieren Sie daher lieber einen Rechtsanwalt und zahlen eine geringe Beratungsgebühr.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo, in dem Fall müsste das Vertragsrecht der USA gelten. Wie die genau sind könnten Sie in einem Konsulat der USA erfragen. Vielleicht auch mit dem Verkäufer in Verbindung treten, um die Versandkosten im voraus erstattet zu bekommen (ansonsten keine Lieferung). Weiter kann ich da nicht helfen. MfG

Da das Fragen des internationalen Rechts berührt, da der Kauf in den USA durchgeführt wurde, kann ich dazu leider nichts verbindliches sagen.

Mein Tipp wäre es, den Verkäufer anzuschreiben und ihn unter Hinweis auf den versuchten betrug aufzufordern, für die Rücksendung der Bilder aufzukommen. Damit bringen Sie ihn in Zugzwang und vielleicht meldet er sich ja einfach nicht mehr.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde,gilt hier das Recht der USA.
Und mit dem kenne ich mich nicht aus.

mfg,

Hi,
ich bin KEIN Anwalt, würde aber raten, sie unfrei zurückzusenden. Warum? Es handelt sich - nach Deiner Schilderung - um Betrug. Und wenn der Betrüger nicht will, dass rechtl. Folgen hat, sollte er die Waren bei der Rücksendung annehmen, und nicht (das Risiko besteht ja) die Annahme verweigern. Hier würden dann die Versandkosten sich mindestens verdoppeln.

Versuch doch mal den Verkäufer zu kontaktieren und die Sache gütlich zu Regeln. Sollte er mit der Kostenübernahme einverstanden sein, fordere Ihn auf, dir dies, in einem festgelegten Zeitraum schriftlich zu Bestätigen. So hast Du mehr „Munition“ wenns vor Gericht geht! :wink: Viel Glück!

Dazu kann ich Ihnen leider nichts sagen.

Hallo
wie der rechtliche Weg ist, weiss ich auch nicht genau, ich würde versuchen, die unfrei zurück zu senden. Bei Betrug ist auch der Versuch schon strafbar, also Betrugsanzeige gegen den Verkäufer, Abgabe der Bilder bei der Polizei und auch den Nachweis, dass sie gefälscht sind. Den Rest macht die Kripo.

Viel Glück.

da bin ich mir nicht sicher deswegen gebe ich dir keine Antwort darauf sorry