Warmwasser = Mietminderung ?

Hallo :smile:

Ich hab gerade im Fernsehen einen Bericht gesehen, dass wenn das Warmwasser zu lange braucht, bis es auch wirklich Warm wird, man die Miete mindern kann.

Bei uns ist das so, dass das tagsüber ca. 20 sek. dauert bis das Wasser warm wird. Alles schön und gut.
Allerdings kann man nachts fast fünf Minuten warten bis es warm wird, manchmal sogar länger.
Was kann man machen, bzw. kann man da überhaupt was machen ???

gruß
Karin

hast du diese problem schon mal deinem vermieter geschildert?

keine rechtlich fundierte Antwort.
Hallo,

warscheinlich wohnst du in einem Altbau.
Da ist das leider normal.
Haben wir auch das Problem, was willst du da machen?

Wenn du rechtlich die Miete kürzen kannst, mag das ja schön und gut sein, aber die kosten für die Reparatur sind warscheinlich exorbitional im Verhätlnis zu deiner Miete und spätestens nach der wirksamen Mietminderung flattert dir die fristgemässe Kündigung ins Haus. - so würde ich es als Vermieter machen.
Zieh am besten in einen etwas teureren Neubau-da hast du dan das Problem nicht und wenn doch, könnte ich deine Aufregung verstehen!

Grüsse!

hmm…
Hallo nochmal :smile:

naja ich denke Altbau hin oder her, aber eine Nachzahlung von über 100€ ist nunmal nicht grade das schönste Weihnachtsgeschenk, wenn das Geld sowieso nicht so locker sitzt.
Mal abgesehen davon, dass es ja nicht nur das Wasser ist, sondern der Mieter über uns ist ein Trampel, dazu ein Techno-Freak der das dem ganzen Haus mitteilen muss.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn man sich mit 6 Mietparteien darüber beschwert, dass die allen Parteien dann zum nächst möglichen Termin kündigen oder ???
Mit dem Vermieter (größere Wohnungsgesellschaft) hab ich noch nicht gesprochen, ich wollte ja erstmal wissen ob man da überhaupt was machen kann.

Und muss ein Vermieter nicht trotzdem einen Kündigungsgrund angeben, auch wenn er die Kündigungsfrist einhält ???

gruß
Karin

Hallo Karin,

Ich hab gerade im Fernsehen einen Bericht gesehen, dass wenn
das Warmwasser zu lange braucht, bis es auch wirklich Warm
wird, man die Miete mindern kann.
Bei uns ist das so, dass das tagsüber ca. 20 sek. dauert bis
das Wasser warm wird. Alles schön und gut.
Allerdings kann man nachts fast fünf Minuten warten bis es
warm wird, manchmal sogar länger.
Was kann man machen, bzw. kann man da überhaupt was machen ???

Zuerts einmal muss der Mieetr den Vermieetr informieren. Dann kommt hinzu, dass die Gerichte davon ausgehen, dass dem Mieter zumutbar ist, dass er eine Vorlaufzeit in Kauf nimmt. AG Schöneberg WM 96,401 : Warmwasser muss spätestens nach zehn Sekunden vorhanden sein , mit mindestens einer Temperatur von 45 Grad und es dürfen höchstens im Vorlauf 5 Liter Wasser fliessen. Wasser, das nicht 40 Grad erreicht wird in der Rechtsprechung allenfalls „als geeignet zum Putzen, aber nicht geeignet zum Baden oder Duschen“ ausgewiesen. Dem Mieter wird dann ein Recht auf 10 % Mietminderung ( der Kaltmiete) empfohlen.

Gruss Günter. Ich wünsche Dir besinnliche Feiertage.

Hallo Peter,

das ist doch mal ne eindeutige Aussage :smile:

dankeschön :smile:

und auch dir schöne Feiertage !!

gruß
Karin

Hallo Peter,

Tschuldigung Günther :smile:
Frag mich nicht wie ich auf Peter komme ?!? *grins*

das ist doch mal ne eindeutige Aussage :smile:

dankeschön :smile:

und auch dir schöne Feiertage !!

gruß
Karin

Hi Günter, zuerst hat der Gesetzgebe die Begleitbeheizung von Warmwasserrohern verboten.
Ebenso die Zirkulation , im Prinzip das gleiche nur mit Brauchwasserumlauf.
Nun scheint es eher so, daß die Hinnahme dieses Mangels über längere Zeit der springende Punkt zu sein, ob man Ansprüche hat oder nicht.

Ergo: Neuer Mietvertrag mit neuem Mieter steht das als „bekannter Mange“ ohne Minderungsanspruch, sollte man hinzufügen. Es sei denn der Vertrag ist neu wenniger als 1/2 Jahr und der Vermieter hat es vergessen hinzuzufügen - dann hat er Pech.

Johannes

Zuerts einmal muss der Mieetr den Vermieetr informieren. Dann
kommt hinzu, dass die Gerichte davon ausgehen, dass dem Mieter
zumutbar ist, dass er eine Vorlaufzeit in Kauf nimmt. AG
Schöneberg WM 96,401 : Warmwasser muss spätestens nach zehn
Sekunden vorhanden sein , mit mindestens einer Temperatur von
45 Grad und es dürfen höchstens im Vorlauf 5 Liter Wasser
fliessen. Wasser, das nicht 40 Grad erreicht wird in der
Rechtsprechung allenfalls „als geeignet zum Putzen, aber nicht
geeignet zum Baden oder Duschen“ ausgewiesen. Dem Mieter wird
dann ein Recht auf 10 % Mietminderung ( der Kaltmiete)
empfohlen.

Gruss Günter. Ich wünsche Dir besinnliche Feiertage.

Hi Günter, zuerst hat der Gesetzgebe die Begleitbeheizung von
Warmwasserrohern verboten.
Ebenso die Zirkulation , im Prinzip das gleiche nur mit
Brauchwasserumlauf.
Nun scheint es eher so, daß die Hinnahme dieses Mangels über
längere Zeit der springende Punkt zu sein, ob man Ansprüche
hat oder nicht.

Ergo: Neuer Mietvertrag mit neuem Mieter steht das als
„bekannter Mange“ ohne Minderungsanspruch, sollte man
hinzufügen. Es sei denn der Vertrag ist neu wenniger als 1/2
Jahr und der Vermieter hat es vergessen hinzuzufügen - dann
hat er Pech.

Johannes

Hallo Johannes,

zuerst einmal ist mir dieses Verbot nicht bekannt. Es gab zwar eine Diskussion. Sie war jedoch nicht durchsetzbar nach meinen Kenntnissen. Wie man die Zirkulation von Brauchwasser verbieten will scheint mir unklar. Hast Du hier nicht etwas verwechselt. Wo soll vor allem dies gesetzlich geregelt oder gar verboten worden sein ? Einen derartigen Mangel, wenn er vorliegt, kann auch per Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden, eine Mietminderung ist hier zulässig, wenn der Mangel besteht.

Gruss Günter

Hi Günter, zuerst hat der Gesetzgebe die Begleitbeheizung von
Warmwasserrohern verboten.
Ebenso die Zirkulation , im Prinzip das gleiche nur mit
Brauchwasserumlauf.
Nun scheint es eher so, daß die Hinnahme dieses Mangels über
längere Zeit der springende Punkt zu sein, ob man Ansprüche
hat oder nicht.

Ergo: Neuer Mietvertrag mit neuem Mieter steht das als
„bekannter Mange“ ohne Minderungsanspruch, sollte man
hinzufügen. Es sei denn der Vertrag ist neu wenniger als 1/2
Jahr und der Vermieter hat es vergessen hinzuzufügen - dann
hat er Pech.

Johannes

Hallo Johannes,

zuerst einmal ist mir dieses Verbot nicht bekannt. Es gab zwar
eine Diskussion. Sie war jedoch nicht durchsetzbar nach meinen
Kenntnissen. Wie man die Zirkulation von Brauchwasser
verbieten will scheint mir unklar.

Ist verboten: Neubauten dürfen das (Begleitbeheizung oder Zirkulation) nicht haben. Definitiv. Das ist Fakt.
Wärmeschutzverordnung!

Hast Du hier nicht etwas

verwechselt. Wo soll vor allem dies gesetzlich geregelt oder
gar verboten worden sein ?

Ein Vermieter kann jeden Mangel den er kennt vom Minderungsanspruch ausschließen wenn dieser Mangel besteht zu dem Zeitpunkt an dem der Vertrag geschlossen wird. Ausnahme sind klagbare Rechtsansprüche.
Z. B. fehlende Thermostatventile oder fehlende Wäremverbrauchmesseinrichtungen in H. mit mehr als 2 Wohnungen usw. Definitiv.

Gruß Johannes.

Einen derartigen Mangel, wenn er

vorliegt, kann auch per Mietvertrag nicht ausgeschlossen
werden, eine Mietminderung ist hier zulässig, wenn der Mangel
besteht.

Gruss Günter

Hallo Johannes,

nun ist mir klar, dass bei Neubauten diese Vorschrift besteht. Sie fällt unter das EnEG ( Energie-Einspqrungsgesetz). Daraus abgeleitet wurde als Rechtsgrundlage die Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 geschaffen. Leider sind in den Ausführungsbestimmungen mehr Kann- Soll und wenige Muss-Regeln getroffen worden. Es wurde nichts verboten, es wurde nur vieles nicht und vieles dürftig geregelt.

Hi Günter, zuerst hat der Gesetzgebe die Begleitbeheizung von
Warmwasserrohern verboten.
Ebenso die Zirkulation , im Prinzip das gleiche nur mit
Brauchwasserumlauf.
Nun scheint es eher so, daß die Hinnahme dieses Mangels über
längere Zeit der springende Punkt zu sein, ob man Ansprüche
hat oder nicht.

Ergo: Neuer Mietvertrag mit neuem Mieter steht das als
„bekannter Mange“ ohne Minderungsanspruch, sollte man
hinzufügen. Es sei denn der Vertrag ist neu wenniger als 1/2
Jahr und der Vermieter hat es vergessen hinzuzufügen - dann
hat er Pech.

Johannes

Hallo Johannes,

zuerst einmal ist mir dieses Verbot nicht bekannt. Es gab zwar
eine Diskussion. Sie war jedoch nicht durchsetzbar nach meinen
Kenntnissen. Wie man die Zirkulation von Brauchwasser
verbieten will scheint mir unklar.

Ist verboten: Neubauten dürfen das (Begleitbeheizung oder
Zirkulation) nicht haben. Definitiv. Das ist Fakt.
Wärmeschutzverordnung!

Hast Du hier nicht etwas

verwechselt. Wo soll vor allem dies gesetzlich geregelt oder
gar verboten worden sein ?

Ein Vermieter kann jeden Mangel den er kennt vom
Minderungsanspruch ausschließen wenn dieser Mangel besteht zu
dem Zeitpunkt an dem der Vertrag geschlossen wird. Ausnahme
sind klagbare Rechtsansprüche.

Keine Zustimmung. Das Mietrecht sagt klar und deutlich aus, auch unsere Gerichte sind dieser Meinung, dass ein Vermieter ohne Zustimmung des Mieters keinen Mangel ausschliessen kann und Verträge dieser Art unwirksam sind. Ein Vermieter ist verpflichtet ordnungsgemässen und mangelfrein Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Wenn ein Vermieter, wobei Deine Darlegung nicht der Rechtlage entspricht, dass er dies wirksam kann ( dass er es kann sei ihm unbenommen), solche Vereinbarungen trifft, sind diese unwirksam. Das Mietrecht geht davon aus, insbesodnere seit der Neufassung ( denn hier kann zwischenzeitlich durch BGH-Urteil abgesegnet bis 01.09.2001 rückwirkend gemindert werden, auch wenn der Mangel möglicherweise zuletzt in 09/2001 bemängelt wurde, dass jeder Mangel zur Mietminderung berechtigt, auch der bei Einzug bekannte. Die Rechtsprechung geht aber auch davon aus, wenn der Vermieetr dem Mieter den Mangel mitteilt und deshalb die Mieter günstiger ist, dass dann kein Mietmindeurngsanspruch besteht. Und dann gibt es eine Reihe Sonderfälle.

Z. B. fehlende Thermostatventile oder fehlende
Wäremverbrauchmesseinrichtungen in H. mit mehr als 2 Wohnungen
usw. Definitiv.

Führen derzeit noch zu keiner Mietminderung. Wenn aber, was bei Altbauten oft der Fall ist, die Heizrohre unisoliert durch den Raum gehen und der Vermieter rechnet mit Messeinrichtungen ab, darf der Mieter die Heizkosten um 15 % kürzen. Auch hierzu erst seit einigen Monaten ein neues Urteil.

Gruss Günter

Hallo Johannes,

nun ist mir klar, dass bei Neubauten diese Vorschrift besteht.
Sie fällt unter das EnEG ( Energie-Einspqrungsgesetz). Daraus
abgeleitet wurde als Rechtsgrundlage die Wärmeschutzverordnung
vom 16.08.1994 geschaffen. Leider sind in den
Ausführungsbestimmungen mehr Kann- Soll und wenige Muss-Regeln
getroffen worden. Es wurde nichts verboten, es wurde nur
vieles nicht und vieles dürftig geregelt.

Ist Klar Günter, aber wenn es kein klagbarer Rechtsanspruch ist, sondern soll-Bestimmung so kann er doch zur Miet-Minderung herangezogen werden, im Eventualfall ( Wg. hoher Auskühlverlusten) mit einem Abzug wenn er dies N I C H T macht.
D.H.
Es ist wie mit Heizkostenverteiler im Zweifamilienhaus, der Vermieter darf solche Geräte anbringen, der Mieter kann nichts machen er muss es hinnnehmen selbst wenn die Gesamtkosten für den Mieter steigen.

Das bedeutet wenn er die Zirkulation abstellen darf (um neuen Rechtsvorgaben zu genügen) so kann er deswegen nicht belangt werden.

Siehe §826BGB im Eventualfall falls es so vorteilhafter wäre es zu tun. (Ersparnis wird größer als der dann entstehende Verlust). Also Vorsicht.

Guten Rutsch
Johannes.

Hallo Johannes,

nun ist mir klar, dass bei Neubauten diese Vorschrift besteht.
Sie fällt unter das EnEG ( Energie-Einspqrungsgesetz). Daraus
abgeleitet wurde als Rechtsgrundlage die Wärmeschutzverordnung
vom 16.08.1994 geschaffen. Leider sind in den
Ausführungsbestimmungen mehr Kann- Soll und wenige Muss-Regeln
getroffen worden. Es wurde nichts verboten, es wurde nur
vieles nicht und vieles dürftig geregelt.

Ist Klar Günter, aber wenn es kein klagbarer Rechtsanspruch
ist, sondern soll-Bestimmung so kann er doch zur
Miet-Minderung herangezogen werden, im Eventualfall ( Wg.
hoher Auskühlverlusten) mit einem Abzug wenn er dies N I C
H T macht.

Sorry, wo kein klagbarer Rechtsanspruch besteht, besteht auch einseitig kein Recht für einen anderen. Ansprüche und/oder Gegenansprüche setzen stets voraus, dass mindestens eine Partei gegen geltendes Recht ( einen geltenden Rechtsgrunddatz) verstösst.

D.H.
Es ist wie mit Heizkostenverteiler im Zweifamilienhaus, der
Vermieter darf solche Geräte anbringen, der Mieter kann nichts
machen er muss es hinnnehmen selbst wenn die Gesamtkosten für
den Mieter steigen.

Trifft nicht zu. Der Vermieter muss die Zustimmung z7u solcehn Massnahmen beim Mieter einholen ansonsten bleibt er auf den Kosten sitzen. So einfach ist das.

Das bedeutet wenn er die Zirkulation abstellen darf (um neuen
Rechtsvorgaben zu genügen) so kann er deswegen nicht belangt
werden.

Nein, so einfach ist es eben nicht. Es wäre nun eine Exkursion ins Mietrecht, in das BGB und in Nebengesetze, deren Verordnungen und Anwendungsvorschriften unter Beachtung des Europäischen Rechts notwendig. Ght mir hier wirklich zu weit.

Siehe §826BGB im Eventualfall falls es so vorteilhafter wäre
es zu tun. (Ersparnis wird größer als der dann entstehende
Verlust). Also Vorsicht.

§ 826 BGB hat hier nun überhaupt nichts verloren.

Nun denn, ich wünsche einen guten Rutsch

Grüsse Günter

hier geht es doch um einen alt-Zustand den der Vermieter irgendwann geschaffen hat. Wenn er dann vermietet mehr als ein halbes Jahr der Mangel hingenommen wird ist die Sache gelaufen.

Nun denn, ich wünsche einen guten Rutsch

Johannes

hier geht es doch um einen alt-Zustand den der Vermieter
irgendwann geschaffen hat. Wenn er dann vermietet mehr als ein
halbes Jahr der Mangel hingenommen wird ist die Sache
gelaufen.

Ich empfehle Dir einfach hier Mietrechts-Kommentar Schmidt-Futterer. Und ich verweise auf das neue BGH-Urteil vor wenigen Wochen. Mängel sind nun sogar rückwirkend bis zum 01.09.2001 möglich anzuzeigen. Abzuwägen ist dabei, ob möglicherweise Mietminderungen rückwirkend nach einen Jahr verwirkt sind. Das isr aber wieder ein weiteres Problem.

Ich wünsche einen guten Rutsch

GRüsse Günter