Hallo Johannes,
nun ist mir klar, dass bei Neubauten diese Vorschrift besteht. Sie fällt unter das EnEG ( Energie-Einspqrungsgesetz). Daraus abgeleitet wurde als Rechtsgrundlage die Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 geschaffen. Leider sind in den Ausführungsbestimmungen mehr Kann- Soll und wenige Muss-Regeln getroffen worden. Es wurde nichts verboten, es wurde nur vieles nicht und vieles dürftig geregelt.
Hi Günter, zuerst hat der Gesetzgebe die Begleitbeheizung von
Warmwasserrohern verboten.
Ebenso die Zirkulation , im Prinzip das gleiche nur mit
Brauchwasserumlauf.
Nun scheint es eher so, daß die Hinnahme dieses Mangels über
längere Zeit der springende Punkt zu sein, ob man Ansprüche
hat oder nicht.
Ergo: Neuer Mietvertrag mit neuem Mieter steht das als
„bekannter Mange“ ohne Minderungsanspruch, sollte man
hinzufügen. Es sei denn der Vertrag ist neu wenniger als 1/2
Jahr und der Vermieter hat es vergessen hinzuzufügen - dann
hat er Pech.
Johannes
Hallo Johannes,
zuerst einmal ist mir dieses Verbot nicht bekannt. Es gab zwar
eine Diskussion. Sie war jedoch nicht durchsetzbar nach meinen
Kenntnissen. Wie man die Zirkulation von Brauchwasser
verbieten will scheint mir unklar.
Ist verboten: Neubauten dürfen das (Begleitbeheizung oder
Zirkulation) nicht haben. Definitiv. Das ist Fakt.
Wärmeschutzverordnung!
Hast Du hier nicht etwas
verwechselt. Wo soll vor allem dies gesetzlich geregelt oder
gar verboten worden sein ?
Ein Vermieter kann jeden Mangel den er kennt vom
Minderungsanspruch ausschließen wenn dieser Mangel besteht zu
dem Zeitpunkt an dem der Vertrag geschlossen wird. Ausnahme
sind klagbare Rechtsansprüche.
Keine Zustimmung. Das Mietrecht sagt klar und deutlich aus, auch unsere Gerichte sind dieser Meinung, dass ein Vermieter ohne Zustimmung des Mieters keinen Mangel ausschliessen kann und Verträge dieser Art unwirksam sind. Ein Vermieter ist verpflichtet ordnungsgemässen und mangelfrein Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Wenn ein Vermieter, wobei Deine Darlegung nicht der Rechtlage entspricht, dass er dies wirksam kann ( dass er es kann sei ihm unbenommen), solche Vereinbarungen trifft, sind diese unwirksam. Das Mietrecht geht davon aus, insbesodnere seit der Neufassung ( denn hier kann zwischenzeitlich durch BGH-Urteil abgesegnet bis 01.09.2001 rückwirkend gemindert werden, auch wenn der Mangel möglicherweise zuletzt in 09/2001 bemängelt wurde, dass jeder Mangel zur Mietminderung berechtigt, auch der bei Einzug bekannte. Die Rechtsprechung geht aber auch davon aus, wenn der Vermieetr dem Mieter den Mangel mitteilt und deshalb die Mieter günstiger ist, dass dann kein Mietmindeurngsanspruch besteht. Und dann gibt es eine Reihe Sonderfälle.
Z. B. fehlende Thermostatventile oder fehlende
Wäremverbrauchmesseinrichtungen in H. mit mehr als 2 Wohnungen
usw. Definitiv.
Führen derzeit noch zu keiner Mietminderung. Wenn aber, was bei Altbauten oft der Fall ist, die Heizrohre unisoliert durch den Raum gehen und der Vermieter rechnet mit Messeinrichtungen ab, darf der Mieter die Heizkosten um 15 % kürzen. Auch hierzu erst seit einigen Monaten ein neues Urteil.
Gruss Günter