Wartezeit im Bundesurlaubsgesetz - durch vorheriges Praktikum bereits teilweise erfüllt?

Hallo,

ich habe eine arbeitsrechtliche Frage, auf die ich leider noch keine definitive Antwort gefunden habe.

Ich war von Anfang Oktober bis Anfang April (Dauer genau 6 Monate) als Praktikantin bei einem Unternehmen und bin danach beim gleichen Unternehmen zu einem befristeten Arbeitsvertrag gewechselt. Wenn ich nun Ende Juli kündige (2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit), habe ich dann durch mein Praktikum bereits die Wartezeit laut §4 des Bundesurlaubsgetzes erfüllt, sodass mir der gesamte Urlaub für den Zeitraum des Festanstellung zusteht (d.h. der Urlaub zwischen April und Dezember)? Oder stünde mir dann nur der anteilige Urlaub für den Zeitraum April bis Juli zu (+ ggf. noch Urlaubsansprüche aus dem Praktikum)?

Ich habe zwar gelesen, dass dies für Ausbildungs-, Probearbeitsverhältnisse usw. zusteht, aber Praktika waren dort nicht explizit erwähnt.

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

war das „Praktikum“ eine Pflichtmaßnahme im Zuge einer anerkannten Aus- oder Weiterbildung oder nur so was vom AG vorgeschaltetes „Hereinschnuppern“ (oft zum Zweck der verschärften Ausbeutung) ?

&Tschüß
Wolfgang

@Albarracin
Das war ein freiwilliges Praktikum.

Hallo,

dann spricht viel dafür, daß die Praktikumszeit auf das Arbeitsverhältnis angerechnet werden muß, da es wohl faktisch ein Probearbeitsverhältnis war.

Es kommt nicht darauf an, wie ein AG das Beschäftigungsverhältnis nennt, sondern was es konkret darstellt. Es gibt wohl kaum einen Begriff im Arbeitsrecht, der derart mißbraucht wurde und wird wie der des „Praktikums“.

&Tschüß
Wolfgang

Meine Aufgaben haben sich auch eigentlich gar nicht geändert vom „Praktikum“ zur „Festanstellung“ :wink:
Danke dir!