Wartung der Abwasserhebeanlage in Nebenkosten?

Im Moment gibt es bei uns einen Rechtsstreit über die Nebenkosten vom Vorletzten Jahr. In den Nebenkosten sind auch die Wartungskosten der Abwasserhebeanlage mit enthalten. Der Mieter und dessen Anwalt sind sich sicher, dass diese nicht aufgeführt werden dürfen.
Der REchtsstreit geht um die Vorletzte NK-Abrechnung, die letzte NK-Abrechnung haben die Mieter bereits ohne Beanstandung bezahlt, obwohl die genauso aufgeführt worden ist wie die vorletzte.

Dürfen diese WArtungskosten der Abwasserhebeanlage in den Nebenkosten aufgeführt werden oder nicht?

Hallo,
diese Wartungskosten gehören selbstverständlich in die Nebenkostenabrechnung, ohne diese Wartung würde die Hebeanlage ja nicht funktionieren, das gilt hier genauso wie z.B. beim Lift oder bei der Heizung, diese Wartungskosten bedeuten genauso eine Erhaltung der Funktion (hierzu sind Sie ja als Vermieter verpflichtet)und sind vom Mieter zu tragen.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Wartungskosten für die Hebeanlage im Mietvertrag unter den zu berechnenden Nebenkosten auch aufgeführt sind (Die Bezeichnung „Wartungskosten“ alleine reicht nicht).

Die Tatsache, dass nach der jüngsten Abrechnung diese Kosten bezahlt wurden bedeutet nichts, auch wenn bezahlt wird (wozu der Mieter ja innerhalb von 1 Monat verpflichtet ist), bleibt dem Mieter 12 Monate lang das Widerspruchsrecht gegen die Abrechnung erhalten.

Ich hoffe, das hilft weiter. Grüße, Zita

Ich sehe diese Kosten als Betriebskosten und deshalb dürfen sie umgelegt werden.

Hallo Jede79,
ich bin der Auffassung, daß die Kosten der Hebeanlage zu den Betriebskosten gehören, ich bin allerdings kein Jurist.
Begründung:
Die Betriebskostenverordnung in der Fassung von 2004 sagt in § 2, Ziffer 3.:
Zu den Betriebskosten gehören „… die Kosten der Entwässerung … die Kosten einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe …“.
Ich bin allerdings nicht über die sachbezogene Rechtsprechung informiert und rate deshalb, bei der Verbraucherzentrale, dem Mieterverein oder beim Grundeigentümerverband Rat zu holen.

Liegt die Aussage des gegnerischen Anwalts schriftlich vor und worauf gründet sie?

Ein Hinweis: die Tatsache, daß die Kosten bei der letztjährigen Abrechnung akzeptiert wurden, ist für die Abrechnung 2008 nicht relevant, ist also keine stillschweigende Anerkennung der Abrechnung 2008.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo,

danke für die Antworten.

Die Gegnerische Seite zahlt dies schon seit Jahren so. Es hat sich soweit nicht geändert zum Beispiel das etwas dazu gekommen ist. Die sind aus dem Grund zum Anwalt gegangen, weil wir mit denen im Klinsch liegen. Dauernd haben die neue Sachen die kaputt sind und mir kann keiner sagen, dass zwei Türklinken innerhalb 3 Monaten kaputt gehen kann. Wir denken, dass die Kinder sich dran gehangen haben. Und noch einge andere Sachen sind vorgefallen. Jedenfalls ist mein Mann nicht nach den Ihrer Nase gesprungen und da die Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung höher ausgefallen ist (bei allen Mietern und auch bei uns selbst), sind die direkt zum Anwalt gegangen.
Dieser hat dann gesagt, dass die Abwasserhebeanlage und auch die Wasserenthärtungsanlage (Köln hat sehr kalkhaltiges Wasser) nicht mit dazu gehören. Zudem wären diese zwei Dinge nicht ausdrücklich in dem Mietvertrag aufgeführt.
Zu guter letzt kam dann noch, dass die den Beweis, also ein Grundbuchauszug haben wollen, dass mein Mann der Eigentümer des Hauses ist. Er hat vor ca.5-6 Jahren, dieses Haus seinem Vater abgekauft, was auch allen Meitern mitgeteilt wurde.

Haben gestern bescheid bekommen, dass in zwei Monaten endlich der Gerichtstermin ist.

Bin gespannt.
Auch laut meinen Infos, die ich gestern sogar auf der Seite vom Mieterbund gefunden habe gehört dies zu den Betriebskosten.

Hallo,guten Tag
Meines Erachtens gehört die Wartung einer Hebeanlage zu den Betriebskosten.Die Hebeanlage gehört zur entsorgung des Adwassers, deshalb gehört sie dazu, genau wie bei der Heizung die Wartungskosten dazu gehören.
mit freundlichen Grüssen a.g.

Nach meinem Kenntnisstand müssen Vermieter für die Instandhaltung selbst aufkommen und können nur Bagatellbeträge in Höhe von 50 EUR auf den Mieter umlegen. Wurde die Wartung im Mietvertrag bei den Betriebskosten mit aufgeführt - kann sie sicher umgelegt werden.