Hallo Juristen,
in vielen (ausländischen) Filmen gehört zum Gag beim Vorlesen des Testaments, dass Möchtegernerben leer ausgehen. Dafür gibt es kuriose Vefügungen z.B. für die Pflege von Katzen oder Hunden, usw. Aber noch nie habe ich von Pflichhteil gehört.
Ist das eine Besonderheit des deutschen Rechts? Und womit wird es begründet? (Ich meine jetzt nicht die Paragraphen im BGB)
Nur weil in Filmen angeblich nie die Rede davon ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass es kein internationales Pflichtteilerbrecht gibt.
https://www.ndeex.de/pflichtteilsrecht_mit_internationalem_bezug.html
Wobei das natürlich nicht heißen soll, dass es Länder gibt in denen es dieses Recht nicht gibt. In denen wird Erbe und erben halt auf anderen Wegen geregelt. ramses90
Ins BGB kam das Pflichtteilsrecht ursprünglich, um die Versorgung und den Unterhalt bedürftiger Verwandter und die Ausstattung der Kinder zu sichern (Lipp, NJW 2002, 2201). Teilweise ist das Pflichtteilsrecht in Europa auch heute als Noterbrecht ausgestattet; in Deutschland angeblich nicht (Palandt-Weidlich, BGB, 77. A. 2018, § 2303 Rn. 1).
…und wahrscheinlich auch, um die Gerichte zu entlasten.
Ich denke, dass analog zur Zerrüttungsprüfung einer ehelichen Gemeinschaft auch Gerichte nicht zu klären imstande sind, wie stichhaltig und nachvollziehbar die Umstände sind und waren, die zu einem Pflichtteilserben führen.
Bin selbst ein sehr anschaulicher Fall eines „Enterbten“ („Ausschluss aus der Erbfolge“), da ich die Frechheit besessen hatte, eine Frau zu ehelichen, die meinen Erzeugern nicht in den Kram gepasst hat.
Würde ich überhaupt nichts erben, müsste ich im Erbfall meine Rechte prüfen lassen müssen.
Inwiefern könnte das Pflichtteilsrecht Gerichte entlasten? Und glaubst du wirklich, dass man sich Ende des 19. Jahrhunderts Sorgen um die Überlastung der Gerichte gemacht hat?
Was verstehst du unter „Pflichtteilserben“? Erben können zwar einen Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Aber als Pflichtteilsberechtigte sind sie ja gerade nicht oder nur eingeschränkt als Erben berufen. Ein Pflichtteil ist kein Erbe.
Da der Pflichtteil nur der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, stellt sich die Frage nach der Berechtigung einer Enterbung nicht seltener, nur weil die Enterbten Pflichtteilsansprüche haben.
Servus,
Du wirst lachen: In vielen (ausländischen) Ländern geht das nicht durch letztwillige Verfügung abdingbare Erbrecht, das sich dort nicht nur auf einen indirekten Anspruch bezieht, noch wesentlich weiter als in Deutschland das Pflichtteilsrecht.
Wenn Du mal nicht bloß Hollywood-Schinken anschaust, sondern öfter mal auch z.B. einen Film aus dem römischen Kaiserreich (war 'n Scherz) oder aus irgendeinem beliebigen Land, das im Zivilrecht heute dem römischen Recht näher steht, kannst Du - wenn sie denn unbedingt aus Filmen gewonnen werden sollen - ein klein wenig Überblick in Deine erbrechtlichen Kenntnisse bringen.
Schöne Grüße
MM
Tschuldigung, dass es schon im römischen Recht steht, beantwortet meine Frage nicht. Mich interessiert die Begründung dafür, dass ich über mein Geld nicht uneingeschränkt verfügen kann. Selbst dann, wenn keine Ehegatte oder keine (zu versorgende) Nachkömmlinge gibt, haben die Erben der zweiten Ordnung mindestens Anspruch auf das Pflichtteil.
Das ist die selbe wie die dafür, dass es überhaupt ein Erbrecht gibt. Mal drüber nachgedacht, warum überhaupt ver- und geerbt wird? Viel näher läge, dass es mit dem Tod des Eigentümers auch kein Eigentum mehr gibt.
Außerdem hattest Du gefragt:
und ich habe Dir empfohlen, ein ganz klein wenig über den Rand Deines Tellers hinauszuschauen.
Aber das musst Du natürlich nicht. Ist alles freiwillig.
Schöne Grüße
MM
Selbstverständlich kannst du das. Nur nicht über deinen Tod hinaus. Vorher darfst du alles verjuxen, verschenken, versaufen, verhuren und den Rest verprassen - wie’s dir passt.
Nö. Nur ein paar wenige sind pflichtteilsberechtigt:
Also mal keine Gerüchte verbreiten bitte.
Das stimmt so nicht.
Nicht alle Erben Verwandten der zweiten Ordnung haben ein Pflichtteilsrecht. Nur die in gerader Linie.