Grundsätzlich können Überweisungen, so sie denn einmal in die Wege geleitet wurden, nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn anderweitiges „Wissen“ kursiert. Häufig wird darauf hingewiesen, daß man zum Bankmitarbeiter nur nett sein müsse, damit dieser dann aus reiner Freundlichkeit die Zahlung zurückruft. Auch darauf, daß man natürlich als langjähriger Kunde einen besonderen Status genießt, der es ermöglicht, daß eine Überweisung ausnahmsweise storniert werden kann, wird sich oft berufen.
Die vorstehenden Behauptungen sind allesamt Mumpitz, auch wenn der Schwager des Onkels des Nachbarn derartige Geschichten beim alljährlichen Sommeranfangsgrillen zum Besten gibt.
Ich habe in diesem FAQ-Eintrag einige Ansätze zusammengefaßt, warum ein Überweisungsrückruf tatsächlich nur in den seltensten Fällen möglich ist. Die rein rechtliche Seite ist hier erklärt: FAQ:2935
Hier nun die angekündigten Überlegungen zum Überweisungsrückruf:
Logischer Ansatz: Ein Überweisungseingang stellt in der Regel (außer bei einem Irrläufer oder Irrtum) die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung dar. Wäre die einseitige Rücknahme der Zahlung durch den Auftraggeber über Tage hinweg möglich, käme es zu einer erheblichen Unsicherheit, d.h. niemand wüßte, ob nun wirklich bezahlt ist oder nicht. Arbeitnehmer müßten Sorgen haben, ob ihre Gehälter auf dem Konto bleiben, Warenlieferungen gegen Vorkasse müßten über Tage zurückgehalten werden usw. usf.
Rechtlicher Ansatz:
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Stufe: Auftraggeber und Kreditinstitut (KI) des Auftraggebers
gesetzlicher Anspruch: nach § 676a Abs. 4 innerhalb weniger Stunden erloschen (d.h. wenn die Zahlung das Institut des Empfängers erreicht hat); genauer: die Kündigung des Überweisungsvertrages ist ausdrücklich nicht mehr möglich
vertraglicher Anspruch: keiner -
Stufe: KI des Auftraggebers und KI des Zahlungsempfänger
gesetzlicher Anspruch: s.o.
vertraglicher Anspruch: das Abkommen zum Überweisungsverkehr der dt. Kreditwirtschaft nimmt Bezug auf die gesetzlichen Regelungen, daher: s.o. -
Stufe KI des Zahlungspflichtigen und Zahlungspflichtiger
gesetzlicher Anspruch: s.o.
vertraglicher Anspruch: Ziffer 8.1 der AGB der privaten Banken, der Sparkassen, der genossenschaftlichen Banken und der Landesbanken erlauben Korrekturbuchungen im Falle von fehlerhaften Buchungen (also falsche Kontonummer etc.).
Zwischenmenschlicher Ansatz:
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Stufe: Auftraggeber und Mitarbeiter seines KI
Freundlich fragen geht immer und für einen guten Kunden wird man vielleicht sogar zum Hörer greifen -
Stufe: Mitarbeiter des KI des Auftraggebers und Mitarbeiter des KI des Zahlungsempfängers
Freundlich fragen geht immer. Der Mitarbeiter des KI des Zahlungsempfängers wird den Wunsch zur Kenntnis nehmen und seinen Kunden zur Sache befragen. -
Stufe: Mitarbeiter des KI des Zahlungsempfängers und Zahlungsempfänger
Letzterer wird lachend ablehnen und den Bankmenschen beauftragen, den Wunsch zurückzuweisen. Diesem Bankmenschen ist der Wunsch des eigenen Kunden mit Sicherheit wichtiger als der Wunsch des Kunden eines anderen KI und dies wird dann dem Mitarbeiter des KI des Auftraggebers mitteilen.
Arbeits- und strafrechtlicher Ansatz:
Der Mitarbeiter des KI des Zahlungsempfängers verstößt einerseits gegen seine dienstliche Sorgfaltspflicht und macht sich anderer der Untreue schuldig. Strafrechtlich drohen Geldstrafe und bis zu fünf Jahre Haft. Arbeitsrechtlich droht die fristlose Kündigung, ein wenig erfreuliches Zeugnis und - u.U. (d.h. je nach Strafe) - eine unschöne Eintragung im Bundeszentralregister (aus dem das sog. polizeiliche Führungszeugnis abgerufen wird) und damit faktisch ein mehrjähriges Berufsverbot.