Servus,
in Frage kommen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Duldung.
Näheres in §§ 4ff AufenthG.
Da wir uns über die Rechtsfrage hinaus im Themenbereich „Kultur und Gesellschaft“ befinden, noch eine kleine Episode aus dem Nähkästchen: Ein Ingenieur aus Libyen, der etwa ein Jahr lang im Zusammenhang mit einem Projekt mit seiner Familie in Deutschland lebte, hatte seine Töchter zunächst für ein paar Monate auf einem Libysch-arabischen Internat untergebracht, danach auf der deutschen Regelschule in der nächst größeren Stadt nahe seinem Wohnort, damit sie auch von dem Auslandsaufenthalt profitieren könnten.
Alldieweil diese in einem andren Bundesland liegt, waren die Mädels den zuständigen Behörden nicht bekannt - das hat möglicherweise auch mit der Struktur der Namen zu tun, mit denen nicht nur die deutschen Melde- und Schulbehörden, sondern z.B. auch wenigstens ein Landesamt für Verfassungsschutz so ihre Schwierigkeiten haben. Wieauchimmer, es kam eine Aufforderung von der zuständigen Außenstelle Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Kinder jetzt aber subito zum Schulbesuch anzumelden.
In Beantwortung stellte der Familienvater, der seine Töchter sehr liebt, obwohl er davon fünfe haben musste, bis endlich ein Bub geboren wurde, kurz zusammen, wann sie wo eingeschult waren, und legte quasi als Beleg noch einen kleinen e-mail-Verkehr mit der letzten Klassenlehrerin in der Regelschule kurz vor Rückkehr der Kinder nach Libyen mit bei, in dem sich gegenseitig aufs Herzlichste bedankt wird und die Lehrerin u.a. äußert, wie sehr es sie beeindruckt hat, dass die Schülerinnen innerhalb weniger Wochen Deutsch so weit lernten, dass sie sich aktiv am Unterricht beteiligen konnten.
Zehn Minuten nach Absenden der e-mail mit der entsprechenden Doku im Anhang ging ein Anruf von der ADD ein: „Alles ok, wenn alle deutschen Eltern sich so um die Schulbildung ihrer Kinder kümmerten, könnten wir die Behörde bald schließen…“
Auch das gibts, herich.
Schöne Grüße
MM