Aufgrund Verdacht auf kognitive Störung habe ich bei einem Neurologen und anderem auch einen von mir selbst zuhause durchgeführten Test mit einem Meßgerät hinsichtlich Schlafapnoe etc. gemacht, nach vorheriger Einweisung durch die Praxis-Hilfskraft und anschließender Ergebnis-Auswertung durch den Neurologen. Dabei wurde u.A. auch die Ziffer A839 lt. GOÄ mit dem Faktor 2,3 und den Kosten von € 93,84 in Rechnung gestellt. Jetzt weigert sich meine PKV diese Ziffer zu zahlen mit der Begründung: Darf nur im Rahmen eines Schlaflabors berechnet werden. Der Neurologe ist da anderer Ansicht und sagt, er hätte ja der PKV durch die ambulante Messung zuhause Kosten erspart. Er besteht auf der Zahlung. Lt. Rechnung der PVS lautet der Text bei Ziffer 839:
"Elektromyografische Untersuchung Par. 6 entspr. - Kontinuierliche EMG-Registrierung an wenigstens zwei Muskelgruppen i. Rahmen d. Schlafmedizin Ruhespirograph. Teilunters.
Hallo,
bei der in Rechnung gestellten Ziffer handelt es sich um eine Analogberechnung, soll bedeuten: in der GOÄ gibt es für die Untersuchung keine Ziffer, es wird analog zu einer bestehenden Ziffer abgerechnet. Allgemein gilt, das Analogziffern von der BÄK verzeichnet werden - je nach Lage und eigenen Unterlagen erkennt die PKV an - oder auch nicht. Hierbei richtet diese sich meist nach Empfehlungen des PKV-Verbandes, der BÄK oder auch Empfehlungen von (neutralen) Medizinern, die zur Begutachtung herangezogen werden. Einerseits kann es durchaus so sein, dass die PKV einzelnen Entwicklungen etwas hinterher läuft - andererseits ist der Ansatz von Analogziffern bei manch einem geschäftstüchtigen Mediziner sehr beliebt…Ob der Ansatz der genannten Ziffer berechtigt ist - keine Ahnung. Das Argument - habe der Kasse Kosten gespart - zieht nicht - der Arzt hat ja gleichzeitig seine Einnahmeseite erhöht.
Gruß J.K.
gestellt. Jetzt weigert sich meine PKV diese Ziffer zu zahlen
mit der Begründung: Darf nur im Rahmen eines Schlaflabors
berechnet werden. Der Neurologe ist da anderer Ansicht
Nach meiner Erfahrung kennen sich die Leistungsabteilungen der PKV besser mit den Abrechnungsmodalitäten aus, als die Ärzte. Sollte also der Arzt selber die Rechnung geschrieben haben, hat Deine Versicherung höchstwahrscheinlich Recht. Sollte die Rechnung von einer Privatärztlichen Abrechnungstelle kommen, würde ich diese mit der Aussage der PKV konfrontieren.
sagt, er hätte ja der PKV durch die ambulante Messung zuhause Kosten erspart.
Wen interessiert das ? Der Arzt muß sich an seine Gebührenordnung halten.
Er besteht auf der Zahlung.
Das darf er auch. Der Privatpatient macht mit seinem Arzt einen Behandlungsvertrag und ist deswegen auch zahlungspflichtig,wenn die Versicherung die Erstattung verweigert. Nur wenn der Arzt grob gegen die Gebührenordnung verstoßen hat, hat man als Patient eine Chance auf Korrektur. Wenn die Leistung aber nachweislich erbracht wurde, muß der Patient den Arzt dafür bezahlen, der Hinweis " die Versicherung erstattet nicht" entbindet den Patienten nicht von der Zahlungspflicht. Allesfalls der Betrag stünde zur Diskussion.
Hi Wolfgang,
die A839 im Schlaflabor entspricht einer kontinuierliche EMG-Registrierung an wenigstens zwei Muskelgruppen über mindestens sechs Stunden und wird im Rahmen einer Polysomnographie ( großes Schlaflabor) durchgeführt.
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.108…
Natürlich darf die auch ein Arzt ambulant abrechnen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist. Die Frage ist aber, wurde der auch tatsächlich gemacht? Wirklich ein 6-Stunden EMG zu Hause? Das wäre sehr ungewöhnlich, geht aber z.B. mit so einem Gerät:
http://www.nri-med.de/Gebrauchsanweisungen/SOMNOchec…
Allerdings muss Dich da jemand verkabeln, allein geht das nicht.
Normalerweise wird ambulant nur das kleine Schlaflabor durchgeführt und dann bei Bestätigung an das Schlaflabor überwiesen.
Also noch mal abklären, was wirklich gemacht wurde und die entsprechende Stellungnahme des Arztes sowie die EMG-Dokumentation nochmal an die PKV schicken.
Grüße, Bernhard.