Warum wartet ein Geschädigter 11 Monate auf seine berechtigte Forderung ?

ein Fahrzeug-Geschädigter lässt erst 11 Monate später ein Unfalschaden von einem bekannten Fahrzeugsachverständigen begutachten und fordert nun per Anwalt vom Verursacher den entstandenen Schaden ein ! Warum wartet ein Geschädigter 11 Monate und macht dann erst ein Gutachten zum Einfordern des Schadens ??

Warum wartet ein Geschädigter 11
Monate und macht dann erst ein Gutachten zum Einfordern des
Schadens ??

Möglichkeiten aus der Praxis:
Er war längere Zeit im Ausland,
Durch den Unfall bedingt, war ein längerer Krankenhausaufenthalt + Reha erforderlich

Weitere Möglichkeiten:

  • Er will das Kfz jetzt veräußern und zuvor hatte sich der Schaden für ihn wirtschaftlich noch gar nicht realisiert, weil das Kfz auch mit Beule fahrtüchtig war.

  • Er ist Vater geworden / seine Frau war schwer krank / sie haben ein Haus gebaut / er hatte sonst grade wichtigeres zu tun, als sich um eine Beule in einem Stück Blech zu kümmern. Dies mag im heutigen Deutschland mit seinem windschief gewordenen Wertesystem manchem Autofanatiker abwegig vorkommen, aber schließlich veranschlagt das BGB nicht zufällig sogar drei volle Jahre, um einen Schaden zu regeln.

s.

Hallo,
die Frage, die sich stellt:
Hat er einen Anspruch oder nicht? Hat er den Schaden vergrößert und ist es noch der Altschaden von vor 11 Monaten?
Es ist zwar ungewöhnlich solange zu warten, aber nicht illegal.
Wenn der Anspruch in Ordnung ist, dann sollten Sie oder Ihre Versicherung zahlen.
Mögliche Gründe für die Verzögerung verweise ich auf „smalbop“ oder „Merger“.
Grüße,
strucki

Warum wartet ein Geschädigter 11
Monate und macht dann erst ein Gutachten zum Einfordern des
Schadens ??

Auch wenn man spekulieren könnte, dass er daran zeitnah gehindert war oder ihm erst anlässlich eines anstehenden Verkaufs bewußt wurde, dass er mit einem instandgesetzten Fahrzeug deutlich mehr erlösen kann: Grds. hat er innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren n. § 195 BGB Anspruch so gestelt zu werden, wie er vor dem Schaden war, § 823 BGB :smile:

G imager