Warum werden Kosten für Vorsorgeaufwendungen steuerlich nicht anerkannt?

Hallo,

wie kann es sein das Kursgebühren die von der Krankenkasse zum Teil erstattet werden versteuert werden müssen, die hierfür entstandenen Kosten aber steuerlich nicht als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden?

Also; wenn ich etwas versteuern muß (was ja prinzipell auch richtig ist) müßten doch die Aufwendungen die hierzu im Vorfeld entstanden sind gegengerechnet werden.

Wie wäre da vorzugehen und wie genau wäre die entsprechende Rubrik und dazu die richtige Formulierung? Als Werbungskosten werden sie nicht anerkannt, aber es wären doch Sonderausgaben, oder?

Vielen Dank für entsprechende Hinweise
Wolfgang

Ist das so?

Vielleicht weil das keine Vorsorgeaufwendungen im Sinne des §10 EStG sind?

Gruß,

Kannitverstan

Servus,

dieses hier

ist nicht richtig.

Bei betrieblichen Aufwendungen, Betriebsausgaben und Werbungskosten wird explizit definiert, was im Einzelnen (und als Ausnahme) die Bemessungsgrundlage für Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht mindern darf; im Gegensatz dazu wird bei allem anderen, was zwischen der Stufe „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und „zu versteuerndem Einkommen“ abgezogen wird, positiv definiert, was abgezogen werden kann.

Die Überlegung, etwas „müsste“ als Sonderausgabe abziehbar sein, ist also so obsolet wie die, etwas „dürfte nicht“ nur beschränkt abziehbar sein oder etwas „müsste“ vom ersten Euro an als außergewöhnliche Belastung ansetzbar sein: Sonderausgaben sind ein eher bunt zusammengewürfelter Bauchladen von Dingen, die aus ziemlich unterschiedlichen Gründen und Motiven das zu versteuernde Einkommen mindern. Es gibt dafür keine prinzipielle Regel, die irgendwie stringent anwendbar wäre - außer natürlich der aus § 12 EStG (insbesondere Nr. 1), wo festgelegt ist, dass für die Einkommensbesteuerung erstmal gar nichts abziehbar ist, was die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betrifft, wenn nicht irgendwo im EStG ausdrücklich steht, dass der Abzug möglich ist.

Schöne Grüße

MM

Das ist so nicht richtig, du verwechselst da etwas. Die Erstattung durch die Krankenkasse wird nicht versteuert, das Finanzamt hat lediglich den als Sonderausgaben abziehbare Aufwand für deine Krankenversicherung vermindert.

Allerdings ist fraglich, ob es sich um eine Erstattung von Krankenkassenbeiträgen handelt, nicht vielmehr um eine Leistung der Krankenkasse. Hierzu gibt es aktuelle Rechtsprechung (BFH v. 01.06.2016 - X R 17/15 BStBl 2016 II S. 989), die besagt, dass hierin eine Leistung der Krankenkasse liegt, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen ist.

Nein, denn der Gesetzgeber hat in § 10ff. EStG definiert, was Sonderausgaben sind, und Kurse zur Gesundheitsvorsorge sind da nicht enthalten. Außerdem würde ein Abzug (egal ob als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) schon allein daran scheitern, dass dir die Ausgaben ja von der Krankenkasse erstattet worden sind (zumindest der Erstattungsteil).

Hallo Aprilfisch,

vielen Dank für Deine umpfangreiche Antwort.

Wolfgang

Hallo Kanitverstan,

so wird es sein, kurios ist das aber schon. An der Stelle müßte der §10 EStG noch überarbeitet werden. Wennschon dennschon.

Wolfgang

Hallo RotAlge,

ich denke das BFH-Urteil war der entscheidende Hinweis den ich auch entsprechend der Widerspruchsstelle des FA vorgetragen habe. Es handelt sich klar definiert nicht um Krankenkassenbeitragserstattungen sondern Bonuszahlungen.

Stimmt ausserdem; betreffend Besteuerung der Erstattung habe ich mich falsch ausgedrückt. Es handelt sich wie Du sagst nur um die Minderung des zu anerkennenden Sonderausgabenaufwands.

Vielen Dank
Wolfgang