Nein, das ist nicht die Regel, aber du kannst konkret deine Schwester fragen, ob sie eine hat (und dir das ggf. zeigen lassen).
nach einigen Recherchen, scheint mir deine Antwort und die 2. Antwort von Xstrom die Richtige zu sein.
Ich fasse nochmal zusammen:
Der Vermieter verlangt eine Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten kalt.
Der Vermieter verlangt zusätzlich eine Bürgschaft in dem das Wort „freiwillig“ nicht vorkommt, heißt also ich hafte für die maximale gesetzlich Höhe vom 3 Kaltmieten .
Schäden am Wohnraum kann jeder verursachen, dafür gibt es Hausrat und Haftpflicht Versicherungen die vorhanden sind.
ist das soweit richtig?
Entschuldigung, aber hier wird offenbar viel Mist geschrieben. Eine unfreiwillige Bürgschaft ist genau so eine Sicherungsleistung wie eine Kaution. Sie darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Ergo haftet man in diesem Falle nur für eine Miete.
Ich wäre da mal sehr sehr vorsichtig, auch wenn Du Deiner Schwester helfen willst.
Die von Dir abzugebende Bürgschaftserklärung schließt nach meinem Verständnis sämtliche finanziellen Risiken ein, die durch das Mietverhältnis mit Deiner Schwester entstehen könnten. Das ist ein großes Risiko für Dich.
Ich würde es für meinen jüngeren Bruder, der Arbeit, Ansprüche und Geld noch nie in Verbindung gebracht hat, nicht eingehen. Ist zwar hart. Geht aber irgendwann nicht anders.
LG
Amokoma1
das Problem war, dass ich es mir genauso „erlesen“ habe wie du es schreibst. Ich war mir halt nicht sicher, ob ich die Bürgschaft so wie sie geschrieben ist, richtig interpretiere…die Antworten haben mich dann vollendest verunsichert.
Mich wundert nur, dass die Vermieter so formulieren, denen muss doch klar sein, dass die gesetzliche Vorgabe gilt. Ich wollte auch eine Höhe in der Bürgschaft haben (ich hatte selbst eine entworfen), stattdessen hat er auf sein Formular bestanden. Auf meine Frage hin, warum denn dann auch noch eine Kaution gezahlt werden müsste, antwortete er auch nur schwammig.
Schäden am Wohnraum werden von der Versicherung nur gedeckt, wenn es nicht mutwillig oder (grob) fahrlässig - je nach Vertrag - passiert ist. Also Schäden bei der Wohnungseinweihungsparty, bei der statt 5 Personen 500 kommen und sich entsprechend (nicht) benehmen, werden von der Versicherung wohl nicht erstattet. Aber du kannst deine Schwester da sicher einschätzen.
ja genau das ist das Problem, es liest sich so, ist aber vielleicht nicht rechtens, da es eine gesetzliche Regelung gibt, die die Haftung bis 3 Monatsmieten begrenzt.
Ausnahmen ist das freiwillige bürgen, wenn der Bürge das anbietet, und das Rettungsbürge, weil zb. eine drohende Wohnungskündigung abgewendet werden soll.
So verstehe ich es nämlich und bräuchte eine Bestätigung. jetzt sind die Antworten so unterschiedlich, dass ich es immer noch nicht sicher weiß und nächste Wochen zum Verbraucherschutz gehen werden, um sicher zu sein, was ich da unterschreibe …oder auch nicht.
Besser ist das auf jeden Fall!
aklu: Nach dem Lesen der von mir eingestellten Links bleibt es bei der Summe der Sicherheiten in Höhe von 3 Monatskaltmieten, also nicht 2 mal Kaltmiete als Kaution plus 3 mal als (unbezifferte) Bürgschaft. Wichtig ist, dass der Bürge seine berechtigten Einwendungen erheben kann bzw. muss und noch wichtiger ist das Vertrauensverhältnis zum Mieter, der unaufgefordert über mietvertraglich relevante Ereignisse den Bürgen informiert.
Also aufpassen, wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses sich wegen irgendwelcher Ansprüche aus der Kaution bzw. der Bürgschaft befriedigen will, ob dies rechtlich zulässig ist. Mieter und Bürge müssen jeweils Einspruch erheben, wenn dies geboten ist.
aklu: es ist doch schön, wenn der Vermieter eine Formularbürgschaft verwendet und damit (potentiell) ins Fettnäpfchen tritt. Bei dem, was die Rechtsprechung schon ausgeurteilt hast, musst Du nicht mehr als Bürge mit besserem Wissen auftreten und dabei noch Bekehrungs-/Belehrungsversuche starten.
Du musst erst zu gegebener Zeit im akuten Fall diese Joker ziehen.
Diese Vorgehensweise gilt auch bei der Beurteilung eines Mietvertrages, insb. eines Formularmietvertrages.
aklu: Ich würde da eher einen Gang zum Mieterverein und dessen Mitgliedsbeitritt empfehlen, denn es kommen noch viele Gelegenheiten, diese Dienste zu beanspruchen, z. B. bei der Betriebskostenabrechnung, bei Modernisierungen, bei Mieterhöhungen und viel später mal nach dem Auszug. Es ist doch schön, von vorneherein zu wissen, ob die Vertragsklausel mit den Schönheitsreparaturen rechtsunwirksam ist. Diese Klausel ist dann auch nicht mehr zu diskutieren!
Das ist eine Wohnungsgesellschaft … ist es denn gängig die Bürgen wissentlich eine Vereinbarung unterschreiben zu lassen, die am Ende gar nicht wirksam wird?
Ich habe noch eine Frage an dich, diese Bürgschaftserklärung musste ich unterschreiben, damit der Mietvertrag zustande kommt . Der Mietvertrag wurde nach Unterschrift der Bürgschaftserklärung erstellt und das Mietverhältnis beginnt erst am 1. 4.2019. Nächste woche soll ich den Mietvertrag als Bürge mit unterschreiben, nur dann wird er gültig. Deshalb habe ich auch die Bürgschaftserklärung unterschrieben, weil ohne meine Unterschrift auf dem Mietvertrag sowieso nichts geht.
Mach das noch einen Unterschied zu der Bürgschaftserklärung in gesetzlicher Höhe? Worauf muss ich achten?
Doch die Bürgschaft ist wirksam, aber eben nur eingeschränkt. Und vermutlich wird der Vermieter zunächst mit Ahnungslosigkeit des Bürgen rechnen und mehr einfordern als rechtlich bzw. gesetzlich zulässig. Der Vermieter versucht also, Mieter und Bürgen unter Druck zu setzen.
Der Gegendruck ist die Mitgliedschaft im örtlichen Mieterverein; der hat idR Erfahrung mit einer solchen Wohnungsgesellschaft.
Wichtig ist die Klarstellung Deiner Rolle beim Vertrag als Bürge und nicht als Mitverpflichtete. Du unterschreibst also bitte nicht auf der Linie „Mieterin“, sondern unter den beiden Unterschriftslinien: „Aklu - als Bürge“
Natürlich forderst Du von der Wohnungsgesellschaft dann auch für Dich eine Ausfertigung (nicht nur eine Fotokopie) des so unterschriebenen Mietvertrages.
Vielen Dank du hast mir sehr weitergeholfen.
Ich bin selber Eigentümer eines Einfamilienhauses , kann ich auch als Bürge und nicht als Mieter in einem Mieterschutzverein eintreten und werde im beraten und vertreten, auch wenn meine Schwester der Mieter ist? Fragen über Fragen…
Gehe mit Deiner Schwester zum Mieterverein wegen der Mitgliedschaft und kläre dann auch Deine Frage nach deren Interessenvertretung für Dich als Bürgen.
Deine Eigenheimsituation musst Du da nicht zur Sprache bringen;-)
Immerhin habe ich meinen Mist bereits richtig gestellt.
Es ist ja nicht so, dass die Begrenzung einer Bürgschaft wörtlich so im BGB stehen würde, dies wurde erst duch Urteile klargestellt.