Mit der Funktion „Pfarrer“ ist die Leitung einer Gemeinde verbunden. Derjenige, der die Leitung übertragen hat (und das kann je nach Kirchenverfassung ein Kirchenvorstand oder der Bischof o.ä. sein), kann diese Leitung auch wieder entziehen. Das Wort Entpflichtung bedeutet, dass der Entpflichtete von den ihm übertragenen Pflichten entbunden wird; gleichzeitig damit werden ihm aber auch immer die mit diesem Amt verbundenen Rechte entzogen. Man könnte also auch von „Entrechteter“ sprechen, aber der Ausdruck ist in diesem Zusammenhang ungewöhnlich.
Im katholischen Kirchenrecht gibt es neben dem Amt, von dem jemand entbunden werden kann, noch den Stand als Kleriker, der durch die Priester- oder Diakonenweihe verliehen wird. Canon 290ff CIC regelt, dass jemand durch ein kirchenrechtliches Urteil oder als verhängte Strafe diesen Stand verliert. Wie bei der Entpflichtung im Hinblick auf ein Amt z.B. für eine Gemeinde verliert der Kleriker mit der Entlassung aus dem Klerikerstand alle damit verbundenen Rechte und wird von den Pflichten (außer ggf. der Zölibatsverpflichtung) entbunden.