Hallo,
im wesentlichen ergibt sich das Recht aus dem Umfang der Eintragungsbewilligung (das ist nicht die „Kurzform“, die im Grundbuchauszug steht, sondern das, was vor einem Notar unterschrieben wurde).
Üblicherweise gehört zu einem Leitungsrecht auch ein Betretungsrecht für Gründe, die in der Leitung selbst liegen (Auswechslung, Instandhaltung, Instandsetzung usw.)
Das mit der schonenden Ausübung hast Du ja hier schon gelesen.
Darüber hinaus gibt es auch noch das Schikaneverbot nach 226 BGB (selbst wenn jemand das Recht hätte, jeden Tag vorbeizugucken, darf er das nicht ohne Grund
). Grundsätzlich hat der Berechtigte aber allein schon aus seiner Schadenminderungspflicht und gerade wegen der schonenden Ausübung das Recht (und die Pflicht) im Sinne der Gefahrenabwehr tätig zu werden, wenn er Kenntnis von einer solchen Gefahr hat. Dann darf er auch ohne Anmeldung ein solches Grundstück betreten, sonst eher nicht. Ein abzusprrender Hauptwasserhahn kann tatsächlich unter so eine Gefahrenabwehr fallen. Wenn es nur wegen einer geplanten Renovierung oder Sanierung geschieht, sollte ein Berechtigter das Betreten wohl eher anmelden.
Gruß vom
Schnabel