Was beinhaltet das Leitungsrecht ?

Ist ein „Begünstigter“ (Grunddienstbarkeit-Leitungsrecht) berechtigt, das Gartengrundstück des Belasteten nach belieben zu betreten, um eine Wasserleitung (Haupthahn)zu betätigen? Oder ist es ausreichend, wenn der Belastete für die Wasserversorgung des Berechtigten Sorge trägt und diese sicher stellt?

Gruß…Hardy

Ein Leitungsrecht ist ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht, eine oder mehrere Leitungen (Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telefon usw.) auf dem fremden Grundstück zu verlegen und zu betreiben. Es wird als Belastung des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Das Leitungsrecht ist meist eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB), das heißt eine Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, zu dessen Vorteil die Dienstbarkeit dient. Die Grunddienstbarkeit verpflichtet den Eigentümer des belasteten Grundstücks, die Nutzung der Leitung durch den Berechtigten auf seinem Grundstück zu dulden. Man nennt dabei das Grundstück des Berechtigten auch das herrschende Grundstück, das belastete Grundstück auch das dienende. Die Belastung wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks vorgetragen. Sie kann auch beim herrschenden Grundstück vermerkt werden (Aktivvermerk). Das Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit gilt als Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96 BGB). Es kann nicht vom Eigentum am herrschenden Grundstück getrennt werden. Wird das herrschende Grundstück übereignet, beinhaltet das auch die Dienstbarkeit.
Ein Leitungsrecht kann auch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person bestellt werden. Dann ist es nicht an ein herrschendes Grundstück gebunden, aber im Regelfall nicht übertragbar und nicht vererblich (Ausnahme im Sonderfall des § 1092 Abs. 2 und 3 BGB).
Die Leitungsführung über ein fremdes Grundstück kann notwendig sein, wenn mehrere Baumaßnahmen von einem Bauträger gemeinsam durchgeführt werden, etwa bei einer Reihenhausanlage. Werden dann nicht zur rechtlichen Absicherung entsprechende Leitungsrechte als Grunddienstbarkeiten begründet, kann es nach Abschluss der Maßnahme und der Kaufverträge zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Nachbarn oder zwischen Käufer und Bauträger kommen.
In Österreich gehört das Leitungsrecht ebenfalls zu den Dienstbarkeiten, dort auch Servituten genannt.

Weiterhin kann das Leitungsrecht als Baulast bei der zuständigen Baubehörde eingetragen sein. Auch da ist das Recht an die jeweiligen Grundstücke gebunden. So weit mir bekannt beinhaltet ein Leitungsrecht nicht automatisch auch ein Gehrecht.

vnA

Auch bei einem Leitungsrecht ist der Berechtigte gehalten, das Recht schonend auszuüben. D.h. er darf seine Leitung über das dienende Grundstück verlegen und hat auch das Recht, dieses zum Zweck der Instandhaltung der Leitung zu betreten.
Allerdings glaube ich kaum, dass es mit einer schonenden Ausübung des Rechtes zu vereinbaren ist, wenn der Berechtigte permanent das dienende Grundstück betritt, um einen Absperrhahn zu öffnen oder zu schließen. Hier könnte aus meiner Sicht der Eigentümer des dienenden Grundstücks zu recht verlangen, dass der Begünstigte einen Absperrhahn auf seinem eigenen Grundstück installiert.

Hallo,
im wesentlichen ergibt sich das Recht aus dem Umfang der Eintragungsbewilligung (das ist nicht die „Kurzform“, die im Grundbuchauszug steht, sondern das, was vor einem Notar unterschrieben wurde).

Üblicherweise gehört zu einem Leitungsrecht auch ein Betretungsrecht für Gründe, die in der Leitung selbst liegen (Auswechslung, Instandhaltung, Instandsetzung usw.)

Das mit der schonenden Ausübung hast Du ja hier schon gelesen.

Darüber hinaus gibt es auch noch das Schikaneverbot nach 226 BGB (selbst wenn jemand das Recht hätte, jeden Tag vorbeizugucken, darf er das nicht ohne Grund :wink:). Grundsätzlich hat der Berechtigte aber allein schon aus seiner Schadenminderungspflicht und gerade wegen der schonenden Ausübung das Recht (und die Pflicht) im Sinne der Gefahrenabwehr tätig zu werden, wenn er Kenntnis von einer solchen Gefahr hat. Dann darf er auch ohne Anmeldung ein solches Grundstück betreten, sonst eher nicht. Ein abzusprrender Hauptwasserhahn kann tatsächlich unter so eine Gefahrenabwehr fallen. Wenn es nur wegen einer geplanten Renovierung oder Sanierung geschieht, sollte ein Berechtigter das Betreten wohl eher anmelden.

Gruß vom
Schnabel