Was darf ich meinem Nachbarn in Rechnung stellen?

Hallo,
ich habe einen Frage zum Thema Nachbarschaft / Baurecht.
Das Haus meiner NAchbarn steht genau auf der Grundstücksgrenze zu meinem Grundstück, meine Nachbarn habe es in diesem Jahr saniert und ich habe zugestimmt dass sie eine Wärme- und Brandschutzdämmung auf der Seite zu mir anbringen dürfen, sowie einen Dachüberstand von max.40 cm- habe dafür eine Grunddienstbarkeit für die Bauarbeiten auch im Grundbuch eintragen lassen. In der Grunddienstbarkeit ist weiterhin vereinbart dass sie nur solange die Bauarbeiten gehen und nach INformation mein Grundstück betretendürfen- natürlich hielten sie sich nicht daran - Ich hatte aufgrund dieer Baumaßnahmen 14 Wochen keine Einfahrt- Autos standen auf der Straße… 3 Wochen nachdem ich unter großem Streit mir meine Einfahrt wieder frei gekämpft hatte brannte das Haus ab und jetzt wird es wieder neu aufgebaut- der Giebel- welche in Restbeständen noch steht muß natürlich auch wieder neu gemacht werden- natürlich bekomme ich keine Informationen - nun gut- wie verhalte ich mich richtig wenn sie dann wieder meine Einfahrt blockieren wollen und eine Rüstung aufstellen und kann ich für die Tage in welchem die Rüstung steht einen Geldbetrag verlangen? Auf welche rechtlichen Dinge muß ich achten? Möchte nicht nochmal dieselben Fehler machen wie bei der Sanierungsmaßnahme.

Lieber Sumavi,
hierzu kann ich leider keine verbindliche Aussage machen, da es sich um ganz spezielles Recht (auch je Bundesland) handelt, das ich nicht beherrsche.

aber trotzdem danke

Lieber Sumavi,
hierzu kann ich leider keine verbindliche Aussage machen, da
es sich um ganz spezielles Recht (auch je Bundesland) handelt,
das ich nicht beherrsche.

Sorry, das hat nichts mit Baurecht (öffentliches Recht) zu tun sondern mit Privatrecht (z. B. Streit zwischen Nachbarn). Du brauchst einen Anwalt.

Grüße Mathias

Hi,
meines erachtens wäre der notar, über den die Eintragungen im Grundbuch vorgenommen / veranlasst wurden, Dein richtige Ansprechpartner.

„Für die Dauer der Arbeiten“ wäre natürlich ein weit gefasster Begriff, sollte er denn so eingetragen bzw. vereinbart worden sein. Ich bin kein Jurist. Dennoch bin ich der Überzeugung, dass diese Formulierung kein Freibrief für den Nachbarn dafür ist, die erforderlichen Arbeiten unangemessen in die Länge zu ziehen. Weiterhin sollte zur erwähnten (Euren) Information auch gehören, dass die Dauer der Beeinträchtigung benannt wird.

Aber wie gesagt: Ich empfehle Rücksprache mit dem Notar. Ansonsten viel Erfolg.

Hallo,
kann ich Ihnen leider nicht beantworten.
Ich empfehle Ihnen sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Guten Tag,

zuerst mal wieder mein Standardhinweis:
Welches Bundesland, Baurecht und -in diesem Fall sicher besonders wichtig- das Nachbarrecht- sind Ländersache.
…und mit Baurecht hat dies -in NRW- wahrscheinlich nur im Zusammenhang mit Bau- und Planungsrechtlichen Aspekten zu nachträglicher Grenzüberbauung, Abstandflächen- und Ausnutzungsveränderung zu tun.
Die meisten geschilderten Aspekte zu dem, was geduldet, erlaubt werden muss und die generellen Hinweise zu Vergütungen und Entschädigungen, Dauer sind im nachbarschaftlichen Verhältnis dem Nachbarrecht (=Rechtsanwalt)zuzuordnen, die Aspekte mit Blockade der Grundstückszufahrt etc. durch beauftragte Firmen wohl eher dem Ordnungsrecht (=Rechtsanwalt, Ordnungsbehörde, Polizei). Hier ein Hinweis zu der oft falschen Auffassung: Ein Grundstückseigentümer hat keine Verfügungsgewalt über seine Grundstückszufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu seiner Grundstücksgrenze (Gehwegüberfahrt). D.h., dass Sie keinerlei Recht haben, die Nutzung Ihrer Zufahrt zu erlauben oder zu verbieten, wenn Sie da behindert werden, sind die Ordnungshüter gefragt. (Sie können, z.B. Ihrem Nachbarn nicht „erlauben“, wärend Ihres Urlaubs Ihre Grundstückszufahrt zuzuparken) Das gilt natürlich nicht, wenn ganz offiziell eine Anmietung(meistens richtig teuer!!) der Fläche zur Herstellung einer Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit den Ordnungs- und Verkehrsbehörden und einer vertraglichen Vereinbarung mit Ihnen wegen der Behinderung (mit Entschädigung und Regelung für die Verlängerung, Verschmutzung etc.).
Hier sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn sich der Vorgang, wie Sie schreiben, nun zu wiederholen scheint.
Ein wenig stutzig macht mich „Brandschutzbekleidung“. Das ist auf der Grenze ein ganz eigenes Thema, vielleicht lässt sich da ein Hebel ansetzen, ein wenig Druck auszuüben.
Desweiteren: Wenn das Haus (gem. neuer Planung) praktisch komplett neu gebaut wird, gibt es i.G.u.G. keinen Grund, diese „nachträgliche Überbauung“ etc. überhaupt vorzunehmen, das muss dann planerisch berücksichtigt werden, die Brandschutzbelange sind nach geltendem Recht vorzusehen.
Darf der Nachbar bei diesem (überwiegenden) Neubau überhaupt auf der Grenze bauen? Reihenhaus? Doppelhaus?
Ist wahrscheinlich nicht sehr befriedigend, wegen der laufenden Belästigungen sollten dringend einen RA einbeziehen, der die richtigen anwaltlichen Schreiben aufsetzt, mit dem Nachbarn werden Sie dann allerdings dauerhaft kaum nuch gut auskommen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallole,

wenn das Haus vollständig abgebrannt ist, muss es i.d.R. mit Grenzabstand errichtet werden. Ob dem so ist, steht im Bebauungsplan, wenn es einen gibt.

In jedem Fall braucht es für die Wiedererichtung des Hauses eine Baugenehmigung, zu der auch die Zustimmung der Nachbarn notwendig ist. Ich rate dazu, der Genehmigung nur zuzustimmen, wenn alles in deinem Sinne schriftlich vereinbart ist. Vereinbaren kann man im Prinzip alles, auch einen Geldbetrag für die Grunddienstbarkeit, und für alle Unannehmlichkeiten durch Bauarbeiten. Hierfür gibt es keinen Mindest- oder Maximalbetrag. Am besten genau überlegen, was du für angemessen erachtest … auch im Sinne einer guten und langen Nachbarschaft.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo,
für Deine Problematik kommt dass sog. Hammerschlags- bzw. Leiterrecht in Anwendung. Hier ein Auszug daraus:

Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen.
Das Leiterrecht erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte und Materialien vorübergehend zu lagern.

Geregelt sind diese Grundsätze in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer.

Exemplarisch nachfolgend § 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen:

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

Die Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss dem Nachbarn vor der Ausübung angezeigt werden. Die Anzeige hat je nach Bundesland zwischen zwei Wochen und einem Monat vorher zu erfolgen. Untersagt der Nachbar die Ausübung der Betretung und Benutzung seines Grundstücks, darf das Grundstück nicht ohne Weiteres betreten werden. Stattdessen ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Entsteht durch die Verzögerung ein Schaden, so ist dieser vom Nachbarn zu ersetzen, wenn die Untersagung rechtswidrig war.

Die Landesgesetze regeln auch, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zu erbringen ist. Wird anlässlich der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts Nachbareigentum beeinträchtigt, so besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht.

Da jedes Bundesland eigenes Bau- und Nachbarschaftsrecht hat, sollest Du Dich erkundigen. Notfalls hilft auch eine Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht.

ISchu

Hallo Sumavi,
vorerst sorry für die späte Antwort. Konnte aber wegen meines Urlaubs nicht früher. Zu dieser süeziellen Frage kann ich keine Antwort geben. Es ist aber üblich, dss eine Entschädigung für eine eingeschränkte Nutzung des eigenen Grundstücks verlangt werden kann. Dieser Betrag bewegt sich aber im sehr niedrigen Bereich.
Gruß Günni27

leider kann ich dir diese frage nicht beantworten
lg wirora