Was deckt Haftpflichtversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe kürzlich das Terrarium meiner Tochter - die einen eigenen Haushalt in anderer Stadt unterhält - gereinigt und dabei eine Scheibe lädiert.
Kommt meine Haftpflichtversicherung hierfür auf?
Muss ich auf irgend etwas achten?
Herzlichen Dank im voraus!

Hallo,

grundsätzlich sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung privatrechtliche Schadenersatzansprüche versichert; d.h. befriedigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Ich unterstelle Ihre Frage zielt darauf ab, ob der Versicherer den Schaden zu erstatten hat.

Davon ausgehend, dass Sie mit der Reinigung des Terrariums Ihrer Tochter helfen wollten und die Reinigung entsprechend unentgeltlich durchgeführt wurde, sieht das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich keine Haftung vor.

Im Ergebnis würde der Versicherer die ungerechtfertigten Ansprüche entsprechend abwehren.

Viele Grüße
NB

kommt darauf, ob Sie Gefälligkeitsschäden mitversichert haben? Fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach.
Viel Glück
WS

Da es sich um eine Gefälligkeitshandlung handelt, dürften Sie nicht in der Haftung stehen. Wenn Sie unbedingt den Schaden zahlen wollen, dann tun Sie dies.

Wenn Ihr Haftpflicht-Versicherer dies tun soll, dann fragen Sie nach der Klausel Gefälligkeitshandlung in Ihrem Vertrag, oder höfliche Frage in Sachen Kulanz oder Versicherungsbetrug … Ihre Wahl!

fairsicherungsmakler
pe sturm

Hallo Peter Stuss,

grundsätzlich sind Gefälligkeitsschäden, um die es sich hier handelt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, nach den allgemeinen Bedingungen. Die Versicherung kann solche Schäden aber eingeschlossen haben, da sie im Positiven von den allg. Bedingungen abweichen darf.
Bitte prüfen Sie Ihren Haftpflichtvertrag.
Wenn kein Einschluss der Gefälligkeitsschäden,da ist, muss der Schaden so dargestellt werden, dass er nicht aus Gefälligkeit entstanden ist.
Z.B. Sie haben ungefragt einfach das Terrarium gereinigt, oder sind dagegen gefallen.
Gruß Lars

Grundsätzlich ist ein solcher Schaden eine Sache f. d. Haftpflicht. Bei Schäden die anlässlich freiwillig übernommener Hilfeleistung entstehen ist jedoch eine besondere Klausel erforderlich („Gefälligkeitsschaden“) - eher bei guten / sehr guten Tarifen enthalten. Schau in den Vertrag - oder frage den Vermittler / Betreuer, ob dies mitversichert ist.

Wenn künftig mal eine (Haftpflicht-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Leider nein!

Begründung: Laut Gesetz ist man bzw. eine Versicherung für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, nicht ersatzpflichtig. Ausser, im Versichungsvertrag gibt es eine entsprechende Klausel zur Abdeckung von Gefälligkeitsschäden.

Tipp: http://www.deutschland-versicherungen.info

Mit freundlichen Grüßen,

Eva Lehmann
Versicherungsberaterin

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!!

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Hallo und herzlichen Dank für Antwort und Tipp!!!

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!.

Hierfür sollte die Haftpflichtversicherung aufkommen, sofern es sich nicht um eine Gefälligkeitshandlung handelt. Die Reinigung des Terrariums muss unaufgefordert und ohne Erlaubnis der Tochter durchgeführt sein, ansonsten handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, wo der Gesetzgeber vorsieht, dass man hierfür nicht haftbar zu machen ist (vgl. BGB).